Language of document : ECLI:EU:C:2009:501

Rechtssache C‑482/07

AHP Manufacturing BV

gegen

Bureau voor de Industriële Eigendom

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage)

„Patentrecht – Arzneispezialitäten – Verordnungen (EWG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei oder mehr Inhaber von Grundpatenten für dasselbe Erzeugnis – Angabe über das Vorliegen anhängiger Anmeldungen“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel

(Verordnung Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2; Verordnung Nr. 1768/92 des Rates, Art. 3 Buchst. c)

Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, wonach das Zertifikat erteilt wird, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, wonach dann, wenn zwei oder mehr Anmeldungen von zwei oder mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für dasselbe Erzeugnis anhängig sind, jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden kann, dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein Erzeugnis, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits einem oder mehreren Inhabern eines oder mehrerer anderer Grundpatente ein oder mehrere Zertifikate erteilt worden sind, nicht entgegensteht.

(vgl. Randnr. 43 und Tenor)