Language of document : ECLI:EU:F:2015:160

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

17. Dezember 2015

Rechtssache F‑76/14

Alfonso López Cabeza

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Unzureichende Note bei den Prüfungen im Assessment-Center – Anfechtungsklage – Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Unzulässigkeit einer Prüfung“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13, den Kläger nicht in die Reserveliste für das Fachgebiet des Auswahlverfahrens, für das er sich beworben hatte, aufzunehmen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, sämtliche Herrn López Cabeza entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Klage gegen eine Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens – Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit des Leitfadens als festen Bestandteil der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu berufen, um die Nichtaufnahme anzufechten – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91)

2.      Beamte – Gleichbehandlung – Begriff – Auswahlverfahren – Unterschiedliche Behandlung der Bewerber in einem Auswahlverfahren für zwei unterschiedliche Fachgebiete – Rechtmäßigkeit

3.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

1.      Ein Bewerber eines Auswahlverfahrens kann zwar Rechtsverstöße, die im Verlauf eines Auswahlverfahrens eingetreten sind, einschließlich solcher, die auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, auch auf den Leitfaden, der fester Bestandteil der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ist, zurückgeführt werden können, im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste geltend machen, doch ist, wenn kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung als solcher und der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder des dazugehörenden Leitfadens gestützten Rüge besteht, diese Rüge für unzulässig zu erklären.

(vgl. Rn. 62)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile vom 23. Januar 2013, Katrakasas/Kommission, F‑24/11, EU:F:2013:4, Rn. 71, und vom 21. März 2013, Taghani/Kommission, F‑93/11, EU:F:2013:40, Rn. 38

2.      Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden und wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden. Außerdem muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.

Bei einem Auswahlverfahren für zwei unterschiedliche Fachgebiete liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn der Prüfungsausschuss für eines der Fachgebiete mehr erfolgreiche Bewerber aufgenommen hat, als Plätze zur Verfügung stehen, dies für das von dem betroffenen Bewerber gewählte Fachgebiet aber nicht getan hat. Hat sich dieser für eine Bewerbung in einem der Fachgebiete des Auswahlverfahrens entschieden, befindet er sich nicht in derselben Lage wie die Bewerber des anderen Fachgebiets und kann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen.

(vgl. Rn. 63 bis 65)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, EU:C:1985:297, Rn. 14

Gericht erster Instanz: Urteil vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T‑146/04, EU:T:2005:584, Rn. 141

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 18. Mai 2015, Dupré/EAD, F‑11/14, EU:F:2015:47, Rn. 69

3.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann die obsiegende Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten und zur Tragung der Kosten der Gegenpartei verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint. Insoweit kann es durch die mangelnde Sorgfalt eines Organs im Vorverfahren gerechtfertigt sein, es zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist anzuwenden, wenn die Zurückweisung eines Antrags eines Bewerbers eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, sondern fast sechseinhalb Monate nach Eingang des Antrags beim Europäischen Amt für Personalauswahl und mehr als fünf Monate nach der Bekanntmachung der Reserveliste des Auswahlverfahrens, denn der Bewerber wurde ohne akzeptable Begründung in einem Zustand der Ungewissheit über die Möglichkeit gehalten, dass er in dem Fall, dass sein Überprüfungsantrag Erfolg hat, auf die Reserveliste gesetzt wird.

(vgl. Rn. 103 und 107 bis 109)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 5. Juli 2011, Coedo Suárez/Rat, F‑73/10, EU:F:2011:102, Rn. 47