Language of document : ECLI:EU:T:2009:205

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. Juni 2009(*)

„Dumping – Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96“

In der Rechtssache T‑498/04

Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd mit Sitz in Jiande City (China), zunächst vertreten durch Rechtsanwalt D. Horovitz und B. Hartnett, Barrister, dann durch D. Horovitz,

Klägerin,

unterstützt durch

Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace), vertreten durch J. Flynn, QC, und D. Scannell, Barrister,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 303, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters M. Prek,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) stellt für die Zwecke der Feststellung eines Dumpings die Regeln für die Methode zur Bestimmung des sogenannten „Normalwerts“ auf. In Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung wird die Hauptmethode genannt, nach der „[d]er Normalwert … sich normalerweise auf die Preise [stützt], die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

2        Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung sieht eine Sonderregel für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vor. Diese Vorschrift lautet:

„a)       Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage …

b)      In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)      Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

–        Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

–        die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

–        die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

–        die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

–        Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

3        Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung sieht vor:

„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Klägerin, die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd, ist eine Gesellschaft chinesischen Rechts, deren Aktien an der Börse von Shanghai gehandelt werden. Glyphosat ist eines der Hauptprodukte, die von der Klägerin hergestellt und auf dem chinesischen und auf dem Weltmarkt vertrieben werden. Dabei handelt es sich um ein chemisches Basisherbizid, das von Landwirten auf der ganzen Welt in großem Umfang eingesetzt wird.

5        Im Februar 1998 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 (ABl. L 47, S. 1) endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2000 des Rates (ABl. L 124, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 163/2002 des Rates (ABl. L 30, S. 1) geändert.

6        Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 120, S. 3) erhielt die Kommission am 18. November 2002 einen Antrag der European Glyphosate Association (EGA) auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung. Am 15. Februar 2003 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung sowohl einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens als auch einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 36, S. 18).

7        Nach Einleitung der Untersuchung sandte die Klägerin am 4. April 2003 den Fragebogen für Hersteller, die den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (im Folgenden: Marktwirtschaftsstatus) erhalten möchten, ausgefüllt an die Kommission zurück und beantragte, ihr diesen Status nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zuzuerkennen. Außerdem übermittelte sie ihr am 30. April 2003 den ausgefüllten Fragebogen für ausführende Hersteller von Glyphosat in der Volksrepublik China.

8        In der Folge beantwortete die Klägerin mehrere ergänzende Auskunftsverlangen der Kommission und reagierte auf die Stellungnahme der EGA, in der sich diese gegen die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus an die Klägerin aussprach. Im Übrigen führte die Kommission vom 2. bis 4. September 2003 einen Kontrollbesuch auf dem Betriebsgelände der Klägerin durch.

9        Am 5. Dezember 2003 teilte die Kommission der Klägerin ihre Absicht mit, den Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus abzulehnen (im Folgenden: Mitteilung vom 5. Dezember 2003). Die Klägerin nahm hierzu am 16. und 23. Dezember 2003 Stellung.

10      Mit Schreiben vom 6. April 2004 bestätigte die Kommission ihre Entscheidung, der Klägerin den Marktwirtschaftsstatus zu versagen.

11      Am 7. April 2004 übermittelte die Kommission der Klägerin die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie endgültige Antidumpingmaßnahmen vorschlagen wollte. Die Klägerin nahm hierzu am 19. April 2004 Stellung.

12      Auf Vorschlag der Kommission erließ der Rat am 24. September 2004 die Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 303, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). In Bezug auf den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus wird in den Erwägungsgründen 13 bis 15 der angefochtenen Verordnung ausgeführt:

„(13) Obwohl sich die Unternehmensanteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurde in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei weitem den größten Aktienblock besaß, der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter staatlicher Kontrolle befindet. Darüber hinaus war die Unternehmensführung von staatlichen Aktieninhabern ernannt worden; bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung handelte es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand.

(14)      Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Regierung der VR China die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters (nachstehend ‚CCCMC‘ abgekürzt) zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt hatte. Dies beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für die Ausfuhren von Glyphosat, und die CCCMC konnte Ausfuhren, bei denen diese Preise nicht eingehalten wurden, stoppen.

(15)      Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde daher entschieden, [der Klägerin] keine[n Marktwirtschaftsstatus] zu gewähren, da das Unternehmen nicht alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.“

13      Im 17. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es:

„In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Staat [die Klägerin] bei der Festsetzung [ihrer] Ausfuhrpreise der betroffenen Ware in erheblichem Maße kontrollierte (vgl. Erwägungsgrund 14) …“

14      Da der Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus zurückgewiesen worden war, wurde der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft, der Föderativen Republik Brasilien, ermittelt (23. bis 30. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

15      Art. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„(1)      Auf die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC‑Code 2931 00 95 82) und ex 3808 30 27 (TARIC‑Code 3808 30 27 19) mit Ursprung in der [VR] China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(4)      Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren beträgt 29,9 %.“

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit am 5. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 13. Juni 2005 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, jedoch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

18      Mit Schriftsatz, der am 25. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Verband der Nutzer und Händler von Agrochemieprodukten in Europa, im Folgenden: Audace) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. Juli 2005 hat der Präsident der Ersten Kammer die Audace als Streithelferin zugelassen. Die Entscheidung über die Begründetheit der Anträge der Klägerin und des Rates auf vertrauliche Behandlung blieb dabei vorbehalten. Die nichtvertraulichen Fassungen der von den Parteien vorgelegten Schriftstücke sind der Audace übermittelt worden.

19      Die Audace hat ihren Streithilfeschriftsatz am 15. September 2005 eingereicht. Der Rat hat hierzu am 6. Dezember 2005 Stellung genommen.

20      Mit Schreiben vom 2. und 15. Dezember 2005 haben der Rat und die Klägerin ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Audace zurückgezogen. Daraufhin sind ihr die vertraulichen Schriftstücke in Kopie übermittelt worden.

21      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

22      Da ein Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen anderen Richter dazu bestimmt, den Spruchkörper zu vervollständigen.

23      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ist die Klägerin ersucht worden, einige Fragen zu beantworten und ein Schriftstück vorzulegen. Dem ist die Klägerin fristgemäß nachgekommen.

24      Die Beteiligten haben mit Ausnahme der Audace, die nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, in der Sitzung vom 2. Juli 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Audace beantragt,

–        Art. 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

–        dem Rat die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

27      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

29      Die Klägerin führt für ihre Klage im Wesentlichen drei Klagegründe an. Den ersten Klagegrund stützt sie im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Anhang II Nr. 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) und gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung sowie eine Verletzung ihrer Grundrechte. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Gemeinschaftsorgane parallel gegen sie laufende Antidumpinguntersuchungen in Drittstaaten nicht in angemessener Weise berücksichtigt hätten, und beruft sich in der Erwiderung darauf, dass die Weigerung, ihr den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen, auf einer Verkennung der Verpflichtungen beruhe, die sich aus den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) für die Gemeinschaft ergäben.

30      Bevor die im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen geprüft werden (vgl. unten, Randnrn. 43 ff.), ist in Anbetracht des Vorbringens der Parteien zur Systematik des Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, zur Beweislast für das Vorliegen des Marktwirtschaftsstatus und zu den Gründen für seine Versagung im vorliegenden Fall zunächst auf den Rahmen und den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits einzugehen.

 Vorbemerkungen

31      In Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung geht es um die Berechnung des Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft. Bis zur Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der Grundverordnung (ABl. L 128, S. 18) für alle Länder ohne Marktwirtschaft wurde der Normalwert immer anhand der sogenannten Methode des „Vergleichslandes“ berechnet, d. h. auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem vergleichbaren Drittland mit Marktwirtschaft.

32      Den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 905/98 ist jedoch zu entnehmen, dass der Rat 1998 angenommen hat, dass „[d]er Reformprozess in Russland und der [VR] China … zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt [hat], so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“, und dass „[b]eide Länder … sich im Zuge dieser Entwicklung von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt [haben], die Anlass zur Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben“ (vierter Erwägungsgrund). Der Rat ist deshalb davon ausgegangen, dass „[d]ie Antidumpingregelung der Gemeinschaft … angepasst werden [sollte], um den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in [den genannten Ländern] Rechnung zu tragen“, und dass „der Normalwert nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden [sollte], wenn nachgewiesen wird, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“ (fünfter Erwägungsgrund). Er fügte schließlich hinzu, dass „die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge erfolgt, die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden“ (sechster Erwägungsgrund).

33      So wird nach dieser Änderung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet die Vergleichsland-Methode des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung Anwendung.

34      Wie das Gericht bereits entschieden hat, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung und den vorstehend zitierten Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 905/98, dass die Gemeinschaftsorgane in einem Fall wie dem vorliegenden eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, da die Volksrepublik China noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen werden kann. Der Normalwert einer Ware aus der Volksrepublik China kann daher nur nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden, „sofern … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller … marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 52).

35      Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich außerdem, dass die Beweislast bei dem ausführenden Hersteller liegt, der in den Genuss des Marktwirtschaftsstatus kommen möchte. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung muss der Antrag nämlich „ausreichendes Beweismaterial … enthalten“. Die Gemeinschaftsorgane müssen daher nicht beweisen, dass der ausführende Hersteller die Voraussetzungen für diesen Status nicht erfüllt. Dagegen ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass alle Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 53 und 54).

36      Wenn es also Zweifel daran gibt, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, weil z. B. der betreffende ausführende Hersteller die notwendigen Informationen nicht vorgelegt hat oder nicht vorlegen konnte oder weil er während der Untersuchung nicht umfassend kooperiert hat, und es daher für die Gemeinschaftsorgane nicht möglich ist, zu überprüfen, ob marktwirtschaftliche Bedingungen vorliegen, kann der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt werden.

37      Der Rechtsprechung ist außerdem zu entnehmen, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung der rechtlichen und politischen Lage in dem betreffenden Land für die Feststellung, ob einem Ausführer der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden kann, über ein weites Ermessen verfügen. Die Nachprüfung solcher Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin der Marktwirtschaftsstatus nur deshalb versagt wurde, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung und insbesondere das Kriterium, das der Vergewisserung dient, dass „[d]ie Unternehmen … ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs … auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe [treffen]“, erfüllt.

39      Wie die Klägerin geltend macht, ergibt sich nämlich aus der Mitteilung vom 5. Dezember 2003, dass nach Ansicht der Kommission die anderen Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter bis fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt waren. In Bezug auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung hat die Kommission zudem die Kosten für die Hauptinputs nicht beanstandet, die „im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen“ müssen. Sie ist vielmehr zu dem Schluss gelangt, dass überall dort, wo es möglich gewesen sei, die Preise der im Inland beschafften Rohstoffe mit denen der eingeführten Rohstoffe zu vergleichen, nur geringe Unterschiede festgestellt worden seien. Der Rat hat in seinen Schriftsätzen ebenfalls ausgeführt, dass der Klägerin der Marktwirtschaftsstatus deshalb nicht zuerkannt worden sei, weil ihr nach Auffassung der Organe nicht der Nachweis gelungen sei, dass sie ihre Entscheidungen ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen habe.

40      Daraus folgt, dass die Klägerin über die Gründe für die Versagung des Marktwirtschaftsstatus vollständig informiert worden ist und entgegen ihrem Vortrag der fehlende Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, welches der Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung im Einzelnen nicht erfüllt war, nicht als Beweis für fehlende Objektivität und Unparteilichkeit der Organe angesehen werden kann. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Klägerin klar zu entnehmen, dass sie die Tragweite der Versagung des Marktwirtschaftsstatus voll und ganz verstanden hat.

