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Klage, eingereicht am 23. März 2018 – Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-209/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Tserepa-Lacombe, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 14 Abs 1, 15 Abs 1 und 2 lit b und c und Abs 3 sowie aus Artikel 25 der Dienstleistungsrichtlinie1 und aus den Artikeln 49 und 56 AEUV verstoßen hat, indem sie Anforderungen an den Sitz für Patentanwaltsgesellschaften gemäß § 29a Z 7 iVm § 2 Abs 1(c) PatAnwG und Ziviltechnikergesellschaften gemäß § 25 Abs 1 ZTG, an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften gemäß § 26 Abs 1 und § 28 Abs 1 ZTG, Patentanwaltsgesellschaften gemäß § 29a Z 1, 2 und 11 PatAnwG und Tierärztegesellschaften gemäß § 15a Abs 1 TÄG sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften gemäß § 21 Abs 1 ZTG und Patentanwaltsgesellschaften gemäß § 29a Z 6 PatAnwG aufrechterhält;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:

Das österreichische Recht enthalte nach wie vor Anforderungen an den Sitz von Berufsgesellschaften von Ziviltechnikern und Patentanwälten, die dem Art. 14 Abs 1 lit b) der Dienstleistungsrichtlinie widersprächen. Die Vorschriften diskriminierten direkt wegen des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft und indirekt wegen der Staatsangehörigkeit ihrer Gesellschafter.

Die Anforderungen an die Rechtsform und an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Gesellschaften von Ziviltechnikern, Patentanwälten und Tierärzten behinderten sowohl österreichische Anbieter von Dienstleistungen als auch die Niederlassung neuer Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten insofern, als sie deren Möglichkeiten beschränkten, eine Zweitniederlassung in Österreich zu gründen, sofern sie nicht ihre Organisationsstrukturen an diese Vorschriften anpassen.

Die österreichischen Bestimmungen, die den jeweiligen Berufsgesellschaften vorschreiben, sich auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs bzw. des Ziviltechnikerberufs zu beschränken, widersprächen Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie, weil sie die Zweitniederlassung multidisziplinärer Berufsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich ebenso beschränkten wie die Erstniederlassung österreichischer Berufsgesellschaften. Die Entwicklung neuer, innovativer Geschäftsmodelle, die die Unternehmen in die Lage versetzen würden, eine breitere Palette von Dienstleistungen anzubieten, werde dadurch behindert.

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1     Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ; ABl. 2006, L 376, S. 36.