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Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. April 2018 – VE/WD

(Rechtssache C-227/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VE

Beklagter: WD

Vorlagefragen

Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemein gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst worden ist und mit der das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt wird, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Höhe der aufgrund des Darlehensvertrags zu leistenden Tilgungsrate das Einkommen des Verbrauchers, das im Rahmen der von der anderen professionellen Vertragspartei durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelt wurde, übersteigen oder einen viel höheren Anteil davon beanspruchen kann – und zwar auch in Anbetracht dessen, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner des Umstands, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden – gegebenenfalls erheblichen – wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemein gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst worden ist und mit der das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt wird, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass im Darlehensvertrag keine Obergrenze für Wechselkursänderungen festgelegt ist – und zwar auch in Anbetracht dessen, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden – gegebenenfalls erheblichen – wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

Sind die Richtlinie 93/13/EWG1 und insbesondere ihr letzter Erwägungsgrund, Ziff. 1 Buchst. o ihres Anhangs, ihr Art. 3 Abs. 3 und ihr Art. 6 Abs. 1 so auszulegen, dass – unter besonderer Berücksichtigung des auch im Urteil C-42/15 genannten Erfordernisses, dass der Verbraucherschutz wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen notwendig macht – die Rechtsprechung eines Mitgliedstaats, dessen Normauslegung und dessen Rechtsvorschriften nicht unionsrechtskonform sind, wenn nach ihnen die mitgliedstaatliche Rechtsfolge (vollständige Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift oder Schadensersatz oder irgendeine andere Rechtsfolge), die bei einer Kreditprüfung eintritt, die nicht gründlich und umfassend ist, den Schuldner nicht schützt und die kaufmännische Vorsicht nicht beachtet, also sich z. B. nicht auf die die Tilgungsraten und den Kapitalbetrag stark erhöhende Wirkung des Wechselkursrisikos erstreckt, für den Verbraucher weniger günstig ist als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (restitutio in integrum), bei der der Verbraucherschuldner vom Wechselkursrisiko, d. h. von der die Tilgungsraten erhöhenden Wirkung von Wechselkursänderungen, befreit ist und (gegebenenfalls) eine Rückzahlung des Darlehenskapitals in Raten zugelassen wird?

Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn im Darlehensvertrag wesentliche Bestandteile (z. B. der Vertragsgegenstand, d. h. Darlehenssumme, Tilgungsraten, Zinssatz) lediglich zur Information angegeben werden, ohne klarzustellen, ob der zur Information angegebene Textteil für die Vertragsparteien rechtlich verbindlich ist oder nicht?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).