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Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 22. Februar 2018 – Skatteministeriet/Estron A/S

(Rechtssache C-138/18)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: Estron A/S

Vorlagefragen

Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur1 in Verbindung mit den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 1 und 6 dahin zu verstehen, dass sich die Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“, auf Waren der vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht, oder ist diese Anmerkung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Unterpositionen (die ersten sechs Stellen) der Kapitel 84, 85, 90 und 91 bezieht?

Sind Verbinder wie die verfahrensgegenständlichen in die KN-Unterposition 8544 42 90, die KN-Unterposition 9021 40 00 oder die KN-Unterposition 9021 90 10 einzureihen?

Ist Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI dahin auszulegen, dass eine Ware, die unter Kapitel 90 fällt, nicht auch unter die Kapitel 84 und 85 fallen kann?

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1     Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).