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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Juli 2013 – The Queen auf Antrag von ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-404/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ClientEarth

Beklagter: The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

Vorlagefragen

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2008/50/EG1 über Luftqualität (im Folgenden: Richtlinie) und/oder aufgrund von Art. 4 EUV verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 22 der Richtlinie um eine Fristverlängerung zu ersuchen, wenn in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Frist, die am 1. Januar 2010 endete, eingehalten wurden?

Falls ja, unter welchen Umständen (wenn überhaupt) kann ein Mitgliedstaat von dieser Verpflichtung befreit sein?

In welchem Umfang (wenn überhaupt) werden die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, der gegen Art. 13 der Richtlinie verstoßen hat, durch Art. 23 (insbesondere dessen Abs. 2) berührt?

Welche Rechtsbehelfe (wenn überhaupt) muss ein nationales Gericht nach EU-Recht bei einem Verstoß gegen die Art. 13 oder 22 bieten, um der Verpflichtung aus Art. 30 der Richtlinie und/oder Art. 4 EUV oder Art. 19 EUV nachzukommen?



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1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1).