Language of document : ECLI:EU:C:2011:814



URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. Dezember 2011(*)

„Art. 88 Abs. 3 EG – Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben – Verletzung der Verfahrensvorschriften – Verpflichtung zur Rückforderung – Nichtigkeit – Befugnisse des nationalen Gerichts“

In der Rechtssache C‑275/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2010, in dem Verfahren

Residex Capital IV CV

gegen

Gemeente Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan, A. Borg Barthet, E. Levits und J.‑J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Residex Capital IV CV, vertreten durch M. Scheltema und E. Schotanus, advocaten,

–        der Gemeente Rotterdam, vertreten durch J. van den Brande und M. Custers, advocaten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. van Vliet und S. Thomas als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Mai 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 88 Abs. 3 EG.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Residex Capital IV CV (im Folgenden: Residex) und der Gemeente Rotterdam (Gemeinde Rotterdam) über eine Bürgschaft, die von der Gemeentelijk Havenbedrijf Rotterdam (Städtischer Hafenbetrieb Rotterdam, im Folgenden: GHR) zur Deckung eines Kredits von Residex an einen Kreditnehmer übernommen worden ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) lautet:

„Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. …“

4        Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

f)      ‚rechtswidrige Beihilfen‘: neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 des Vertrags eingeführt werden;

…“

5        Die Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1) sieht in Nr. 28 unter der Überschrift „Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen“ vor:

„… Zu den Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gehört es, den Einzelnen vor Rechtsverletzungen zu schützen …“

6        Nr. 30 unter der Überschrift „Rückforderung rechtswidriger Beihilfen“ dieser Bekanntmachung lautet:

„Ist ein einzelstaatliches Gericht mit einer rechtswidrigen Beihilfe befasst, so muss es entsprechend dem einzelstaatlichen Recht sämtliche rechtlichen Folgerungen aus dieser Rechtswidrigkeit ziehen. Grundsätzlich muss das einzelstaatliche Gericht daher die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe vom Empfänger anordnen … Dies ist Teil seiner Pflicht, die Rechte des Klägers (zum Beispiel des Wettbewerbers) nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen. Die Verpflichtung zur Rückforderung besteht für das einzelstaatliche Gericht somit unabhängig davon, ob die betreffende Beihilfemaßnahme mit Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag vereinbar ist.“

7        Nr. 2.1 Abs. 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Garantien) sieht vor:

„… Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen. …“

8        In Nr. 2.2 dieser Mitteilung heißt es:

„Beihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. … In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. … Ebenso können sie einem mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontierten Unternehmen helfen, weiter im Geschäft zu bleiben, anstatt umstrukturiert oder aufgelöst zu werden, wodurch möglicherweise der Wettbewerb verzerrt wird. …“

9        Nr. 2.3 („Beihilfe für den Kreditgeber“) dieser Mitteilung lautet:

„2.3.1. Auch wenn die Beihilfe für gewöhnlich den Kreditnehmer begünstigt, ist nicht auszuschließen, dass sie unter bestimmten Umständen auch unmittelbar dem Kreditgeber zugutekommt. Insbesondere wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein garantierter Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht garantierten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, kann die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen, da die Kredite stärker gesichert werden. …

2.3.2. Garantien unterscheiden sich insofern von anderen staatlichen Beihilfen wie Zuschüssen und Steuerbefreiungen, als der Staat bei einer Garantie auch mit dem Kreditgeber in ein Rechtsverhältnis tritt. Daher sind die möglichen Folgen rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen für Dritte zu prüfen. … Ob die Rechtswidrigkeit der Beihilfe das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Dritten berührt, ist nach innerstaatlichem Recht zu prüfen. …“

10      Nr. 3.2 („Einzelgarantien“) der Mitteilung über Garantien sieht vor:

„Im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie reicht es nach Auffassung der Kommission aus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen:

c)      Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung; …

Ist eine finanzielle Verpflichtung vollständig durch eine staatliche Garantie gedeckt, so ist nach Auffassung der Kommission der Anreiz für den Kreditgeber geringer, das mit der Kreditvergabe verbundene Risiko ordnungsgemäß zu bewerten, abzusichern und so gering wie möglich zu halten und insbesondere die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu prüfen. … Aufgrund dieses fehlenden Anreizes, das Risiko des Kreditausfalls so gering wie möglich zu halten, sind Kreditgeber unter Umständen eher dazu bereit, Kredite mit einem höheren als dem marktüblichen Risiko zu vergeben, …

…“

11      In Nr. 4.1 dieser Mitteilung heißt es:

„… Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme.

Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung:

a)      Im Falle von Einzelgarantien, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet. …

Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.

