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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2018 vom Crédit mutuel Arkéa gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-52/16, Crédit mutuel Arkéa/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-153/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Crédit mutuel Arkéa (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 13. Dezember 2017 (T-52/16) aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 (ECB/SSM/2015 –9695000CG7B84NLR5984/40), mit dem die für die Crédit mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, abgewiesen hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, dass Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung es der EZB ermögliche, Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung von einer Zentralorganisation zugeordneten Instituten zu treffen, obwohl die Zentralorganisation nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise;

Das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt, als es angenommen habe, dass der Crédit mutuel eine beaufsichtigte Gruppe sei, da er die Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/20131 erfülle.

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1     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).