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Klage, eingereicht am 5. März 2010 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-117/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, G. Palmieri, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission C (2009) 10350 vom 22. Dezember 2009 betreffend die Streichung eines Teils des für Italien für das Operative Programm POR Puglia Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für nichtig zu erklären;

der Europäische Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik wendet sich vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission C (2009) 10350 vom 22. Dezember 2009, die am 23. Dezember 2009 mitgeteilt wurde, betreffend die Streichung eines Teils des für Italien für das Operative Programm POR Puglia Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Zur Stützung der Klage macht die Italienische Republik folgende Klagegründe geltend.

Erstens: Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/991 und Art. 4 der Verordnung Nr. 438/20012. Hierzu wird geltend gemacht, dass die Gemeinschaftsprüfer das Vorliegen von systematischen Mängeln bei den Kontrollen auf der ersten Ebene aus einigen bei diesen Kontrollen nicht festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe und der Durchführung von öffentlichen Aufträgen für öffentliche Werke abgeleitet hätten. Die angefochtene Entscheidung habe aber tatsächlich nicht die von der Region vorgelegten analytischen Gegendarstellungen widerlegt, die das Vorliegen von systematischen Mängeln ausgeschlossen hätten; trotzdem sei eine pauschale Korrektur von 10 % im Sinne des Art. 39 der Verordnung Nr. 1260/99 angewandt worden, als stünden die regionalen Kontrollsysteme auf der ersten Ebene nicht im Einklang mit Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001. Damit habe die Kommission auch den Grundsatz der Partnerschaft verletzt.

Zweitens: Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/99 und Art. 10 der Verordnung Nr. 438/2001. Der zweite Klagegrund gleiche dem ersten, betreffe aber die Kontrollen auf der zweiten Ebene, die in Art. 10 der Verordnung Nr. 438/2001 vorgesehen seien, und den Umstand, dass bei der Gemeinschaftsprüfung systematische Mängel aufgrund der nicht mitgeteilten aufgedeckten Unregelmäßigkeiten bei einigen Stichproben festgestellt worden seien, obwohl die Region alle diese Unregelmäßigkeiten anhand von Tatsachen und Rechtsausführungen, die in der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet worden seien, analytisch bestritten habe.

Drittens: Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/99. Die Entscheidung habe einen Begründungsfehler, da sich die Entscheidung, dass systematische Mängel bestünden, die eine pauschale Korrektur von 10 % rechtfertigten, auf die sich den Prüfern 2007 und 2008 darstellende Situation stütze, während die dokumentierten quantitativen und qualitativen Fortschritte der Region bis Ende 2009 und die Gegendarstellungen zu den spezifischen Einwänden der Prüfer zu den vorgenannten Klagegründen außer Acht gelassen würden. Die Entscheidung der Kommission, dass eine große Gefahr für den Fonds bestanden habe, sei daher unbegründet.

Viertens: Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung Nr. 1260/99, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 438/2001 und Art. 258 AEUV sowie Unzuständigkeit der Beklagten. Die Kommission habe der fehlenden Erwähnung angeblicher Verstöße gegen die Regelung über öffentliche Aufträge eine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die zutreffende Auslegung des Art. 12 der Verordnung Nr. 1260/99 und des Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 ergebe aber, dass systematische Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften nicht direkt zu einer pauschalen Korrektur führen könnten, sondern zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens und gleichzeitiger Aussetzung - im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1260/99 - der Zahlungen für die von der Verletzung betroffenen Maßnahmen führen müssten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21).