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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 2. Februar 2018 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/A u. a.

(Rechtssache C-70/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Andere Parteien des Verfahrens: A, B, P

Vorlagefragen

a.     Sind Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/761 bzw. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/801 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung, in der die allgemeine Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen, darunter türkischen Staatsangehörigen, in einer Datei im Sinne von Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281[, S. 31]) vorgesehen ist, nicht entgegenstehen, da diese nationale Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der Regelung verfolgten legitimen Ziels, Identitäts- und Dokumentenbetrug zu verhindern und zu bekämpfen, erforderlich ist?

b.     Ist dabei von Bedeutung, dass die Dauer der Aufbewahrung der biometrischen Daten an die Dauer des legalen und/oder illegalen Aufenthalts der Drittstaatsangehörigen, darunter der türkischen Staatsangehörigen, gebunden ist?

Sind Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 bzw. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung keine Beschränkung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn die Auswirkungen der nationalen Regelung auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß diesen Bestimmungen zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass angenommen werden könnte, dass dieser Zugang behindert wird?

a.     Wenn die Antwort auf Frage 2 lautet, dass eine nationale Regelung, die es ermöglicht, die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen, darunter türkischen Staatsangehörigen, aus einer Datenbank Dritten zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von – terroristischen oder nicht terroristischen – Straftaten zur Verfügung zu stellen, eine neue Beschränkung ist, muss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so ausgelegt werden, dass er einer solchen nationalen Regelung entgegensteht?

b.     Ist dabei von Bedeutung, dass der Drittstaatsangehörige zu dem Zeitpunkt, zu dem er wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommen wurde, das Aufenthaltsdokument, in dem seine biometrischen Daten gespeichert sind, mit sich führte?

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1 Des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates.