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Klage, eingereicht am 2. November 2016 – Korwin-Mikke/Parlament

(Rechtssache T-770/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Jozefow, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Cherchi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;

dementsprechend

den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. August 2016 aufzuheben;

den vorausgegangenen Beschluss des Präsidenten des Parlaments vom 5. Juli 2016, mit dem dieselben Sanktionen verhängt wurden, aufzuheben;

den Ersatz des durch die angefochtenen Beschlüsse entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen und dem Kläger 13 306 Euro zuzusprechen;

dem Europäischen Parlament jedenfalls die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung der Bürger der Europäischen Union unter dem besonderen Umstand, dass die Äußerung, auf die sich der Beschluss bezieht, von einem Mitglied des Europäischen Parlaments bei der Ausübung seines Amtes in den Räumlichkeiten der Organe der Europäischen Union erfolgt ist, und Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung der Rechtsakte der Europäischen Union.

Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und/oder Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Unparteilichkeit.

Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 166 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union und Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und ne bis in idem.

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