…“

 Niederländisches Recht

12      Art. 3:40 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

„Ein Verstoß gegen eine zwingende gesetzliche Bestimmung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; sofern die Bestimmung ausschließlich dem Schutz einer der Parteien eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts dient, hat er jedoch lediglich die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; dies gilt jeweils nur, sofern sich aus dem Zweck der Bestimmung nichts anderes ergibt.“

 Sachverhalt und Vorlagefrage

13      Im Jahr 2001 erwarb Residex Aktien der MD Helicopters Holding NV (im Folgenden: MDH), einer Tochtergesellschaft der RDM Aerospace NV (im Folgenden: Aerospace). Dabei wurde Residex die Option eingeräumt, die MDH-Aktien wieder an Aerospace zu verkaufen. Diese Verkaufsoption übte sie im Februar 2003 aus, nachdem sie die Bitte abgelehnt hatte, ihre Beteiligung am Kapital von MDH zu erhöhen oder MDH bzw. Aerospace ein Darlehen zu gewähren.

14      Residex wurde jedoch der Kaufpreis für ihre Aktien – ein Betrag von rund 8,5 Mio. Euro, den sie aufgrund der Ausübung der Option hätte erhalten müssen – nicht gezahlt. Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass der Leiter von GHR Residex unter diesen Umständen vorschlug, ihre Forderung in ein Darlehen umzuwandeln und diesen Betrag in ein Darlehen von 15 Mio. USD (seinerzeit rund 13 922 405 Euro) einzubeziehen, das Residex Aerospace gewähren sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich GHR, für dieses Darlehen eine Bürgschaft zu übernehmen.

15      Durch Vertrag vom 3. März 2003, der im Mai 2003 ergänzt wurde, wurde das Darlehen für einen Betrag von 23 040 657,03 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten vereinbart. Durch Vertrag vom selben Tag übernahm GHR eine Bürgschaft zugunsten von Residex bis zur Höhe von 23 012 510 Euro zuzüglich Zinsen und Darlehenskosten.

16      Es ist unstreitig, dass Aerospace dieses Darlehen bis zu einem Betrag von 16 Mio. Euro zurückzahlte. Nachdem Residex festgestellt hatte, dass Aerospace den Restbetrag des Darlehens zuzüglich Zinsen nicht zurückgezahlt hatte, nahm sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 die Gemeente Rotterdam aus der Bürgschaft in Anspruch und verlangte die Zahlung von 10 240 252 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Da die Gemeente Rotterdam die Zahlung verweigerte, erhob Residex Klage bei den niederländischen Gerichten.

17      Mit Urteil vom 24. Januar 2007 erklärte die Rechtbank Rotterdam das Verteidigungsvorbringen der Gemeente Rotterdam, die Bürgschaft sei nichtig, weil sie gegen das Unionsrecht über staatliche Beihilfen verstoße, für begründet und wies den Antrag von Residex zurück. Das von Residex gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerechtshof te ‘s-Gravenhage (Berufungsgericht Den Haag) mit Urteil vom 10. Juli 2008 zurückgewiesen.

18      Residex legte daraufhin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Dieses weist darauf hin, dass die Feststellung des Gerechtshof te ‘s-Gravenhage, wonach die Bürgschaft eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 87 EG sei, die gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission hätte gemeldet werden müssen, im Kassationsverfahren nicht bestritten worden sei.

19      Residex wirft dem Gerechtshof te ‘s-Gravenhage insbesondere vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass Art. 88 Abs. 3 EG nur dann die Wirksamkeit von mit dieser Vorschrift unvereinbaren Rechtshandlungen zur Durchführung einer Beihilfemaßnahme berühre, wenn die Nichtigkeit dieser Handlungen zur Aufhebung der dem Empfänger gewährten rechtswidrigen Beihilfe und damit zur Beseitigung der durch die Durchführung der Beihilfemaßnahme entstandenen Wettbewerbsverzerrung, im vorliegenden Fall somit zur Rückforderung des Aerospace gewährten Darlehens, führe.

20      Unter Berufung auf die Urteile vom 20. September 2001, Banks (C‑390/98, Slg. 2001, I‑6117, Randnrn. 73 bis 80), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Randnrn. 34 bis 55), stellt der Hoge Raad der Nederlanden fest, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei und das nationale Gericht einer Klage auf Rückzahlung der unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährten Beihilfe stattgeben müsse.