41      Wie der angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist und der Rat in seinen Schriftsätzen vorträgt, beruhte die Schlussfolgerung der Organe, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle, im Wesentlichen auf Erwägungen hinsichtlich der Kontrolle der Klägerin durch den Staat und die Ernennung und Zusammensetzung ihrer Unternehmensführung (13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) sowie auf der Annahme, dass der Staat die Klägerin durch ein Verfahren der Sichtung und Kontrolle der Ausfuhrverträge bei der Festsetzung ihrer Ausfuhrpreise für die betroffene Ware in erheblichem Maße kontrollierte (14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, im 17. Erwägungsgrund näher ausgeführt).

42      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der erste Klagegrund, der im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung gestützt ist, zunächst aus dem Vorbringen besteht, dass die Organe nicht geprüft hätten, ob die Entscheidungen der Klägerin über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen wurden. Diese Rügen betreffen somit in erster Linie die im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführten Gründe, so dass sie in diesem Kontext zu prüfen sind. Im Anschluss daran sind die Rügen gegen die von den Organen vorgenommene Beurteilung in Bezug auf die Ausfuhrpreise einzeln zu untersuchen.

 Zu den Rügen gegen die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Kontrolle der Klägerin durch den Staat sowie der Ernennung und Zusammensetzung ihrer Unternehmensführung

43      Die Klägerin trägt vor, der Rat habe für die Beurteilung, ob sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig gewesen sei, ein mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung unvereinbares Kriterium angewandt. Sie habe ausreichend Beweise dafür vorgelegt, dass sie ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen habe, doch habe der Rat diese Beweise nicht angemessen berücksichtigt. Deshalb seien die Feststellungen im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zur Minderheitsbeteiligung des Staates und zur Ernennung und Zusammensetzung der Unternehmensführung, selbst wenn man unterstellte, dass sie dem Akteninhalt entsprächen, für sich allein nicht geeignet, die Versagung des Marktwirtschaftsstatus zu rechtfertigen. Allerdings sei die vom Rat vorgenommene Beurteilung auch in tatsächlicher Hinsicht unrichtig, da sie durch den Inhalt der Verwaltungsakte widerlegt sei.

44      Das Gericht hält eine gemeinsame Prüfung dieser Rügen für zweckdienlich.

 Vorbringen der Parteien

45      Die Klägerin macht geltend, dass sie ihrer Beweispflicht vollständig nachgekommen sei, indem sie vom Beginn der Untersuchung an ausreichende Beweise dafür vorgelegt habe, dass sie ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen habe.

46      Die Klägerin verweist insoweit auf die Beweise für ihre Preise, ihre Kosten und den Erwerb der Inputs. Insbesondere habe sie nachgewiesen, dass sie die Preise gleichberechtigt ausgehandelt habe, wobei sie darauf hinzuwirken versucht habe, dass sie ausreichten, um alle Produktionskosten des Unternehmens zu decken und einen angemessenen Gewinn zu realisieren. Wie die Kommission in der Mitteilung vom 5. Dezember 2003 eingeräumt habe, seien zudem die Preise für die Rohstoffe aus dem Inland und für die eingeführten Rohstoffe beinahe identisch gewesen, was zeige, dass sie sich die Rohstoffe auf dem inländischen Markt zu Marktpreisen verschafft habe.

47      Der Rat behaupte in der angefochtenen Verordnung nicht, dass der Staat nennenswert in ihre Geschäftsentscheidungen eingegriffen habe. Die Untersuchungsakte enthalte auch nichts, was darauf hinwiese, dass sie ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs nicht auf der Grundlage der Marktsignale, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, ohne nennenswerte Staatseingriffe treffe. Ferner habe die Kommission bei der Kontrolle vor Ort ihre Unterlagen über Preise, Kosten und den Erwerb der Inputs geprüft und keine Bedenken hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts geäußert; sie seien auch in den Schlussfolgerungen der Organe weder angezweifelt noch zurückgewiesen worden.

48      Die Feststellung des Rates im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass „sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand“, sei im Hinblick auf das Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung unzureichend und erlaube daher nicht die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus.

49      Der Wortlaut dieser Bestimmung verpflichte die Gemeinschaftsorgane dazu, zu überprüfen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Belege den Beweis dafür erbringen könnten, dass er seine Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe treffe. So müsse das Fehlen von „nennenswerten Staatseingriffen“ objektiv, konkret und auf der Grundlage von Beweisen „bezüglich“ jedes Aspekts der von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfassten Geschäftsentscheidungen beurteilt werden. Angesichts der Bedeutung des Begriffs „Eingriffe“ sei eine Situation, in der der Staat entweder nicht an den Geschäftsentscheidungen beteiligt sei oder daran beteiligt sei, aber nicht verhindere, dass sie auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, getroffen würden, kein „Eingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Im Übrigen lasse die Bestimmung eine Situation zu, in der der Staat eingreife, solange der Eingriff nicht „nennenswert“ sei.

50      Zu diesem Punkt fügt die Audace hinzu, dass der Begriff „Eingriff“ in der englischen Sprache (interference) klar ein „Element des tatsächlichen Eingreifens, Sich-Einmischens, der tatsächlichen Manipulation oder Kontamination“ beinhalte. Es handele sich um einen „transitiven Begriff“, und der Staat müsse „bei“ (interfere with) einer bestimmten Entscheidung oder Tätigkeit eingreifen, die unter eine der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Kategorien falle. Der Wortlaut dieser Bestimmung in den anderen Amtssprachen bestätige diese Auslegung („intervention significative“ in der französischen und „Staatseingriffe“ in der deutschen Fassung). Man könne diesen Begriff nicht mit denen der Kontrolle oder Einflussnahme gleichsetzen, die „intransitive Begriffe“ seien, denn der Staat könne einen gewissen Einfluss ausüben, ohne jedoch tatsächlich die Entscheidungen oder Tätigkeiten zu ändern. Darüber hinaus verknüpfe das Wort „diesbezüglich“ die Staatseingriffe mit den Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs.

51      Die Klägerin macht im Einzelnen geltend, dass es sich bei dem in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung gemeinten Kriterium nicht um die Kontrolle handele, so dass die Minderheitsbeteiligung des Staates nicht darauf schließen lasse, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt sei. Zudem sei der Marktwirtschaftsstatus noch in keiner veröffentlichten Entscheidung wegen einer Minderheitsbeteiligung des Staates oder von Gesellschaften im Besitz des Staates versagt worden, und auch die Kommission selbst müsse bei der Untersuchung der Auffassung gewesen sein, dass diese Beteiligung kein Hindernis für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus darstelle, da sonst die von ihr vor Ort durchgeführte Kontrolle keinen Sinn gehabt hätte.

52      Die Klägerin hält außerdem die Äußerungen der Organe zur Ernennung und Zusammensetzung ihrer Unternehmensführung für unerheblich. Zur behaupteten Ernennung des Aufsichtsrats durch die staatlichen Anteilseigner führt sie aus, dass der Umstand, dass die meisten anderen Anteilseigner nicht an der Jahreshauptversammlung teilnähmen, nicht darauf schließen lasse, dass der Staat in nennenswerter Weise auf ihre Geschäftsentscheidungen Einfluss nehme. Auch verträten die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Anteilseigner im Besonderen und griffen in die Entscheidungen des Unternehmens über die Preise, Kosten und Inputs nicht ein. Eine solche Einmischung verstieße sowohl gegen das chinesische Gesetz über Handelsgesellschaften als auch gegen die Satzung der Klägerin. Daher reiche die Mitgliedschaft von angeblichen Staatsbeamten oder Führungskräften staatlicher Unternehmen in der Unternehmensführung für sich nicht aus, um daraus zu schließen, dass die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht erfüllt gewesen sei.

53      Die Auslegung des Rates liefe in der Praxis darauf hinaus, dass viele moderne, gut geführte chinesische Handelsgesellschaften mit beschränkter Haftung wegen einer Minderheitsbeteiligung des Staates nicht nachweisen könnten, dass „für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“, was dem mit dem Erlass der Verordnung Nr. 905/98 verfolgten Zweck zuwiderliefe. Sie selbst sei ein typisches Beispiel dieser Art neuer und erfolgreicher chinesischer Gesellschaften, die an der Börse notiert und ohne Einschränkungen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien, um die Gewinne und den Wert der an die Anteilseigner ausgeschütteten Dividenden zu maximieren. Ferner zeigten nennenswerte staatliche Beteiligungen an Unternehmen in der Europäischen Union, dass Aktienbesitz des Staates nicht bedeute, dass der Staat in die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens eingreife. Ebenso seien in mehreren der konkurrenzfähigsten Unternehmen der Union Personen mit Verbindungen zum öffentlichen Sektor involviert.

54      Die Klägerin fügt hinzu, dass die Minderheitsbeteiligung des Staates, selbst wenn man, wie der Rat behaupte, annähme, dass sie von Belang sei, nicht genüge, um die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus im vorliegenden Fall zu rechtfertigen, da sie nachgewiesen habe, dass die Anteilseigner nicht in die Entscheidungen des Unternehmens über die Preise, Kosten und Inputs eingriffen und dass die Beteiligung des Staates sie nicht davon abhalte, die Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen zu treffen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten. Keine ihrer Anmerkungen zu den „Schutzmechanismen“, die den Staat daran hinderten, in ihre Geschäftsentscheidungen einzugreifen, sei von den Organen in ihren Schriftsätzen analysiert oder zurückgewiesen worden. Dieser Ansatz stehe im Widerspruch zu dem sonstigen Vorgehen der Organe, die von dem betreffenden Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Staatseingriffen unter den gegebenen Umständen selbst dann im Detail zu prüfen, wenn es sich um Unternehmen handele, die vollständig oder mehrheitlich in Staatsbesitz seien.

55      Jedenfalls bestreitet die Klägerin die Richtigkeit der Aussagen der Organe in tatsächlicher Hinsicht.

56      Sie macht erstens geltend, dass entgegen den Behauptungen der Organe die Minderheitsbeteiligung des Staates an ihrem Kapital diesen weder tatsächlich noch rechtlich in die Lage versetze, sie zu kontrollieren, da, wie sie bei der Untersuchung nachgewiesen habe, in den anwendbaren Vorschriften und in ihrer eigenen Satzung Garantien vorhanden seien, die ein Eingreifen der staatlichen Anteilseigner in ihre Entscheidungen über die Geschäfte und die Verwaltung des Unternehmens verhinderten und ihnen verböten, die Rechte und berechtigten Interessen des Unternehmens und der anderen Anteilseigner zu verletzen. Im Übrigen sei die Beteiligung eines der staatlichen Anteilseigner das Ergebnis eines normalen Handelsgeschäfts gewesen.

57      Wie sie während der Untersuchung nachgewiesen habe, würden zweitens die Mitglieder ihrer Unternehmensführung entgegen den Ausführungen des Rates in der angefochtenen Verordnung nicht vom Staat ernannt, sondern von der Hauptversammlung. Wie sie ebenfalls dargelegt habe, seien sie und ihre Anteilseigner vor solchen Eingriffen durch das chinesische Gesellschaftsgesetz, durch ihre eigene Satzung und durch die Notierungsregeln der Shanghaier Börse „geschützt“.

58      Drittens bestreitet die Klägerin die Aussage des Rates, „bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung [habe] es sich … entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen“ gehandelt. Sie habe insoweit zum einen nachgewiesen, dass keiner ihrer Vorstände oder Aufsichtsräte Staatsbeamter gewesen sei und das chinesische Gesetz über Handelsgesellschaften, das in ihre Satzung übernommen worden sei, den Staatsbeamten untersage, sich an der Unternehmensführung als Vorstand, Aufsichtsrat oder Geschäftsführer zu beteiligen, und zum anderen, dass nur zwei (von insgesamt neun) Vorständen Mitglieder der Unternehmensführung von Gesellschaften in Staatsbesitz gewesen seien, im vorliegenden Fall von zwei an der Klägerin beteiligten Gesellschaften. Als Antwort auf das Vorbringen des Rates in der Klagebeantwortung fügt die Klägerin hinzu, dass es fehlerhaft sei, sich für die Annahme, dass ihre Unternehmensführung mit dem Staat verbunden gewesen sei, allein darauf zu stützen, dass die Mitglieder entweder von ihr angestellt oder Professoren von Universitäten gewesen seien, bei denen es sich um staatliche Bildungseinrichtungen handele.

59      Schließlich wenden sich die Klägerin und die Audace gegen die Argumente des Rates, mit denen er im Laufe des Verfahrens seinen Ansatz verteidigt hat.

60      So trägt die Klägerin erstens zum Vorbringen des Rates, die Beweise, anhand deren untersucht werden könne, ob die Klägerin ihre „Geschäfte“ auf der Grundlage von Marktsignalen tätige, seien für die Frage nach den Staatseingriffen ohne Belang, vor, dass sich aus der Rechtsprechung und der Praxis der Organe selbst ergebe, dass jeder Gedankenstrich des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c eine Voraussetzung darstelle, die ein einziges Bündel von gemeinsam zu prüfenden Tatsachen betreffe. Die fünf Gedankenstriche dieses Artikels bezögen sich auf fünf Hauptaspekte der wesentlichen Eigenschaften, die in einer Marktwirtschaft tätige Wirtschaftsteilnehmer notwendigerweise aufwiesen. Die im ersten Gedankenstrich aufgestellte Voraussetzung beziehe sich auf die Art und Weise, wie das betreffende Unternehmen seine Geschäftsentscheidungen treffe, und ziele auf die Bewertung ab, ob diese Entscheidungen „vom Unternehmen und für das Unternehmen“ getroffen würden oder ob sie durch andere Erwägungen „verunreinigt“ seien, die in Systemen überwögen, die keine Marktwirtschaften seien. Werde von den Organen wie im vorliegenden Fall anerkannt, dass die Klägerin ihre Geschäftsentscheidungen „auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln“, treffe und „die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten“ beruhten, bestehe daher eine Vermutung, dass diese Entscheidungen auch „ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“ getroffen würden; dies gelte umso mehr, als den Akten nichts für die Annahme des Gegenteils zu entnehmen sei und die Voraussetzungen in den anderen Gedankenstrichen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vollständig erfüllt seien.

61      Die Audace betont ebenfalls, dass es Ziel des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung sei, Kriterien aufzustellen, anhand deren festgestellt werden könne, ob die betreffenden Unternehmen für die Ermittlung des Normalwerts der Waren genauso behandelt werden müssten wie marktwirtschaftliche Unternehmen. Hierfür sei letztlich entscheidend, ob die Entscheidungen dieser Unternehmen marktorientiert seien. Somit müssten sich die Gemeinschaftsorgane vergewissern, ob die Einflussnahme des Staates eine „Kontaminierung der relevanten Entscheidungen“ zur Folge habe, so dass sie nicht marktorientiert seien. Nach Ansicht der Audace ist die Auslegung des Rates nicht mit diesem Ziel vereinbar.

62      Zu der Erwägung des Rates, es sei nicht notwendig, zu prüfen, ob der Staat in einzelne Geschäftsentscheidungen eingegriffen habe, da „die Volksrepublik China noch immer ein Land ohne Marktwirtschaft [sei], in dem nur einige Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig“ seien, trägt die Klägerin zweitens vor, der Rat habe 1998 selbst formell anerkannt, dass die substanzielle Entwicklung der chinesischen Wirtschaft die Änderung des Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung rechtfertige. Ferner ergebe sich aus der Entscheidungspraxis der Organe, dass die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus an Unternehmen aus der Volksrepublik China keineswegs so außergewöhnlich sei. Die Audace fügt hinzu, Ziel des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung sei es, qualifizierte chinesische Ausführer – auch wenn es nur wenige davon geben sollte – in die Lage zu versetzen, im Einzelfall nachzuweisen, dass sie marktwirtschaftlichen Gesetzen unterlägen, denn die Volksrepublik China sei Mitglied der WTO. Der Ansatz des Rates scheine diesen Prozess zu untergraben und nehme die zu gebende Antwort vorweg.

63      Drittens entgegnet die Klägerin auf das Vorbringen des Rates zur Beweislast des betreffenden Ausführers und zum Wertungsspielraum der Organe, dass die Grenzen der Befugnisse des Rates von der Rechtsprechung klar definiert worden seien; zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewähre, gehörten insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Im vorliegenden Fall hätten die Organe diese Verpflichtungen offensichtlich nicht eingehalten, so dass ihre Tatsachenwürdigung nicht korrekt gewesen sei.

64      Viertens macht die Klägerin, anders als der Rat in der Klagebeantwortung, geltend, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung nicht eng auszulegen sei und der Ansatz der Organe flexibel und offen für die Möglichkeit sein müsse, dass immer mehr Unternehmen die Kriterien des Marktwirtschaftsstatus erfüllten. Diese Bestimmung sei eine „Ausnahme von der Ausnahme“, d. h. eine Ausnahme von der Vergleichsland-Methode, die nach der Grundverordnung und dem Antidumping-Übereinkommen selbst eine Ausnahme im Verhältnis zur Hauptmethode der Bestimmung des Normalwerts darstelle. Darüber hinaus handele es sich nach dem Protokoll über den WTO-Beitritt der Volksrepublik China im Anhang der Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz vom 10. November 2001 (WT/L/432 vom 23. November 2001, im Folgenden: Protokoll über den WTO-Beitritt der Volksrepublik China) um eine provisorische und vorübergehende Lösung.

65      Schließlich wendet sich die Klägerin noch gegen das Vorbringen des Rates, der Verweis auf das chinesische Gesellschaftsrecht sei ohne Belang. Dieses Vorbringen negiere die Anstrengungen der Volksrepublik China zur Errichtung einer Marktwirtschaft und widerspreche den Gründen für die Einführung des Marktwirtschaftsstatus in der Grundverordnung. Ferner sei diese Gesetzgebung erst vor relativ kurzer Zeit ergangen und orientiere sich an Regeln, die den in den führenden modernen Ökonomien geltenden ähnelten, darunter solchen verschiedener Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

66      Der Rat trägt vor, dass die Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung durch die Klägerin und die Audace fehlerhaft sei und die Organe im vorliegenden Fall die richtige Methode angewandt hätten. Insbesondere sei der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Methode für die Bestimmung des Normalwerts in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung eine Ausnahme von der besonderen Methode in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung sei und daher eng auszulegen sei. Zudem trage der betreffende Hersteller die Beweislast für das Vorliegen aller dieser Kriterien, und die Organe verfügten bei der Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus über ein weites Ermessen.

67      Die „nennenswerten Staatseingriffe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung verlangten von den Organen nicht, zu prüfen, ob der Staat in einzelne Geschäftsentscheidungen eingegriffen habe, ob der Staat selbst solche Entscheidungen treffe oder ob er verhindere, sie zu treffen. Es genüge der Nachweis, dass der Staat den Ausführer in der Volksrepublik China nennenswert kontrolliere.

68      Die Volksrepublik China sei noch immer ein Land ohne Marktwirtschaft, in dem nur einige Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien. Für den Nachweis, dass der Staat in die Geschäftsentscheidungen eingreife, genüge es daher, darzutun, dass der Staat in nennenswerter Weise am ganzen Entscheidungsprozess des Unternehmens beteiligt sei. Dieser Eingriff könne verschiedene Formen annehmen, z. B. die Teilnahme an Versammlungen der Anteilseigner und der Unternehmensführung.

69      Kontrolliere nämlich der Staat ein Unternehmen, greife er auch in dessen Entscheidungen ein, und zwar selbst dann, wenn er sich nicht in die Geschäftsentscheidungen „einmische“, sie nicht „manipuliere“ oder „kontaminiere“, wie dies die Audace verlange. In einem solchen Fall seien die Entscheidungen des Unternehmens die Entscheidungen des Staates, die gemäß der von ihm ausgeübten allgemeinen Kontrolle getroffen würden, wobei es sich notwendigerweise um Entscheidungen der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Art handele. Sei der Aktienbesitz des Staates durch eine Kontrolle durch den Staat gekennzeichnet, laufe er auch auf Staatseingriffe hinaus, die definitionsgemäß nennenswert seien.

70      Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung seien die Staatseingriffe und die Preise zu Marktbedingungen zwei unterschiedliche Fragen, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus dienten nicht allein dazu, zu überprüfen, dass die Preise und Kosten auf Marktwerten beruhten. Wie nämlich die Verwendung der gleichordnenden Konjunktion „und“ im Wortlaut des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zeige, müsse der Ausführer zwei unterschiedliche Tatsachen beweisen, erstens, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen treffe, und zweitens, dass er sie ohne nennenswerte Staatseingriffe treffe. Für die Frage nach der Einflussnahme des Staates seien somit die Beweise für die Preise einzelner Transaktionen ohne Belang, weshalb auf die Ausführungen, die die Klägerin dazu in der Klageschrift gemacht habe, nicht eingegangen werde.

71      Würden Beweise für einzelne Geschäftsentscheidungen verlangt, so würde es dem Ausführer praktisch unmöglich gemacht, die Erfüllung des ersten Kriteriums nachzuweisen. Folglich reiche es grundsätzlich aus, dass er nachweise, dass er im Allgemeinen nicht durch den Staat kontrolliert werde und ohne nennenswerte Einflussnahme des Staates tätig sei, denn das deute darauf hin, dass der Staat auch nicht in seine Geschäftsentscheidungen eingreife.

72      Es gebe auch keine gefestigte Praxis, wonach die Organe die Maßnahmen des von der Untersuchung betroffenen Ausführers zur Verhinderung von Staatseingriffen im Detail betrachteten. Jedenfalls habe die Klägerin im Laufe der Untersuchung nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich Maßnahmen getroffen habe, um eine Einflussnahme des Staates zu verhindern. Dafür in Frage kommende Maßnahmen seien z. B. Maßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung der Unternehmensführung (Mitglieder, die weder Beamte noch mit dem Staat in Verbindung stehende Personen seien) oder in Bezug auf die Abstimmungsregeln (keine Sperrminorität für den staatlichen Anteilseigner, so dass die Mehrheit der nichtstaatlichen Anteilseigner das Unternehmen kontrollieren könne). Die einzige Maßnahme, auf die sich die Klägerin berufe, sei jedoch das chinesische Gesellschaftsgesetz, das keine von der Klägerin getroffene Maßnahme sei. Reichte nämlich das chinesische Gesellschaftsgesetz allein aus, um die Einflussnahme des Staates zu verhindern, könnten alle staatlich kontrollierten Gesellschaften auf der Grundlage eines solchen Gesetzes den Marktwirtschaftsstatus beantragen, was die Prüfung dieses Status praktisch gegenstandslos werden ließe.

73      Ein Vergleich der Situation der Klägerin mit der eines Unternehmens in einem Land mit Marktwirtschaft vernachlässige des Weiteren die Tatsache, dass die Volksrepublik China immer noch ein Land ohne Marktwirtschaft sei und die vom Staat kontrollierten Unternehmen in diesem Rahmen definitionsgemäß nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien.

