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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2018 von CJ gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-602/16, CJ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

(Rechtssache C-139/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CJ (Prozessbevollmächtigter: V. Kolias, Δικηγόρος)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-602/16, CJ/ECDC (EU:T:2017:893), zur Gänze aufzuheben;

folglich, falls das Rechtsmittel für begründet erklärt wird, die angefochtene Beurteilung vom 21. September 2015 aufzuheben;

dem ECDC alle Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren in erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen Nr. 20 des ECDC falsch ausgelegt, als es bestimmt habe, dass es sich bei dem Berufungsbeurteilenden in Fällen wie dem vorliegenden nicht unbedingt um den Vorsitzenden des Verwaltungsrats handeln müsse;

den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet, als es davon ausgegangen sei, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats jedenfalls kaum zugunsten des Rechtsmittelführers befunden hätte;

das Vorbringen falsch ausgelegt, wonach ein Untergebener des Beurteilenden nicht der Berufungsbeurteilende sein könne, weil es ihm an der notwendigen Unabhängigkeit vom Beurteilenden fehle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe

Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen Nr. 20 des ECDC falsch ausgelegt, als es bestimmt habe, dass die für einen Bediensteten während des vorhergehenden Beurteilungszeitraums festgelegten Ziele und Leistungsindikatoren vom Beurteilenden außer Acht gelassen werden dürften;

hilfsweise den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet, als es befunden habe, dass die Ziele und Leistungsindikatoren vom Beurteilenden gebührend berücksichtigt worden seien.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe

den Begriff „Gespräch“ aus Art. 8 Abs. 9 der Durchführungsbestimmungen des ECDC falsch ausgelegt,

hilfsweise rechtsfehlerhaft ein Beurteilungs-„Gespräch“ rechtlich so qualifiziert, dass es seitens des ECDC darauf beschränkt werden könne, dass die gegenzeichnende Beamtin einen Bediensteten um ein Dokument ersuche, das für sie bereits verfügbar sei, wobei sie dem Bediensteten von ihrem Mobiltelefon aus die Frage stelle „Welche Aspekte der Leistungsbeurteilung sind in Ihren Augen falsch?“ und auf jede weitere Frage verzichte, nachdem der Bedienstete inhaltlich geantwortet und ihr angeboten habe, ihr alle weiteren detaillierteren Informationen zu geben, die sie möchte.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe

Art. 22a des Statuts falsch ausgelegt, als es im Wesentlichen befunden habe, dass eine Agentur sogar in Fällen, in denen ein Bediensteter in tempore non suspecto Misswirtschaft behaupte, zumindest den Ansatz eines Beweises dafür liefere und diese Behauptungen wahr seien, berechtigt sei, seine jährliche Leistung durch dieselben Personen beurteilen zu lassen, die von seinen Behauptungen betroffen seien,

hilfsweise rechtsfehlerhaft die Behauptungen des Rechtsmittelführers rechtlich so qualifiziert habe, dass sie weder in tempore non suspecto aufgestellt worden, noch wahr oder auf Beweise gestützt seien und dass die von den Behauptungen betroffenen Beamten noch immer in der Lage gewesen seien, die Leistung des Rechtsmittelführers neutral zu beurteilen.

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