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Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – Stowarzyszenie Autorów ZAiKS/Kommission

(Rechtssache T-398/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)Verfahrenssprache: PolnischParteienKlägerin: Stowarzyszenie Autorów ZAiKS (Warschau, Polen)

umlichen Marktes – Bilateral

e Vereinb

arungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen fü

1 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)TenorArt. 3 der Entscheidung K(2008

) 3435 endg

ültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Stowarzyszenie Autorów ZAiKS be

trifft

.Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf deren Art. 3 bezieht und die Stowarzyszenie Autorów ZAiKS betrifft.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens zur Ha

uptsache.Die Stowarzyszenie Autorów ZAiKS und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen

Kosten.

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1     ABl. C 285 vom 8.11.2008.