74      Ob die Beteiligung des Staates am gesamten Entscheidungsprozess ausreiche, um ein „Eingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu sein, hänge zudem von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall seien die Organe zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der angefochtenen Verordnung genannten Gründe für die Versagung „insgesamt betrachtet“ den Schluss zugelassen hätten, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie ohne Staatseingriffe tätig sei.

75      Schließlich fänden die im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Gründe entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Verwaltungsakten ihre Stütze.

76      Erstens beruhe die Schlussfolgerung der Organe, dass der Staat die Klägerin, auch ohne im Besitz der Aktienmehrheit zu sein, kontrolliert habe, auf einer Beurteilung der Aktienverteilung. Der Aktienanteil des Staates (40,98 %) sei extrem konzentriert, weil er sich nur auf drei staatliche Einrichtungen verteile, während der private Aktienanteil (59,02 %) weit verstreut sei, so dass die staatlichen Anteilseigner die Aktionärsversammlungen kontrollieren könnten. Dass die ungleiche Verteilung des staatlichen im Vergleich zum privaten Aktienanteil dem Staat die Kontrolle des Unternehmens erlaube, werde durch die Art und Weise bestätigt, wie die Anteile in der Jahreshauptversammlung der Aktionäre vertreten gewesen seien, die im Untersuchungszeitraum stattgefunden habe und in der 90 % der vertretenen Anteile im Besitz des Staates oder staatlicher Unternehmen gewesen seien.

77      Da zweitens die Mitglieder der Unternehmensführung der Klägerin in den Aktionärsversammlungen gewählt worden seien, die, wie sich aus dem Vorstehenden ergebe, durch die staatlichen Anteilseigner kontrolliert worden seien, hätten de facto Letztere die Unternehmensführung ernannt.

78      Drittens trägt der Rat zur Zusammensetzung der Unternehmensführung vor, dass aus einer Tabelle, die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2003 auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin vorgelegt worden sei, klar hervorgehe, dass nur zwei der neun Mitglieder der Unternehmensführung keine Verbindung mit dem Staat aufgewiesen hätten. Alle anderen seien bei Unternehmen oder Einrichtungen angestellt gewesen, die entweder staatlich oder vom Staat kontrolliert gewesen seien. In einem Land ohne Marktwirtschaft sei aber anzunehmen, dass der Staat alle wirtschaftlichen Tätigkeiten kontrolliere, und es sei daher kaum vorstellbar, wie die Angestellten von staatlichen oder vom Staat kontrollierten Einrichtungen nicht der Einflussnahme ihres Arbeitgebers, des Staates, ausgesetzt sein könnten und nicht wie Beamte handelten.

 Würdigung durch das Gericht

79      Im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat der Rat Folgendes festgestellt:

„Obwohl sich die Unternehmensanteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurde in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei weitem den größten Aktienblock besaß, der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter staatlicher Kontrolle befindet. Darüber hinaus war die Unternehmensführung von staatlichen Anteilseignern ernannt worden; bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung handelte es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand.“

80      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem von der Klägerin vermittelten Eindruck (vgl. oben, Randnr. 56) die Organe weder in der angefochtenen Verordnung noch während der Untersuchung behauptet haben, dass der Staat unmittelbar an den Entscheidungen ihrer laufenden Geschäftsführung beteiligt gewesen sei, dass die staatlichen Anteilseigner die Rechte und berechtigten Interessen des Unternehmens und der anderen Anteilseigner verletzt hätten oder dass die Art und Weise, wie der Staat seine Beteiligung erworben habe, mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar sei. Abgesehen von den Bemerkungen über die Unternehmensführung der Klägerin haben sie sich darauf beschränkt, das Vorhandensein einer staatlichen Kontrolle anhand von Erwägungen über die Verteilung der Unternehmensanteile der Klägerin festzustellen, ohne sich insbesondere dazu zu äußern, wie diese Kontrolle in der Praxis ausgeübt wurde oder ausgeübt werden konnte. Die Klägerin hat aber das Vorbringen des Rates, die Aktionärsversammlungen einschließlich derjenigen, die über die Zusammensetzung der Unternehmensführung entschieden hätten, seien von den staatlichen Anteilseignern kontrolliert worden, nicht in Frage gestellt.

81      Daher ist zu prüfen, ob die Feststellung einer solchen staatlichen Kontrolle die Versagung des Marktwirtschaftsstatus rechtfertigen konnte.

82      Die „Kontrolle“ oder „Einflussnahme“ des Staates ist keine in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung. Deshalb ist zu untersuchen, ob – wie der Rat geltend macht – die Kontrolle des Staates, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurde, notwendigerweise bedeutet, dass „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen.

83      Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung verlangt, dass der betreffende ausführende Hersteller, um in den Genuss des Marktwirtschaftsstatus kommen zu können, u. a. ausreichend Beweise dafür vorlegt, dass „[d]ie Unternehmen … ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe [treffen]“.

84      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Vorliegen nennenswerter Staatseingriffe danach zu beurteilen ist, wie die „Unternehmen … ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs“ treffen. Sie verlangt nämlich vom betreffenden ausführenden Hersteller den Nachweis, dass er seine Entscheidungen zum einen „auf der Grundlage von Marktsignalen“ und zum anderen „ohne nennenswerte Staatseingriffe“ trifft. Durch die Verwendung des Wortes „diesbezüglich“ wird zudem die Verknüpfung zwischen den relevanten Entscheidungen und den Staatseingriffen verstärkt. Folglich kann ein Verhalten des Staates, das nicht geeignet ist, auf diese Entscheidungen einzuwirken, kein „nennenswerter Eingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung sein.

85      Ferner kann der Begriff „nennenswerte Staatseingriffe“ angesichts des Wortlauts, des Zwecks und des Kontexts dieser Bestimmung nicht mit jeglicher Einflussnahme auf die Tätigkeiten eines Unternehmens oder jeglicher Beteiligung an seinem Entscheidungsprozess gleichgesetzt werden, sondern muss als ein Vorgehen des Staates verstanden werden, das die Entscheidungen des Unternehmens mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar werden lässt.

86      Die Formulierung „nennenswerte Staatseingriffe“ selbst zeigt nämlich den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, ein gewisses Maß an Einflussnahme des Staates auf die Tätigkeiten eines Unternehmens oder einen gewissen Grad an Beteiligung an seinem Entscheidungsprozess zuzulassen, wenn sie keine Auswirkung auf die Art und Weise haben, wie die Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs getroffen werden.

87      Ferner sollen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung anhand der Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster bis fünfter Gedankenstrich die von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Hersteller ermittelt werden, für die „bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen“ (Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung; vgl. auch den fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98) und die „unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig“ sind (Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung). Die Anwendung der Regeln des Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung setzt im Übrigen die Verfügbarkeit bestimmter Daten voraus, wie z. B. der gezahlten oder zu zahlenden Preise, der Herstellungskosten und der Verkäufe „im normalen Handelsverkehr“, die sich in erster Linie auf die Ware beziehen, die den Gegenstand der Untersuchung bildet (Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung). Die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten Kriterien erfordern in diesem Zusammenhang, dass die Unternehmen, die in den Genuss des Marktwirtschaftsstatus kommen möchten, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind und dass die Preise, die Kosten und die Buchführung zuverlässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T‑255/01, Slg. 2003, II‑4741, Randnr. 41).

88      Die fragliche Voraussetzung dient also der Überprüfung, ob die relevanten Entscheidungen der betreffenden ausführenden Hersteller von rein wirtschaftlichen Erwägungen geleitet sind, wie sie einem Unternehmen, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig wird, eigen sind, oder ob sie durch andere Erwägungen, die staatlich gelenkten Wirtschaftssystemen eigen sind, verfälscht werden.

89      Hierzu trägt der Rat zutreffend vor, dass für die Auslegung und Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu berücksichtigen ist, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung genannten Staaten trotz der dort durchgeführten Reformen nicht als Staaten mit Marktwirtschaft angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 51 und 52). Es handelt sich um eine Bewertung der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Situation in diesen Drittländern durch den Gemeinschaftsgesetzgeber, die in Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung ausdrücklich anerkannt ist und die Sonderbehandlung von Einfuhren aus diesen Staaten bei der Bestimmung des Normalwerts rechtfertigt. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher zu unterstellen, dass die Bedingungen, unter denen die Unternehmen in diesen Ländern tätig sind, nicht vergleichbar mit den Bedingungen in Ländern mit Marktwirtschaft sind.

90      So kann insbesondere bei einem Land ohne Marktwirtschaft die Tatsache, dass ein in diesem Land ansässiges Unternehmen vom Staat kontrolliert wird, Zweifel dahin gehend aufkommen lassen, ob der Staat nicht die Rolle eines normalen Anteilseigners, der die Marktregeln einhält, überschreitet und ob die Unternehmensführung ausreichend unabhängig vom Staat ist, um autonome Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, treffen zu können. Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, wonach die Unternehmen ihre Entscheidungen „treffen“, ergibt sich zudem, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere die Forderung aufgestellt hat, dass der Entscheidungsprozess des betreffenden Unternehmens von jeglichem nennenswerten Eingriff seitens des Staates frei ist. Daher ist es Sache des Unternehmens, nachzuweisen, dass es seine Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs autonom, geleitet von Erwägungen, die für eine Marktwirtschaft typisch sind, wie z. B. die Gewinnmaximierung, und unbeeinflusst von Erwägungen trifft, die dem Staat eigen sind. Das Treffen durch wirtschaftliche Erwägungen motivierter autonomer Entscheidungen ist grundsätzlich ein für den Privatsektor typisches Merkmal, so dass es den Gemeinschaftsorganen gestattet ist, im Rahmen der Ausübung ihres weiten Ermessens, über das sie auf diesem Gebiet verfügen, bei der Prüfung der vom betreffenden Ausführer vorgelegten Beweise zu berücksichtigen, dass das betreffende Unternehmen vom Staat kontrolliert wird.

91      Die staatliche Kontrolle, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurde, ist aber als solche nicht unvereinbar damit, dass das betreffende Unternehmen Geschäftsentscheidungen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen trifft, und bedeutet insbesondere nicht, dass seine Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs von Erwägungen geleitet sind, die einem unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmen fremd sind.

92      Der vom Rat im Laufe des Verfahrens vertretene Ansatz, der auch im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung deutlich wird, die staatliche Kontrolle mit den „nennenswerten Staatseingriffen“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung gleichzusetzen, führt dazu, dass vom Staat kontrollierte Unternehmen grundsätzlich vom Marktwirtschaftsstatus ausgeschlossen werden, unabhängig von dem konkreten tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem sie tätig sind, und insbesondere unabhängig davon, ob sie ausreichende Beweise dafür vorgelegt haben, dass der Staat die Rolle eines normalen Anteilseigners in einem Land mit Marktwirtschaft nicht überschritten hat, dass die Entscheidungen des Unternehmens autonom und unabhängig von Erwägungen getroffen wurden, die dem Staat eigen sind, und dass diese Entscheidungen daher ausschließlich von rein wirtschaftlichen Erwägungen geleitet waren, wie sie einem Unternehmen, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, eigen sind.

93      In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass die Aussagen des Rates zur Ernennung und Zusammensetzung der Unternehmensführung der Klägerin in Anbetracht der Aktenlage keine Zweifel daran wecken können, dass sich die vom Staat im Unternehmen ausgeübte Kontrolle, wie die Klägerin geltend macht, in den Grenzen der normalen Marktmechanismen hält.