21      Daher habe der Gerechtshof te ‘s-Gravenhage im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung von Residex ein zur Durchführung dieser Beihilfe vorgenommenes Rechtsgeschäft gemäß Art. 3:40 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für nichtig erklären können, soweit es mit der genannten Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbar sei. Der Hoge Raad der Nederlanden weist zudem darauf hin, dass der Gerichtshof in einer vergleichbaren Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal (C‑404/97, Slg. 2000, I‑4897), ergangen sei, die Bürgschaft als unwirksam angesehen und die Auffassung vertreten habe, das nationale Gericht müsse sie deshalb im Rahmen seiner Pflicht, die Auswirkungen einer rechtswidrigen Beihilfe zu beseitigen, für nichtig erklären.

22      Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob die Nichtigerklärung der Bürgschaft insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Parteien, die durch eine infolge der Kreditgewährung entstandene Wettbewerbsverzerrung betroffen seien, eine wirksame Maßnahme zur Wiederherstellung der Situation vor der Kreditgewährung darstelle. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass die Nichtigerklärung der Bürgschaft jedenfalls noch nicht die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen, d. h. den Kredit beseitige, den Aerospace erhalten habe und der ihr unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wäre. Um diese Auswirkungen zu beseitigen, sei die Rückforderung dessen erforderlich, was Aerospace infolge dieses Wettbewerbsvorteils erlangt habe.

23      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die nationalen Gerichte gemäß dem letzten Satz von Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige Beihilfemaßnahme dadurch durchgeführt worden ist, dass der Kreditnehmer infolge der Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem Kreditgeber von diesem einen Kredit erhalten hat, der ihm unter normalen Marktbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden wäre, im Rahmen ihrer Pflicht zur Beseitigung der Folgen dieser rechtswidrigen Beihilfemaßnahme gehalten oder jedenfalls befugt, die Bürgschaft rückgängig zu machen, auch wenn dies nicht zugleich zur Rückgängigmachung des aufgrund dieser Bürgschaft gewährten Kredits führt?

 Zur Vorlagefrage

24      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, eine Bürgschaft in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der eine staatliche Stelle diese Bürgschaft zur Deckung des Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, für nichtig zu erklären, und, falls diese Frage zu bejahen ist, ob das Unionsrecht die genannten Gerichte verpflichtet, eine unter solchen Bedingungen erhaltene Bürgschaft für nichtig zu erklären.

25      Zur Beantwortung des ersten Teils dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es sich aus Art. 88 EG und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., C‑368/04, Slg. 2006, I‑9957, Randnr. 36).

26      Hierbei fallen den nationalen Gerichten und der Kommission unterschiedliche, aber einander ergänzende Rollen zu (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Randnr. 74, sowie Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 37).

27      Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EG, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 38).

28      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 88 Abs. 3 EG ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig ist (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 17, sowie vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, Slg. 2005, I‑9481, Randnr. 30). Diese Auslegung wird auch durch Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt.

29      Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt erklärt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, aus einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (Urteile van Calster u. a., Randnr. 64, vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia, C‑71/04, Slg. 2005, I‑7419, Randnr. 49, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 41).

30      Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Bürgschaft zugunsten von Residex eine nicht angemeldete und daher rechtswidrige Beihilfemaßnahme sei.

31      Wenn dies der Fall ist, sind folglich die nationalen Gerichte des Königreichs der Niederlande befugt, aus dieser Rechtswidrigkeit entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar auch bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung dieser Bürgschaft.

32      Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht die nationalen Gerichte verpflichtet, eine unter Bedingungen wie denjenigen des Ausgangsrechtsstreits übernommene Bürgschaft für nichtig zu erklären.

33      Zur Beantwortung dieses zweiten Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe deren Aufhebung durch Rückforderung ist, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, Slg. 2003, I‑4035, Randnr. 66, sowie vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 122).

34      Das Hauptziel der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht folglich darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 76, und vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, Slg. 2009, I‑8555, Randnr. 57). Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger nämlich den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C‑350/93, Slg. 1995, I‑699, Randnr. 22).

35      Nur unter außergewöhnlichen Umständen könnte es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 16, SFEI u. a., Randnr. 70, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 42).

36      Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass im Ausgangsverfahren solche außergewöhnlichen Umstände vor den Gerichten des Königreichs der Niederlande vorgetragen wurden, so dass diese verpflichtet wären, entsprechend ihrem nationalen Recht die Rückzahlung der im Ausgangsverfahren streitigen Beihilfe anzuordnen.

37      Die Rückzahlung setzt jedoch voraus, dass die nationalen Gerichte den oder gegebenenfalls die Empfänger der Beihilfe bestimmen. Wird eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft gewährt, können Empfänger der Beihilfe der Kreditnehmer, der Kreditgeber oder in bestimmten Fällen beide zusammen sein.

