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Klage, eingereicht am 29. September 2008 - IMRO / Kommission

(Rechtssache T-415/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Irish Music Rights Organisation Ltd (The) - Eagras um Chearta Cheolta (IMRO) (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Favart und D. Collins, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art.81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698-CISAC) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3435 final der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen gemäß Art. 230 EG. Genauer bestreitet die Klägerin die Feststellungen der Kommission in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Gebietsabgrenzungen der gegenseitigen Vertretungsvollmachten, die eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte der anderen gewähre, eine gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Vertrag verstoßende abgestimmte Verhaltensweise darstellten.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf zwei Rügen.

Erstens habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen, gegen Art. 81 EG verstoßen und ihre Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt, indem sie entschieden habe, dass die parallele Gebietsabgrenzung in den Verträgen über die gegenseitige Vertretung, die die Klägerin und die anderen CISAC-Mitglieder geschlossen hätten, Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise sei. Die von der Kommission in der Entscheidung vorgelegten Beweise genügten nicht für die Feststellung, dass das parallele Verhalten nicht das Ergebnis normaler Wettbewerbsbedingungen sei, sondern eine solche abgestimmte Verhaltensweise darstelle. Ferner sei das Vorhandensein der Abgrenzungsklausel in allen ihren gegenseitigen Vereinbarungen durch das Interesse ihrer Mitglieder gerechtfertigt.

Zweitens macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung die Gebietsabgrenzung durch die CISAC-Gesellschaften in ihren Vereinbarungen über die gegenseitige Vertretung nicht wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG sei, da sie eine nicht schutzwürdige Form des Wettbewerbs betreffe. Für den Fall, dass die angebliche abgestimmte Verhaltensweise bei Gebietsabgrenzungen als wettbewerbsbeschränkend betrachtet würde, macht die Klägerin jedoch geltend, sie könne nicht als rechtswidrig oder als Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG betrachtet werden, da sie notwendig sei und im rechten Verhältnis zu dem berechtigten Ziel des Schutzes der Rechte der Mitglieder der Gesellschaft und der Urheber stehe.

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