94      Zum einen ergibt sich nämlich zur Ernennung der Unternehmensführung aus den Akten, dass der Staat oder die öffentlichen Einrichtungen nicht die Möglichkeit haben, ein oder mehrere Mitglieder der Unternehmensführung unmittelbar zu ernennen. Denn wie die Klägerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nachgewiesen hat, werden die Mitglieder der Unternehmensführung nach der Satzung der Klägerin von der Hauptversammlung ernannt. Dies wird von den Organen im Übrigen auch nicht bestritten; den Akten und dem Vorbringen des Rates ist vielmehr zu entnehmen, dass es bei der Aussage im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung allein darum geht, dass in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nichtstaatlichen Anteilseignern, die den staatlichen Anteilseignern eine Kontrolle der Hauptversammlungen ermöglicht, in der Praxis diese über die Zusammensetzung der Unternehmensführung entscheiden. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sich die staatlichen Anteilseigner in einer anderen Position befinden oder anders handeln als ein privater Minderheitsaktionär, der wegen der Streuung der Mehrheitsanteile faktisch die Hauptversammlungen kontrolliert. Daher kann er auch keinen Versagungsgrund für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus an die Klägerin darstellen.

95      Zum anderen ist zur Zusammensetzung der Unternehmensführung in Anbetracht der Aktenlage und dem Vorbringen des Rates festzustellen, dass sich die Annahme, zwischen der Mehrheit der Unternehmensführung und dem Staat bestünden Verbindungen, ebenfalls allein darauf gründet, dass die Klägerin vom Staat kontrolliert wird. Während die Organe nämlich gegen zwei der neun Mitglieder der Unternehmensführung keine Einwände erhoben haben, warfen sie drei anderen vor, sich in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu befinden (der „General Manager“ und der „Vice General Manager“) oder durch einen Dienstvertrag (der „Chairman of the board of directors“) mit der Klägerin verbunden zu sein, obwohl diese vom Staat kontrolliert werde. Doch kann dieser Umstand allein nicht als mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar angesehen werden und rechtfertigt ohne weitere Informationen über ihre Verbindungen zum Staat nicht die Behauptung, dass ihre Entscheidungen im Rahmen der Unternehmensführung von Erwägungen geleitet sind, die dem Staat eigen sind. Unter diesen Umständen ist die Rüge, die Mehrheit der Unternehmensführung unterhalte Verbindungen zum Staat, die mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar seien, zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zu den anderen Mitgliedern der Unternehmensführung geprüft zu werden braucht.

96      Damit enthalten die Erwägungen im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nichts, was die Versagung des Marktwirtschaftsstatus im vorliegenden Fall weiter rechtfertigen könnte. Insbesondere läuft die Schlussfolgerung des Rates, die Klägerin stehe „unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme“, in Anbetracht der Aktenlage auf die bloße Behauptung hinaus, dass die Klägerin einer staatlichen Kontrolle unterliegt.

97      Da das Kriterium der staatlichen Kontrolle nicht ausdrücklich zu den in der fraglichen Bestimmung genannten Voraussetzungen gehört, ist der Ansatz des Rates nicht mit dem System vereinbar, das er selbst durch den Erlass des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c nach der Verordnung Nr. 905/98 in der Grundverordnung errichtet hat und das auf einer Überprüfung im Einzelfall durch die Gemeinschaftsorgane beruht, ob die Beweise der ausführenden Hersteller, die von einer Antidumpinguntersuchung betroffen sind und in den Genuss des Marktwirtschaftsstatus kommen möchten, ausreichen.

98      Folglich macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführten Gründe zeigten, dass die Organe für die Beurteilung, ob die von ihr vorgelegten Belege ausreichten, ein Kriterium angewandt hätten, das nicht in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehen sei. Auch wenn nämlich die staatliche Kontrolle über ein Unternehmen ein Gesichtspunkt ist, der eventuell berücksichtigt werden kann, reicht er allein jedoch nicht als Nachweis dafür aus, dass „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen.

99      Zwar trifft die Beweislast den ausführenden Hersteller, der in den Genuss des Marktwirtschaftsstatus kommen möchte. Doch hat die Klägerin der Kommission im vorliegenden Fall verschiedene Beweise dafür vorgelegt, dass sie die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllte. Diese Beweise wurden jedoch wegen der Gleichsetzung der staatlichen Kontrolle mit den „nennenswerten Staatseingriffen“ im Sinne dieser Bestimmung als unerheblich angesehen.

100    Damit hat die Klägerin die Beweise vorgelegt, die im Übrigen von der Kommission selbst in ihrem Fragebogen für Hersteller, die den Marktwirtschaftsstatus beantragen, gefordert wurden und die die im Untersuchungszeitraum getroffenen Entscheidungen über die Preise und Kosten, über die Aushandlung von Verträgen, Preisfluktuationen, das Regelungsumfeld (in Bezug auf Preise, Absatz und Ausfuhrlizenzen) und den Entscheidungsprozess innerhalb des Unternehmens betrafen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe bei der Kontrolle vor Ort ihre Unterlagen über die Preise, die Kosten und den Erwerb der Inputs geprüft und keine Bedenken hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts geäußert, vom Rat nicht bestritten wird. Im Laufe des Verfahrens hat er dagegen ausdrücklich eingeräumt, dass die Gemeinschaftsorgane angenommen hätten, dass die Beweise bezüglich einzelner Geschäftsentscheidungen der Klägerin für die von ihnen zu beurteilende Frage, ob die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt sei und ob diese Entscheidungen insbesondere ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen worden seien, unerheblich seien.

101    Zudem lassen weder der Wortlaut der angefochtenen Verordnung noch der Inhalt der Untersuchungsakte den Schluss zu, dass die Organe die von der Klägerin mit dem Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und mehrfach während der Untersuchung vorgelegten Belege für die bestehenden Garantien in ihrer Satzung, im chinesischen Gesellschaftsgesetz und in den Notierungsregeln der Shanghaier Börse für die Beurteilung, inwieweit diese Garantien als Beweis dafür ausreichten, dass die Klägerin ihre Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs ohne nennenswerte Staatseingriffe traf, berücksichtigt hätten. Gleiches gilt für die Belege für das Verhalten der staatlichen und privaten Anteilseigner bei den Abstimmungen in der Aktionärshauptversammlung und für den Ursprung der staatlichen Beteiligung. Insbesondere werden diese Belege im Abschnitt „Einflussnahme des Staates“ der Mitteilung vom 5. Dezember 2003 nicht erwähnt. Dies trifft auch auf das Schreiben vom 6. April 2004 zu, mit dem die Kommission ihre Entscheidung, der Klägerin den Marktwirtschaftsstatus zu versagen, bestätigte.

102    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung aufgeführten Umstände die Schlussfolgerung des Rates im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung, die Klägerin erfülle nicht alle Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, nicht rechtfertigen können.

103    Diesen Erwägungen steht auch nicht das Vorbringen des Rates entgegen, nach der Rechtsprechung verfügten die Gemeinschaftsorgane in einem Fall wie dem vorliegenden über ein weites Ermessen.

104    Die vorstehenden Erwägungen beruhen nämlich nicht auf einer Bewertung der tatsächlichen, rechtlichen und politischen Lage, die unter das weite Ermessen der Organe auf diesem Gebiet fällt, sondern ergeben sich aus der Bestimmung der Bedeutung der vom Rat erlassenen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Der Gemeinschaftsrichter prüft im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit aber umfassend nach, ob die Organe die maßgeblichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T‑374/04, Slg. 2007, II‑4431, Randnr. 81).

105    Der Rat hat nämlich durch Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung und insbesondere dadurch, dass er genaue Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus vorgesehen hat, sein eigenes Ermessen beschränkt, im Übrigen mit dem Ziel, den „veränderten wirtschaftlichen Bedingungen“ in China Rechnung zu tragen (fünfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98). Daher muss sich seine Beurteilung nach diesem Ziel in den Grenzen dieser Rechtsvorschriften halten, und die Ausübung des weiten Ermessens auf diesem Gebiet kann nicht dazu führen, Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus aufzustellen, die über die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen hinausgehen.

106    Verfügen die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen, so kommt der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Bürgers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 63). Zwar darf der Gemeinschaftsrichter in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung alle vom ausführenden Hersteller vorgebrachten relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und sorgfältig geprüft haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Shandong Reipu Biochemicals/Rat, Randnr. 64). Wie aber oben bereits ausgeführt, hat eine fehlerhafte Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die Organe die von der Klägerin vorgelegten relevanten Beweise außer Acht gelassen haben.

107    Der Rat hat zudem zwar zu Recht geltend gemacht, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung niedergelegte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a vorgesehenen speziellen Methode ist, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt, und dass sie daher eng auszulegen ist (Urteile Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 39, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 50). Doch kann dies nicht den Ansatz des Rates bestätigen, die im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellte staatliche Kontrolle grundsätzlich mit den „nennenswerten Staatseingriffen“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich gleichzusetzen, ohne den konkreten tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem die Klägerin tätig ist, zu berücksichtigen. Wie gerade festgestellt, läuft dieser Ansatz darauf hinaus, die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus von Voraussetzungen abhängig zu machen, die über die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten hinausgehen.

108    Schließlich ist dem Antrag der Klägerin, das Gericht möge entscheiden, ob die von ihr vorgelegten Beweise für die Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung ausreichten, nicht zu folgen, da diese Beurteilung allein Sache der Gemeinschaftsorgane ist. Wie der Rat zutreffend hervorhebt, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, im Einzelfall zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 52 und 53). Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine solche Prüfung anstelle der fraglichen Organe vorzunehmen.

109    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegenden Rügen Erfolg haben.

 Zu den gegen die Beurteilung des Rates in Bezug auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise der Klägerin gerichteten Rügen

110    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beurteilung des Rates in Bezug auf die Festsetzung ihrer Ausfuhrpreise die Weigerung, ihr den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen, nicht begründen könne. Im Wesentlichen macht sie zum einen geltend, dass Ausfuhrverkäufe für die Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nicht relevant seien und der Rat deshalb Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung falsch ausgelegt habe. Zum anderen weise die Beurteilung des Rates in Bezug auf die Festsetzung ihrer Ausfuhrpreise einen offensichtlichen Fehler auf.

 Zur Rüge einer fehlerhaften Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

111    Die Klägerin trägt vor, da das Verfahren zur Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die chinesische Handelskammer für Importeure und Exporteure von Metallen, Mineralien und Chemikalien (im Folgenden: CCCMC) die Ausfuhrpreise und nicht die Verkäufe der betreffenden Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt betreffe, könne es nicht als Grundlage für die Weigerung dienen, ihr den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen. Die gegenteilige Beurteilung des Rates folge aus einer Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, die mit der allgemeinen Systematik des Antidumping-Übereinkommens, des Protokolls über den WTO-Beitritt der Volksrepublik China und der Grundverordnung unvereinbar sei.

112    Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung wie auch Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt der Volksrepublik China beträfen die Bestimmung des Normalwerts und beruhten auf der Berücksichtigung des Verkaufs der betreffenden Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Bei den Ausfuhrpreisen handele es sich dagegen im Rahmen der Grundverordnung um einen anderen Begriff, der anderen Regeln unterliege. Diese Auslegung werde durch die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 905/98, durch die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt) und durch die ständige Praxis der Organe bestätigt, die für die Beurteilung, ob „nennenswerte Staatseingriffe“ vorlägen, immer die Entscheidungen über die jeweiligen Inlandsmarktpreise und nicht die Ausfuhrpreise heranzögen.

