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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione – Italien) – Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, Stefano Ricucci, Magiste International SA/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

(Rechtssache C-537/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/6/EG – Marktmanipulation – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion – Vorliegen derselben Straftat – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Voraussetzungen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, Stefano Ricucci, Magiste International SA

Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

Tenor

Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es zulässig ist, gegen eine Person ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wegen rechtswidriger Marktmanipulationen fortzusetzen, wegen denen sie bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung unter Berücksichtigung des der Gesellschaft durch die begangene Straftat zugefügten Schadens geeignet ist, die Straftat wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu ahnden.

Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundsatz ne bis in idem verleiht dem Einzelnen ein Recht, das im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar anwendbar ist.

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1     ABl. C 22 vom 23.1.2017.