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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2012 von der Ellinika Nafpigeia AE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012 in der Rechtssache T-391/08, Ellinika Nafpigeia/Kommission

(Rechtssache C-246/12 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ellinika Nafpigeia AE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Drosos und V. Karagiannis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-391/08 aufzuheben;

Art. 1 Abs. 2, die Art. 2, 3, 5, 6 und 8 Abs. 2 sowie die Art. 9, 11 bis 16, 18 und 19 der ursprünglich angefochtenen Entscheidung vom 2. Juli 2008 betreffend die Beihilfen C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005), die Griechenland der Ellinika Nafpigeia A.E. gewährt hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich auf die Maßnahmen E12b, E13a, E13b, E14, E16 und E17 der ursprünglich angefochtenen Entscheidung bezieht, und diese Entscheidung im selben Umfang für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich auf die Maßnahme E7 der ursprünglich angefochtenen Entscheidung bezieht, und diese Entscheidung im selben Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass im angefochtenen Urteil Art. 346 AEUV falsch ausgelegt und angewandt worden sei, so dass dieses in vollem Umfang - in allen Gründen und im Tenor - oder in den in der Rechtsmittelschrift dargelegten Teilen aufzuheben sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass im angefochtenen Urteil Art. 348 AEUV falsch ausgelegt und angewandt worden sei, so dass dieses in vollem Umfang - in allen Gründen und im Tenor - oder in den in der Rechtsmittelschrift dargelegten Teilen aufzuheben sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass mit dem angefochtenen Urteil ihre Rügen bezüglich der Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die ursprünglich angefochtene Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen worden seien, so dass dieses im in der Rechtsmittelschrift dargelegten Umfang aufzuheben sei.

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