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Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2017 von L’Oréal gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-179/16, L’Oréal/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-522/17 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: L’Oréal (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guinot

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-179/16, EU:T:2017:445, aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten, hilfsweise sowohl die durch das Rechtsmittelverfahren als auch die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin dem Amt aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsachen und die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation verfälscht sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 verstoßen.

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1     Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).