Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs – Österreich) – Verfahren eingeleitet durch ÖBB Personenverkehr AG/
(Rechtssache C-509/11)1
(Verordnung [EG] Nr. 1371/2007 – Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr – Art. 17 – Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen – Ausschluss in Fällen höherer Gewalt – Zulässigkeit – Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 – Befugnisse der für die Durchsetzung dieser Verordnung benannten nationalen Stelle – Möglichkeit, einem Eisenbahnbeförderungsunternehmen vorzuschreiben, seine Bedingungen für die Entschädigung der Fahrgäste zu ändern)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
ÖBB Personenverkehr AG
Beteiligte: Schienen-Control Kommission, Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Verwaltungsgerichtshof – Auslegung der Art. 17und 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315, S. 14) – Entschädigungsbedingungen – Zulässigkeit des Ausschlusses einer Entschädigung in Fällen höherer Gewalt – Befugnis der mit der Durchsetzung der Verordnung betrauten Stelle, Vertragsklauseln, die nicht den in der Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, durch ihnen entsprechende Klauseln zu ersetzen
Tenor
Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle im Fall des Fehlens einer dahin gehenden nationalen Rechtsvorschrift einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Art. 17 der Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, nicht den konkreten Inhalt dieser Bedingungen vorschreiben darf.
Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 ist dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 angeführten Gründe beruht.
________________________1 ABl. C 13 vom 14.1.2012.