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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Almería (Spanien), eingereicht am 23. Februar 2018 – Banco Mare Nostrum S.A./Ignacio Jesús Berenguel Nieto und Carmen Sonia Salinas López

(Rechtssache C-147/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Almería

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Banco Mare Nostrum, S.A.

Rechtsmittelgegner: Ignacio Jesús Berenguel Nieto und Carmen Sonia Salinas López

Vorlagefragen

Verhindert eine durch Urteil ausgesprochene Unverbindlichkeitserklärung einer Klausel wegen Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 , dass sämtliche durch das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, anerkannten Wirkungen zur Anwendung kommen?

Wird die Anwendung der Restitutionswirkung einer im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1994 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für missbräuchlich erklärten Klausel durch den Dispositionsgrundsatz, den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der materiellen Rechtskraft und das Verbot der reformatio in peius berührt, beschränkt oder ausgeschlossen?

Werden die Befugnisse des zweitinstanzlichen Gerichts dadurch beschränkt, dass im erstinstanzlichen Urteil der Feststellung der Missbräuchlichkeit nur beschränkte Wirkung beigemessen wurde, dieses Urteil aber nicht vom Verbraucher, sondern allein vom Gewerbetreibenden, dem Verwender der Klausel, angefochten worden ist, um die Missbräuchlichkeit der Klausel oder irgendeine andere Wirkung der Feststellung der Missbräuchlichkeit in Abrede zu stellen?

Umfassen die Befugnisse des zweitinstanzlichen Gerichts die Möglichkeit, sämtliche in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 und der sie auslegenden Rechtsprechung vorgesehenen Rechtsfolgen anzuwenden, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher mit seiner Klage ursprünglich nicht sämtliche Rechtsfolgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel beantragt hat?

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1 ABl. L 95 vom 21.4.1993.