38      Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in der bei ihm anhängigen Rechtssache zwar Aerospace als Empfängerin der Beihilfe betrachtet.

39      Übernehmen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer, erlangt dieser in der Tat normalerweise einen finanziellen Vorteil und ist damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen.

40      Wie aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht und die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, ergibt sich jedoch aus gewissen Sachverhaltsfeststellungen der Vorlageentscheidung, dass im Ausgangsverfahren auch Residex aus der fraglichen Bürgschaft einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben könnte.

41      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts befand sich Aerospace in einer finanziellen Lage, in der sie keinen Kredit auf den Kapitalmärkten hätte erhalten können. Nur aufgrund der von der Gemeente Rotterdam übernommenen Bürgschaft hat Residex ihr ein Darlehen zu einem vorteilhafteren Zinssatz als dem geltenden Marktzins gewährt. Zudem geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass Residex der Gemeente Rotterdam zu marktüblichen Bedingungen eine Gegenleistung für den Vorteil erbracht hat, den sie aus der Bürgschaft ziehen sollte.

42      Unter diesen Umständen und angesichts der in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben zum Sachverhalt kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die fragliche Bürgschaft für eine bestehende Forderung von Residex übernommen worden ist, und zwar im Rahmen einer Umschuldung von Aerospace. Sollte dies der Fall sein, hätte Residex durch diese Bürgschaft einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, da ihre Forderung, so wie in Nr. 2.3.1 der Mitteilung über Garantien beschrieben, durch die Bürgschaft der staatlichen Stelle stärker gesichert worden wäre, ohne dass die Konditionen des verbürgten Darlehens entsprechend angepasst wurden.

43      Demnach hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles den oder gegebenenfalls die Empfänger dieser Bürgschaft zu bestimmen und gemäß den in den Randnrn. 33, 34 und 36 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätzen die Rückforderung der gesamten in Rede stehenden Beihilfe zu veranlassen.

44      Was sodann die Nichtigerklärung der Bürgschaft betrifft, gibt das Unionsrecht unabhängig davon, wer Empfänger der Beihilfe ist, keine bestimmten Folgerungen vor, die die nationalen Gerichte bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen ziehen müssten.

45      Da jedoch die Maßnahmen, die die nationalen Gerichte bei einem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG ergreifen müssen, wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Wesentlichen darauf abzielen, die Wettbewerbslage vor der Gewährung der fraglichen Beihilfe wiederherzustellen, müssen sich die Gerichte vergewissern, dass dieses Ziel durch die von ihnen bezüglich der Wirksamkeit dieser Rechtshandlungen ergriffenen Maßnahmen erreicht werden kann.

46      Das vorlegende Gericht hat daher zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der Bürgschaft unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ein wirksameres Mittel zur Wiederherstellung sein kann als andere Maßnahmen.

47      Es sind nämlich Situationen möglich, in denen die Nichtigerklärung eines Vertrags, soweit sie zur beiderseitigen Rückgewähr der von den Parteien erbrachten Leistungen oder zur Beseitigung eines künftigen Vorteils führen kann, zur Erreichung des Ziels der Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung der Beihilfe geeigneter sein kann.

48      Daher kann das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren mangels weniger einschneidender Verfahrensmaßnahmen die von der Gemeente Rotterdam zugunsten von Residex übernommene Bürgschaft für nichtig erklären, wenn seiner Ansicht nach die Nichtigerklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles die Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung dieser Bürgschaft herbeiführen oder erleichtern kann.

49      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG dahin auszulegen ist, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine Bürgschaft in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens für nichtig zu erklären, in der eine rechtswidrige Beihilfe durch eine Bürgschaft durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären. Bei der Ausübung dieser Befugnis sind die Gerichte verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe sicherzustellen, und sie können zu diesem Zweck die Bürgschaft insbesondere dann für nichtig erklären, wenn mangels weniger einschneidender Verfahrensmaßnahmen die Nichtigerklärung die Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung dieser Bürgschaft herbeiführen oder erleichtern kann.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine Bürgschaft in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens für nichtig zu erklären, in der eine rechtswidrige Beihilfe durch eine Bürgschaft durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären. Bei der Ausübung dieser Befugnis sind die Gerichte verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe sicherzustellen, und sie können zu diesem Zweck die Bürgschaft insbesondere dann für nichtig erklären, wenn mangels weniger einschneidender Verfahrensmaßnahmen die Nichtigerklärung die Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung dieser Bürgschaft herbeiführen oder erleichtern kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.