113    Nach Ansicht des Rates ist es unerheblich, dass das Verfahren zur Erteilung von Prüfvermerken für Verträge durch die CCCMC nur die Ausfuhrvorgänge betreffe. Die Klägerin verwechsele die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus mit der Bestimmung des Normalwerts und der Berechnung des Ausfuhrpreises, wenn der Marktwirtschaftsstatus bereits zuerkannt worden sei. Damit aber dieser Status zuerkannt werde, müsse der Ausführer ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass in Bezug auf die Preise und die Verkäufe des Unternehmens keine Staatseingriffe vorlägen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Staat in die Ausfuhrpreise eingreife. Ferner habe sich das Gericht im Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt (Randnrn. 94 bis 109), insbesondere mit den Schlussfolgerungen der Organe zu den vom Staat kontrollierten Ausfuhrpreisen befasst.

–       Würdigung durch das Gericht

114    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung die Bestimmung des Normalwerts betrifft, der im Rahmen der Grundverordnung einen anderen Begriff als den der Ausfuhrpreise darstellt, doch ergibt sich daraus nicht, dass das Verhalten der ausführenden Hersteller in Bezug auf die Ausfuhrpreise für die Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung keinerlei Bedeutung hat.

115    Diese Bestimmung macht nämlich die Ermittlung des Normalwerts nach den Regeln des Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung davon abhängig, dass der betreffende Hersteller nachweist, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass sich die „marktwirtschaftlichen Bedingungen“ auf die inländischen Aktivitäten des fraglichen Herstellers beschränken müssten. Im Gegenteil lässt sich nicht leugnen, dass fehlende Ausfuhrbeschränkungen und insbesondere die Möglichkeit, die Ausfuhrpreise frei zu verhandeln, charakteristische Merkmale einer Marktwirtschaft sind.

116    Die Ansicht der Klägerin findet im Übrigen keine Stütze im Wortlaut der fünf Gedankenstriche des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, in denen angegeben ist, welche Beweise der Hersteller vorzulegen hat, um als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig angesehen werden zu können. Diesen Bestimmungen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich ausschließlich auf inländische Aktivitäten der betreffenden Hersteller beziehen. Insbesondere fehlt bei der Erwähnung der „Entscheidungen über die Preise“ eine Einschränkung dahin gehend, dass diese Entscheidungen nur den Heimatmarkt des Herstellers betreffen dürfen.

117    Auch die von der Klägerin angeführte Nr. 15 Buchst. a des Protokolls über den WTO-Beitritt der Volksrepublik China verweist u. a. im Zusammenhang mit dem Verkauf der vergleichbaren Ware auf das Kriterium der „marktwirtschaftlichen Bedingungen“, ohne dass dort angegeben wäre, dass es sich ausschließlich um Verkäufe auf dem Heimatmarkt handelt.

118    Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Begriff der „marktwirtschaftlichen Bedingungen“, der sowohl in der Grundverordnung als auch im Protokoll über den WTO-Beitritt der Volksrepublik China verwendet wird, nicht die Ausfuhrpreise betraf. Deshalb durfte die Versagung des Marktwirtschaftsstatus auf eventuelle Beschränkungen der Freiheit zur Festsetzung der Ausfuhrpreise gestützt werden, so dass den Organen in dieser Hinsicht kein Rechtsfehler unterlaufen ist.

119    Schließlich hat die Klägerin in ihren Erklärungen vom 16. Dezember 2003 selbst die Relevanz einer Analyse von Ausfuhrverkäufen im Kontext des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung eingeräumt. Sie hat nämlich ausgeführt, wenn der Staat Ausfuhren wegen zu niedriger Preise verhindere, müsse die Kommission dies bei der Prüfung, ob nennenswerte Staatseingriffe vorlägen, berücksichtigen, nahm dabei aber an, dass dies bei der betreffenden Ware nicht der Fall gewesen sei.

120    Daher ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

 Zur Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Rates in Bezug auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise der Klägerin

–       Vorbringen der Parteien

121    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe nachgewiesen, dass ihre Ausfuhrpreise allein auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen und ohne Staatseingriffe frei festgesetzt worden seien. Deshalb sei das Verfahren zur Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC vom Rat offensichtlich fehlerhaft beurteilt worden.

122    Hierfür beruft sich die Klägerin erstens auf die der Kommission vorgelegten und später von dieser bei der Kontrolle vor Ort geprüften Beweise und Erläuterungen, anhand deren habe nachgewiesen werden können, dass ihre Preisentscheidungen auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruht hätten und vom Staat weder diktiert noch kontrolliert worden seien. Sie habe insbesondere nachgewiesen, dass für den Verkauf der betreffenden Ware auf dem Heimat- oder Weltmarkt keine Erlaubnis habe eingeholt werden müssen und von den staatlichen Einrichtungen keine Preisregelungen vorgenommen worden seien.

123    Zweitens habe sie erklärt, dass die CCCMC vom Staat weder geleitet noch kontrolliert werde, sondern eine von ihren Mitgliedern gegründete nichtstaatliche Einrichtung sei. Die Untersuchungsakte enthalte außerdem Beweise dafür, dass der Richtpreis nicht von der CCCMC festgesetzt worden sei, sondern von den chinesischen Glyphosat-Herstellern selbst, und dass es sich nicht um einen verbindlichen Mindestausfuhrpreis gehandelt habe, sondern um einen Richt- bzw. Orientierungspreis. Eine „Einhaltung“ dieses Preises sei also nicht verlangt worden, und das Prüfvermerksverfahren für Ausfuhrverträge sei eine bloße Formalität gewesen.

124    Die Klägerin habe insbesondere erläutert, dass die chinesischen Glyphosat-Hersteller untereinander übereingekommen seien, dass Richtpreise für die Ausfuhr (guided export pricing) erforderlich seien, um das Risiko von Antidumpinguntersuchungen auf den ausländischen Märkten zu verringern. Die Rolle der CCCMC habe insoweit darin bestanden, diese Koordination zu erleichtern und als Sekretariat tätig zu werden. Die Vorgaben für den Richtpreis des Folgejahrs würden von den chinesischen Herstellern geliefert, die der CCCMC ihre eigenen Vorschläge unterbreiteten. Über die tatsächlichen Ausfuhrpreise habe jeder einzelne Hersteller auf der Grundlage von gleichberechtigten Verhandlungen mit den Kunden entschieden. Eine Kopie des jeweiligen Ausfuhrvertrags sei dann an die CCCMC übermittelt worden, deren Rolle darin bestanden habe, die Eckdaten des Vertrags in eine Datenbank einzugeben und den Vertrag mit einem Prüfvermerk zu versehen, ohne auf die Ausfuhrpreise einzuwirken. Die von der CCCMC gesammelten Informationen seien dazu genutzt worden, die chinesischen Glyphosat-Hersteller in regelmäßigen Abständen in allgemeiner und nicht vertraulicher Form über die Ausfuhrpreise zu informieren. Der Ausführer habe den von der CCCMC mit einem Prüfvermerk versehenen Vertrag den Zollbehörden vorgelegt, woraufhin diese die Zollabfertigung vorgenommen hätten.

125    Die Klägerin macht drittens geltend, sie habe nachgewiesen, dass ihre gesamten Ausfuhrverträge im Untersuchungszeitraum von der CCCMC unabhängig vom Preis mit einem Prüfvermerk versehen worden seien und demnach der angebliche Mindestausfuhrpreis nicht verbindlich gewesen sei, gewiss nicht für sie. Sie verweist hierfür auf mehrere Belege, die sie während der Untersuchung vorgelegt habe und die von der Kommission bei der Kontrolle vor Ort überprüft worden seien, wie z. B. die Kopien von Ausfuhrverträgen und -rechnungen oder vollständige Listen über ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft und in andere Märkte im Untersuchungszeitraum, wobei alle diese Schriftstücke die Preise ausgewiesen hätten, auch den durchschnittlichen Einheitspreis für die Ausfuhrverkäufe, der niedriger sei als der Richtpreis. Sie habe auch ein Zertifikat der CCCMC vorgelegt, in dem diese bestätige, dass sie im Untersuchungszeitraum alle Verträge der Klägerin über die Ausfuhr von Glyphosat mit einem Prüfvermerk versehen habe.

126    Zudem hätten die Organe die von ihr in den verschiedenen Phasen der Untersuchung vorgebrachten Argumente und Beweise nicht berücksichtigt, sondern in den verschiedenen Schreiben und in der angefochtenen Verordnung an derselben Begründung hinsichtlich der Rolle der CCCMC festgehalten. Damit hätten sie gegen die Grundsätze der Fairness, der Objektivität und der Unparteilichkeit verstoßen, die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung verletzt und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

127    Das Argument des Rates, nur zwei Glyphosat-Hersteller in der Volksrepublik China hätten die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragt, sei „reine Spekulation“ und „inakzeptabel“. Jedenfalls hätten sich in Wahrheit mehrere chinesische Ausführer durch die Offensive bedroht gefühlt, die von Monsanto gegen sie im Rahmen von auf der ganzen Welt fast gleichzeitig durchgeführten Antidumpinguntersuchungen geführt worden sei, und hätten es vorgezogen, nicht noch mehr Geld für ihre Verteidigung auf dem Markt der Union auszugeben. Auch die Audace hebt diesen Punkt besonders hervor und führt aus, dieses Argument des Rates zeige, dass er gegenüber der von ihm in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmenden Prüfung eine oberflächliche und voreingenommene Haltung einnehme.

128    Schließlich trägt die Klägerin vor, dass, selbst wenn sich die Beurteilung des Rates auf eine Situation bezöge, in der die CCCMC die Erteilung des Prüfvermerks für einen Ausfuhrvertrag wegen des Preises ablehnen könne, diese Möglichkeit die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus aufgrund der von ihr etablierten Praxis und des fehlenden tatsächlichen Beweises für die Verweigerung des Prüfvermerks nicht rechtfertigen könnte. Ein Vetorecht, von dem kein Gebrauch gemacht werde, könne keinen Staatseingriff darstellen und noch weniger einen nennenswerten Staatseingriff. Jedenfalls sei nachgewiesen worden, dass der fragliche Mechanismus nicht konzipiert worden sei, um einen solchen Eingriff zu ermöglichen.

129    Ferner seien die bei der Ausfuhr zu erledigenden Formalitäten selbst in der Union nicht unüblich. Zum Beispiel sei im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für Lebensmittel eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben. Die Regierungen griffen in allen Marktwirtschaftsländern ständig in die Wirtschaft ein, sowohl auf mikroökonomischer als auch auf makroökonomischer Ebene, und die Einführung von Antidumpingregelungen sei ein klassisches Beispiel für einen solchen Eingriff zum Schutz der heimischen Industrie. Der Unterschied zwischen einem marktwirtschaftlichen und einem anderen System bestehe damit in der Ergänzung des Begriffs „Staatseingriffe“ um einen den Grad beschreibenden Begriff („nennenswerte“).

130    Der Rat macht im Wesentlichen geltend, dass es ein sehr effizientes Kontrollsystem gegeben habe, das vom Staat über die CCCMC und die Zollbehörden gelenkt worden sei und deshalb einen Eingriff der Regierung der Volksrepublik China in die Festsetzung der Ausfuhrpreise der Klägerin dargestellt habe. Unter diesen Umständen seien der von der Klägerin tatsächlich festgesetzte Preis und insbesondere der Umstand, dass die CCCMC Verträge mit einem Prüfvermerk versehen habe, bei denen der Preis niedriger als der „Mindestpreis“ gewesen sei, unerheblich.

