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Rechtsmittel, eingelegt am 6. April 2018 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-506/15, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-252/18 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A. Vasilopoulou und E. Chroni)

Andere Partei: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-506/15 wie in der Rechtsmittelschrift ausgeführt aufzuheben, ihrer Klage vom 29. August 2015 gemäß der Rechtsmittelschrift stattzugeben und den Beschluss 2015/1119/EU der Kommission vom 22. Juni 2015 für nichtig zu erklären, soweit damit a) eine einmalige pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 313.483.531,71 Euro für die Antragsjahre 2009, 2010 und 2011 im Bereich der flächenbezogenen Direktbeihilfen auferlegt worden ist und b) eine pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % bezüglich der Cross-Compliance für das Antragsjahr 2011 auferlegt worden ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

A. Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den ersten und den zweiten Klagegrund betreffend die auferlegte finanzielle Berichtigung von 25 % für flächenbezogene Beihilfen geht (Rn. 48 bis 140 des angefochtenen Urteils):

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 in Bezug auf die Definition des Begriffs „Grünland“, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie eine unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien (Dokument VI/5530/97) im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 25 %, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie der Art. 43, 44 und 137 der Verordnung Nr. 73/2009, eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit sowie eine Verfälschung des zusammenfassenden Berichts geltend gemacht.

B. Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den dritten Klagegrund betreffend die auferlegte finanzielle Berichtigung von 5 % wegen Mängeln beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) geht (Rn. 141 bis 162 des angefochtenen Urteils):

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie eine unzureichende Begründung geltend gemacht.

C. Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den vierten Klagegrund betreffend die auferlegte finanzielle Berichtigung von 2 % geht (Rn. 163 bis 183 des angefochtenen Urteils):

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2004 und von Art. 27 der Verordnung Nr. 796/2004, eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils sowie eine Verfälschung des Inhalts der Klageschrift geltend gemacht.

D. Bezüglich des Teils des angefochtenen Urteils, in dem es um den fünften Klagegrund betreffend das Cross-Compliance-System geht (Rn. 184 bis 268 des angefochtenen Urteils):

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2004 und von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

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