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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. Dezember 2017 – Edward Reich, Debora Lieber, Ella Reich, Ezra Bernard Reich/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

(Rechtssache C-730/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz Brüssel)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Edward Reich, Debora Lieber, Ella Reich, Ezra Bernard Reich

Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Vorlagefrage

Sind die Art. 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem zum einen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 mit Verbrauchern einen Vertrag über die Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr schließt, der eine Bahnreise von einem Bahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem die Verbraucher ihren Wohnsitz haben, zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einschließt, von dem aus die Verbraucher ihren Flug zu ihrem Endziel, einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, antreten, zum anderen die Verbraucher keinerlei rechtliche Verbindung zu der Gesellschaft haben, die die Bahnreise ausführt, während das Luftfahrtunternehmen offensichtlich Vereinbarungen mit dieser Gesellschaft geschlossen hat, und bei der im Vertrag enthaltenen Bahnreise eine erhebliche Verspätung auftritt, so dass die Verbraucher ihre Flugreise von besagtem Flughafen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats nicht antreten können, diese Verbraucher die Rechte aus der Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen und nach den Art. 5, 6 und 7 dieser Verordnung Ausgleichszahlungen verlangen können?, wobei auch das „no show“-Verbot des Beförderungsscheins zu berücksichtigen ist.

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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.