131    Der Rat fügt hinzu, die Klägerin habe in ihrer Antwort auf ein Ersuchen der Kommission um ergänzende Auskünfte angegeben, dass es innerhalb der CCCMC eine Koordinierungsgruppe der Glyphosat-Hersteller gegeben habe, die sich getroffen habe, um den angemessenen „Mindestpreis“ (floor price) für die Ausfuhrverkäufe festzusetzen. Der Großteil der Ausfuhren sei zu höheren Preisen als diesem „Mindestpreis“ erfolgt, der über zwei Jahre gleich geblieben sei. Nach den Ausführungen der Klägerin hätten alle Ausfuhrverträge der CCCMC vorgelegt werden müssen, die die Verkaufspreise überprüft und den Vertrag mit einem Prüfvermerk versehen habe, wenn der Verkaufspreis höher gewesen sei als der „Mindestpreis“. Die Regierung der Volksrepublik China habe die chinesischen Zollbehörden angewiesen, die Ausfuhren nur dann zu genehmigen, wenn der Vertrag den Prüfvermerk der CCCMC getragen habe.

132    In einem späteren Schreiben habe die Klägerin geltend gemacht, dass sie sich falsch ausgedrückt habe, als sie den Ausdruck „Mindestpreis“ verwendet habe; die Aufgabe der CCCMC bestehe nur darin, den Vertragspreis zu kontrollieren. Der Rat hebt jedoch hervor, dass die Klägerin, während sie durchaus vorgetragen habe, dass die CCCMC Verträge mit einem Prüfvermerk versehen habe, deren Preis niedriger als der „Mindestpreis“ gewesen sei, nie behauptet habe, dass die CCCMC nicht die Befugnis gehabt habe, den Prüfvermerk bei einem Vertrag abzulehnen, dessen Preis niedriger als der „Mindestpreis“ gewesen sei. Hätte sie diese Befugnis aber nicht, könnte das ganze Bewilligungsverfahren den Zweck, für den es eingerichtet worden sei, nämlich sicherzustellen, dass die Festsetzung des Preises für Glyphosat-Ausfuhren aus der Volksrepublik China nicht zur Eröffnung von Antidumpinguntersuchungen im Ausland führe, nicht erfüllen.

133    Dem Argument der Klägerin, die CCCMC sei nicht vom Staat geleitet und kontrolliert worden, und der „Mindestpreis“ sei nicht von der CCCMC festgesetzt worden, sondern von den chinesischen Glyphosat-Herstellern selbst, tritt der Rat mit dem Verweis auf den Wortlaut eines Auszugs aus einer Informationsbroschüre der CCCMC entgegen, der wie folgt laute:

„Die Verkäufe zu niedrigen Preisen fügen der Regierung, der Industrie und den Unternehmen erhebliche Verluste zu und verwickeln die betreffenden Industriezweige und die Unternehmen in Antidumpingverfahren im Ausland. Um ein einwandfreies Ausfuhrsystem aufrechtzuerhalten und die Interessen der Industrie zu schützen, hat die Regierung die CCCMC dazu ermächtigt, die Aufträge zu sichten und die Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung zu kontrollieren.“ (Hervorhebungen des Rates entfernt)

134    Selbst wenn der Preis augenscheinlich von allen Glyphosat-Herstellern festgesetzt werde, werde er es in Wirklichkeit vom Staat, denn die überwiegende Mehrheit der Hersteller seien staatliche oder vom Staat kontrollierte Unternehmen. Von den 39 Glyphosat-Herstellern in der Volksrepublik China, die im Überprüfungsantrag erwähnt seien, hätten nur zwei die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragt. Daraus folge, dass die 37 anderen Hersteller selbst zu dem Schluss gekommen seien, dass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nicht erfüllten, was bedeute, dass sie im Besitz des Staates seien oder von ihm kontrolliert würden.

135    Da die Zollbehörden die Ausfuhren nur genehmigten, wenn der Vertrag von der CCCMC mit einem Prüfvermerk versehen worden sei, habe diese jede Ausfuhr verhindern können, bei der der „Mindestpreis“ nicht eingehalten worden sei. Dies habe die Ausführer in Wirklichkeit dazu gezwungen, den „Mindestpreis“ einzuhalten, auch wenn die CCCMC manchmal auch Ausfuhren mit einem Prüfvermerk versehen habe, bei denen der Ausfuhrpreis unterhalb des „Mindestpreises“ gelegen habe.

136    Schließlich entgegnet der Rat auf das Vorbringen der Klägerin, die bei Ausfuhren zu erledigenden Formalitäten seien nicht unüblich, dass Eingriffe des Staates in einer Marktwirtschaft, in der alle Unternehmen grundsätzlich nach Marktkriterien operierten, auch dann, wenn sie vollständig in Staatsbesitz seien, nicht mit Staatseingriffen in einem Land ohne Marktwirtschaft, in dem ein vom Staat kontrolliertes Unternehmen nicht nach Marktkriterien operiere, verglichen werden könnten. Ferner stelle die Errichtung eines solchen allgemeinen Rahmens für die Tätigkeit der Unternehmen auch dann keinen Staatseingriff im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung dar, wenn er sich auf die Entscheidungen der Unternehmen, darunter Preisentscheidungen, auswirke.

–       Würdigung durch das Gericht

137    Vorab ist festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt, im Rahmen der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, eventuelle Beschränkungen der Freiheit zur Festsetzung der Ausfuhrpreise zu berücksichtigen sind. Damit war es Sache der Klägerin, u. a. zu beweisen, dass ihre Ausfuhrverkäufe dem Verhalten eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens entsprachen, und insbesondere, dass es ihr freistand, anhand von rein wirtschaftlichen Erwägungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe über die Ausfuhrpreise zu entscheiden.

138    In ihrem Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus hat die Klägerin in Beantwortung der Fragen der Kommission im Fragebogen für Hersteller, die den Marktwirtschaftsstatus erhalten möchten, im Wesentlichen angegeben, dass sie alle für Aus- und Einfuhren notwendigen Rechte besitze, dass ihre Ausfuhrverkäufe das Ergebnis von auf Geschäftsparametern gestützten Verhandlungen seien und dass der Staat nicht eingreife, um die Preise, Mengen oder Verkaufsbedingungen und -modalitäten festzusetzen. Sie hat auch die von der Kommission geforderten Belege vorgelegt, u. a. eine Auflistung der Verkäufe in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum und eine Liste mit der Anzahl der monatlich getätigten Ausfuhrverkäufe der betreffenden Ware und dem monatlichen Durchschnittspreis für Ausfuhrverkäufe im Untersuchungszeitraum.

139    Wie sich aus der angefochtenen Verordnung (14. Erwägungsgrund, im 17. Erwägungsgrund näher ausgeführt) ergibt und der Rat im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, haben die Organe jedoch angenommen, dass der Staat die Klägerin über den Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC, auf den sie von der Klägerin hingewiesen worden waren, bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise der betreffenden Ware nennenswert kontrolliert habe, und zwar in einer Weise, die nicht mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung vereinbar sei. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 5. Dezember 2003 außerdem die Auffassung vertreten, dass dieser Mechanismus als ein „nennenswerter Eingriff des Staates in die Entscheidungen der Glyphosat-Ausführer“ anzusehen sei. Abgesehen von diesen Erwägungen haben die Organe die oben dargestellten Aussagen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und ihr keine mangelnde Kooperation oder unterlassene Vorlage von Informationen vorgeworfen, die für die Prüfung erforderlich waren, ob im Hinblick auf ihre Ausfuhren marktwirtschaftliche Bedingungen vorlagen.

140    Die Klägerin bestreitet nicht, dass es den fraglichen Mechanismus gegeben hat, zumal sie selbst während der Untersuchung seine Funktionsweise erläutert hat. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass sie nachgewiesen habe, dass dieser Mechanismus nicht mit der Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung unvereinbar sei. Daher ist zu prüfen, ob die Organe in Anbetracht der von der Klägerin während der Untersuchung vorgelegten Belege, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durften, dass der den Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC betreffende Grund den Schluss zuließ, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie diese Voraussetzung erfülle.

141    Hierzu ist erstens festzustellen, dass den Ausführungen der Klägerin in ihren Schreiben vom 24. Juni und 4. Juli 2003 in Beantwortung eines Ersuchens um ergänzende Auskünfte der Kommission in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus sowie den Erklärungen vom 16. und 23. Dezember 2003 zur Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu entnehmen ist, dass das fragliche System auf Initiative der in der CCCMC, einer nichtstaatlichen Einrichtung, organisierten Glyphosat-Hersteller mit dem Ziel errichtet wurde, ihnen die Übereinstimmung mit den Antidumpingregelungen zu erleichtern und sie vor dementsprechenden Beschwerden zu schützen. Im Hinblick darauf hat die Regierung die CCCMC zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt. Die Ausführungen der Klägerin in diesem Sinne werden durch den Inhalt der Broschüre der CCCMC bestätigt, deren Übersetzung die Klägerin im Anhang zum Schreiben vom 24. Juni 2003 und die EGA in ihrem Schreiben vom 21. November 2003 vorgelegt haben. Nach den Ausführungen der Klägerin überprüften die Zollbehörden im Rahmen des Zollverfahrens, ob der Ausfuhrvertrag von der CCCMC mit einem Prüfvermerk versehen wurde, sie prüften aber nicht den im Vertrag vorgesehenen Preis.

142    Zweitens ergibt sich aus den genannten Aktenstücken, dass der Preis von den Mitgliedern der Gruppe der Glyphosat-Hersteller selbst festgesetzt wurde. Die Ausführungen der Klägerin hierzu werden durch ein Schriftstück der CCCMC vom 29. Dezember 2001 bestätigt, das der Kommission während der Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Klägerin überreicht und von der Klägerin im Anhang ihrer Erklärungen vom 23. Dezember 2003 erneut vorgelegt wurde; aus ihm geht hervor, dass die Herabsetzung des Referenzpreises auf eine „Abstimmung“ der betreffenden Ausführer zurückgeht.

143    Drittens hat die Klägerin mehrere Beweise dafür vorgelegt, dass der fragliche Preis im Untersuchungszeitraum nicht verbindlich war und es ihr freistand, die Ausfuhrpreise niedriger festzusetzen.

144    Auch wenn die Klägerin in ihren ersten Ausführungen zur CCCMC, im Schreiben vom 24. Juni 2003, den Ausdruck „Mindestpreis“ verwendet hat, hat sie in der Folge – in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2003 – darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des fraglichen Preises weder von der Regierung noch von der CCCMC oder den Herstellern selbst durchgesetzt worden sei. Nach den Angaben der Klägerin bestand die Rolle der CCCMC allein darin, den im Vertrag niedergelegten Preis zu überprüfen, ihn für statistische Zwecke in eine Datenbank einzugeben und den Vertrag mit ihrem Prüfvermerk zu versehen, wenn dies geschehen war. Sie hat erklärt, dass der Prüfvermerk demnach nicht bedeutet habe, dass die CCCMC den Preis gutgeheißen habe, sondern nur, dass die Überprüfung stattgefunden habe. Zu den Zollbehörden hat die Klägerin ausgeführt, dass sie nur überprüft hätten, ob der Prüfvermerk auf dem Vertrag vorhanden gewesen sei. Die Aussage, dass der fragliche Preis nicht verbindlich gewesen sei, hat die Klägerin später in ihren Schreiben vom 16. und 23. Dezember 2003 wiederholt.

