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Klage, eingereicht am 20. Oktober 2017– Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-605/17)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Javorský, L. Nicolae und G. von Rintelen)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation1 verstoßen hat, dass sie nicht bis spätestens 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder die Kommission jedenfalls über diese Vorschriften nicht unterrichtet hat;

die Slowakische Republik nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Unterrichtung über die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU erlassenen Maßnahmen ein Zwangsgeld in Höhe von 10 036,80 Euro für jeden Tag ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2016 abgelaufen.

1.     Nach Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2016 die innerstaatlichen Maßnahmen zu erlassen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich seien. Da sie von der Slowakischen Republik keine Bestätigung über die vollständige Umsetzung der genannten Richtlinie 2014/61/EU erhalten habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.     In ihrer Klage beantrage die Kommission, der Slowakischen Republik ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 10 036,80 Euro aufzuerlegen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung auf der Grundlage der finanziellen Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.

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1 ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1.