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Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 27. Februar 2018 – Tomás Horgan, Claire Keegan / Minister for Education & Skills, Minister for Finance, Minister for Public Expenditure & Reform, Irland und der Attorney General

(Rechtssache C-154/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Labour Court, Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Tomás Horgan, Claire Keegan

Rechtsmittelgegner: Minister for Education & Skills, Minister for Finance, Minister for Public Expenditure & Reform, Irland und der Attorney General

Vorlagefragen

Handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 [Abs. 2] Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG1 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, wenn ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber eine niedrigere Entgeltskala für Neueinsteiger in den Beruf als Grundschullehrkraft einführt und dabei die Vergütung der bereits beschäftigten Lehrkräfte unverändert belässt, wobei:

(a)    die überarbeitete Entgeltskala und die bestehende Entgeltskala für alle Lehrkräfte in der jeweiligen Kategorie unabhängig von ihrem Alter gelten,

(b)    es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingestellt und den entsprechenden Stufen zugeordnet wurden, keinen Unterschied im Altersprofil der Personen in der höher vergüteten Gruppe und der Personen in der niedriger vergüteten Gruppe gab,

(c)    die Einführung der überarbeiteten Entgeltskala zu einem erheblichen Vergütungsunterschied zwischen zwei Gruppen von Lehrkräften, die eine gleichwertige Arbeit verrichten, geführt hat,

(d)    das Durchschnittsalter derjenigen, die der reduzierten Entgeltskala zugeordnet sind, niedriger ist als das Durchschnittsalter derjenigen, die in der ursprünglichen Entgeltskala eingeordnet sind,

(e)    zu dem Zeitpunkt, zu dem die niedrigere Entgeltskala eingeführt wurde, die Statistiken des Staates zeigten, dass 70 % der eingestellten Lehrkräfte 25 Jahre alt oder jünger waren, und festgestellt wurde, dass dies bei Grundschullehrkräften für die Altersstruktur der Berufseinsteiger in jedem Jahr typisch war, und

(f)    Grundschullehrkräfte, die 2011 und später in den Beruf eingestiegen sind, im Vergleich zu ihren vor 2011 eingestellten Lehrkolleginnen und -kollegen einen deutlichen finanziellen Nachteil erleiden?

Sollte die erste Frage bejaht werden, kann die Einführung der niedrigeren Entgeltskala sachlich durch das Erfordernis, mit Blick auf die haushaltspolitischen Sachzwänge, die auf den Staat zukamen, eine mittel- bis langfristige strukturelle Senkung der Ausgaben im öffentlichen Dienst zu erreichen, und/oder mit der Notwendigkeit, gute Arbeitsbeziehungen mit den vorhandenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst aufrechtzuerhalten, gerechtfertigt werden?

Wäre die Antwort auf die zweite Frage anders, wenn der Staat gleichwertige Ersparnisse hätte erzielen können, indem er das Entgelt für alle Lehrkräfte um einen deutlich geringeren Betrag gesenkt hätte, anstatt eine Kürzung nur für neu eingestellte Lehrkräfte durchzuführen?

Würden die Antworten auf die zweite und die dritte Frage anders ausfallen, wenn die Entscheidung, die Entgeltskala für bereits beschäftigte Lehrkräfte nicht zu kürzen, in Übereinstimmung mit einem zwischen der Regierung als Arbeitgeber und den Gewerkschaften der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschlossenen Tarifvertrag getroffen worden wäre, in dem sich die Regierung verpflichtet hatte, das Entgelt von bereits im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die bereits Entgeltkürzungen unterworfen gewesen waren, nicht weiter zu kürzen, im Hinblick auf die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung für die Arbeitsbeziehungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die 2011 eingeführte neue Entgeltskala nicht Teil dieses Tarifvertrags war?

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1 ABl. 2000, L 303, S. 16.