145    Aus der Untersuchungsakte ergibt sich zudem, dass die Klägerin während der Kontrolle vor Ort den fraglichen Mechanismus näher erläutert und darauf hingewiesen hat, dass im Dezember 2001 entschieden worden sei, alle Verträge mit dem Prüfvermerk zu versehen, auch wenn der Preis unterhalb des Referenzpreises gelegen habe, und die CCCMC 2002 (Untersuchungszeitraum) alle Verträge mit dem Prüfvermerk versehen habe. Sie hat ferner ausgeführt, dass bei einem Treffen im Februar 2003 das Referenzpreissystem aufgegeben worden sei, die Verträge aber nach wie vor dem Prüfvermerksverfahren unterlägen, damit die CCCMC statistische Informationen für das jeweilige Jahr sammeln könne. Diese Erläuterungen wurden der Kommission auch mit Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2003 übermittelt.

146    Die Aussage, dass der fragliche Preis nicht verbindlich gewesen sei, wird durch die weiteren Belege untermauert, die von der Klägerin während der Untersuchung vorgelegt wurden.

147    Erstens ist, wie die Klägerin ausführt, dem Fragebogen der Kommission für Hersteller, die den Marktwirtschaftsstatus erwirken möchten, sowie dem Fragebogen für ausführende Hersteller von Glyphosat in der Volksrepublik China zu entnehmen, dass die Klägerin im Untersuchungszeitraum zwei Verkäufe in die Gemeinschaft getätigt hat und in beiden Fällen der Preis niedriger als der „Mindestpreis“ war, der sich aus einem Schriftstück der CCCMC vom 29. Dezember 2001 ergibt, das der Kommission während der Kontrolle vor Ort übergeben wurde.

148    Zweitens hat die Klägerin bezüglich ihrer Ausfuhrverkäufe in andere Länder dem Fragebogen für ausführende Hersteller von Glyphosat in der Volksrepublik China eine Tabelle beigefügt, in der u. a. die Zahl und die Preise dieser Verkäufe vermerkt sind. Daraus folgt, wie die Klägerin ohne Widerspruch des Rates vorträgt, dass bei über 200 Verkäufen im Untersuchungszeitraum der Durchschnittspreis ebenfalls unterhalb des „Mindestpreises“ lag.

149    Drittens hat die Klägerin, um ihre während der Kontrolle vor Ort getätigten Aussagen über das Verfahren zur Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC zu untermauern, einen Kaufvertrag vom 26. November 2002 vorgelegt, der einen niedrigeren Preis als den „Mindestpreis“ vorsah und den Prüfvermerk der CCCMC trug, sowie die dazugehörigen Rechnungen. Wie die Klägerin geltend macht, befinden sich in der Dokumentation, die der Kommission während der Kontrolle vor Ort zur Verfügung gestellt wurde, auch weitere Rechnungen über Ausfuhrverkäufe, die unterhalb des „Mindestpreises“ liegende Preise ausweisen. Die Klägerin trägt vor – ohne dass der Rat widersprochen hätte –, dass diese Belege von der Kommission geprüft worden seien. Sie hat außerdem ein Schriftstück der CCCMC vom 29. Dezember 2001 vorgelegt, in dem es heißt, dass der Preis je nach geänderten Marktbedingungen schwanken könne. Später, in ihren Erklärungen vom 16. und 23. Dezember 2003, hat die Klägerin die Kommission auch auf die Belege hingewiesen, die sie ihr während der Kontrolle übergeben hatte.

150    Schließlich hat die Klägerin ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2003, das sie in Erwiderung auf die Stellungnahme der EGA zu ihrem Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus verfasst hat, ein Schriftstück vom 15. September 2003 beigefügt, in dem die CCCMC erklärt, dass sie 2002 (Untersuchungszeitraum) alle Verträge der Klägerin mit dem Prüfvermerk versehen habe und der Preis nur ein Referenzpreis gewesen sei. Dieses Schriftstück wurde der Kommission ebenfalls mit den Schreiben der Klägerin vom 16. und 23. Dezember 2003 übermittelt.

151    Folglich ist festzustellen, dass anhand der genannten Belege nachgewiesen werden konnte, dass der fragliche Mechanismus nicht vom Staat vorgeschrieben wurde, dass der Preis von den Glyphosat-Herstellern, die Mitglieder der CCCMC waren, selbst festgesetzt wurde und dass er sich nicht wirklich beschränkend auf die Ausfuhren der Klägerin ausgewirkt hat. Solange sie nicht die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Belege in Frage stellten, konnten die Organe deshalb nicht, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen, dass der Staat die Preise der betreffenden Ware über den fraglichen Mechanismus nennenswert kontrolliert habe und dass in diesem Mechanismus ein „nennenswerter Staatseingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu sehen sei.

152    Diese Beweise und Angaben sind von den Organen nicht in Zweifel gezogen worden.

153    So ergibt sich zum einen aus den Akten, dass die Organe die Angaben der Klägerin, wonach die CCCMC keine staatliche Einrichtung gewesen sei, nie bestritten haben, und sie haben die Ausführungen der Klägerin, dass die Glyphosat-Hersteller selbst das fragliche System initiiert hätten, um das Risiko von Antidumpinguntersuchungen auf den Ausfuhrmärkten zu verringern und der CCCMC zu ermöglichen, statistische Informationen zu sammeln, nicht angezweifelt. Auch wenn ferner der Wortlaut der Broschüre der CCCMC, auf den sich der Rat stützt (vgl. oben, Randnr. 133), erkennen lässt, dass die Regierung Maßnahmen ergriffen hat, die die Beteiligung der Zollbehörden an dem betreffenden Mechanismus ermöglichten, widerspricht das entgegen der Auffassung des Rates nicht den Ausführungen der Klägerin, dieser Mechanismus sei nicht vom Staat vorgeschrieben und der Preis sei von den in der CCCMC organisierten Glyphosat-Herstellern selbst festgesetzt worden.

154    In diesem Zusammenhang ist auch das vom Rat im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Argument zurückzuweisen, die Tatsache, dass von 39 Glyphosat-Herstellern in der Volksrepublik China nur zwei die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragt hätten, bedeute, dass sie in Staatsbesitz seien oder vom Staat kontrolliert würden, so dass der „Mindestpreis“ in Wirklichkeit vom Staat festgesetzt worden sei. Die Annahmen über die Gründe, aus denen diese 37 Hersteller den Marktwirtschaftsstatus nicht beantragt haben, sind nämlich nicht belegt, und diese Erwägung findet sich zudem nicht in den Schreiben der Organe während der Untersuchung oder in der angefochtenen Verordnung.

155    Zum anderen haben die Organe die Beweiskraft oder das Ausreichen der Beweise dafür, dass es der Klägerin freistand, die Ausfuhrpreise unterhalb des „Mindestpreises“ festzusetzen, darunter u. a. die verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Verträge, nicht in Zweifel gezogen, sondern sich auf allgemeine Behauptungen beschränkt, dass die Ausfuhrpreise vom Staat kontrolliert worden seien. Entgegen der offenbar vom Rat vertretenen Ansicht haben die Beweise für die tatsächlich von der Klägerin festgesetzten Preise volle Beweiskraft für die Prüfung der Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Insbesondere ist es nicht möglich – wie der Rat es tut, um den in der angefochtenen Verordnung vertretenen Ansatz zu verteidigen –, ohne die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Beweise anzuzweifeln, zu behaupten, dass es ein sehr effizientes Kontrollsystem gegeben habe und die Klägerin in Wirklichkeit gezwungen gewesen sei, den „Mindestpreis“ einzuhalten.

156    Unter diesen Umständen zeigt sich, dass die Organe ihre Beurteilung allein darauf gestützt haben, dass die CCCMC wegen der Beteiligung der Zollbehörden an dem System die Möglichkeit hatte, den Ausfuhrvertrag nicht mit einem Prüfvermerk zu versehen und damit Ausfuhren, die den „Mindestpreis“ nicht einhielten, zu untersagen. Diese Auslegung geht auch aus dem Wortlaut der Mitteilung vom 5. Dezember 2003 hervor, der zeigt, dass nach Ansicht der Kommission die der CCCMC eingeräumte Möglichkeit, Ausfuhren zu verhindern, die nicht den von ihr aufgestellten Voraussetzungen entsprachen, für sich genommen einen „nennenswerten Staatseingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte, und zwar ungeachtet der Erläuterungen der Klägerin, dass der fragliche Preis ein Richtpreis gewesen sei und der betreffende Mechanismus eingeführt worden sei, um das Risiko von Antidumpinguntersuchungen in Drittstaaten zu verringern und der CCCMC zu ermöglichen, statistische Informationen zu sammeln.

157    Dieser Umstand allein konnte jedoch in Anbetracht der genannten Belege die Versagung des Marktwirtschaftsstatus im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Für die Feststellung, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllte, können nämlich die Beweise zum einen dafür, dass der betreffende Mechanismus nicht zu tatsächlichen Einschränkungen ihrer Ausfuhrtätigkeiten geführt hat, und zum anderen dafür, dass es nicht einmal Vorkehrungen gab, die dem Staat ein Einwirken auf diese Tätigkeiten ermöglicht hätten, nicht außer Acht gelassen werden.

158    Folglich ist festzustellen, dass die Beurteilung der Rolle der CCCMC durch die Organe angesichts der von der Klägerin während der Untersuchung vorgelegten Belege nicht den Schluss zulässt, dass sie nicht nachgewiesen hat, dass sie die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllte.

159    Daher greift die vorliegende Rüge durch.

160    Was schließlich das Argument des Rates betrifft, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Klägerin, um mit ihrer Klage zu obsiegen, hätte nachweisen müssen, dass das von ihm auf der Grundlage aller oben erläuterten Gründe gefundene Gesamtergebnis hinsichtlich des Vorliegens von nennenswerten Staatseingriffen und nicht jeder einzelne Grund für sich genommen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei, stellt das Gericht fest, dass diese Gründe nicht einmal zusammengenommen die Versagung des Marktwirtschaftsstatus im vorliegenden Fall rechtfertigen können. Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass die Organe in ihrer Analyse der Umstände, auf die sie die Versagung des Marktwirtschaftsstatus gestützt haben, nicht alle relevanten Belege berücksichtigt haben, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen, dass sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen hat. Somit lässt keiner der Umstände – auch nicht in Verbindung mit anderen – den Schluss zu, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllte. Daher haften die oben festgestellten Fehler auch dem Gesamtergebnis des Rates an.

161    Ferner ist daran zu erinnern, dass aufgrund der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus der Normalwert für sie nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich der Föderativen Republik Brasilien, bestimmt wurde (23. bis 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) und dass insbesondere auf dieser Grundlage eine landesweite Dumpingspanne für die Volksrepublik China berechnet wurde (36. bis 39. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Daher hat sich die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus notwendigerweise auf die Belegung der Klägerin mit dem endgültigen Antidumpingzoll nach Art. 1 der angefochtenen Verordnung ausgewirkt.

162    Unter diesen Umständen ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und Art. 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, ohne dass die weiteren Klagegründe und Argumente der Klägerin zu prüfen wären.

 Kosten

163    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen der Klägerin und der Audace seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin und der Audace aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit er die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd betrifft.

2.      Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd sowie der Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace).

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 2009.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

Zu den Rügen gegen die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Kontrolle der Klägerin durch den Staat sowie der Ernennung und Zusammensetzung ihrer Unternehmensführung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zu den gegen die Beurteilung des Rates in Bezug auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise der Klägerin gerichteten Rügen

Zur Rüge einer fehlerhaften Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Rates in Bezug auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise der Klägerin

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.