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Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas (Litauen), eingereicht am 3. Januar 2018 – TE, UD, YB, ZC/Luminor Bank AB

(Rechtssache C-8/18)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TE, UD, YB, ZC

Beklagte: Luminor Bank AB

Vorlagefragen

Ist eine natürliche Person, die vor dem 1. November 2007, dem in Art. 70 der Richtlinie 2004/39/EG1 festgelegten Zeitpunkt, von einer Bank ein derivatives Finanzinstrument erworben hat, wofür sie Mittel verwendet hat, die sie bei dieser Bank auf der Grundlage von zugunsten dieser Bank bestellten Sicherheiten aufgenommen hatte, in Anbetracht des Umstands, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/83/EU2 über Verbraucherrechte diese Richtlinie nicht für Verträge „über Finanzdienstleistungen“ gilt, nach Unionsrecht als Verbraucher anzusehen?

Ist eine natürliche Person, die vor dem 1. November 2007, dem in Art. 70 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Zeitpunkt, von einer Bank ein derivatives Finanzinstrument erworben hat, wofür sie Mittel verwendet hat, die sie bei dieser Bank auf der Grundlage von zugunsten dieser Bank bestellten Sicherheiten aufgenommen hatte, nach Unionsrecht als Kleinanleger und als nichtprofessioneller Investor in Finanzinstrumente anzusehen und sind, wenn dies bejaht wird, die Vorschriften des Unionsrechts, die in dem Fall, dass eine Bank ein Finanzinstrument anbietet und verkauft, Verpflichtungen zur Information der Verbraucher begründen und Interessenkonflikte verhindern sollen, wie die Bestimmungen in der Richtlinie 2003/63 , der Richtlinie 2003/71/EG4 , der Richtlinie 2001/34/EG5 , der Verordnung (EG) Nr. 809/20046 und der MiFID II-Richtlinie (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II)7 , sowie andere unionsrechtliche Vorschriften über den Schutz von Rechten der Verbraucher im Bereich von Finanzdienstleistungen, im vorliegenden Fall anzuwenden?

Ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) dahin auszulegen, dass die Unterlassung der Offenlegung des Umstands, dass der Anbieter eines Finanzinstruments nicht berechtigt ist, diese Finanzdienstleistung zu erbringen, die Unterlassung der Offenlegung wesentlicher Informationen in einem Prospekt und in dem Nachtrag zu diesem Prospekt sowie ein möglicher Interessenkonflikt seitens des Anbieters eines Finanzinstruments bei dem Abschluss von Verträgen über ein Finanzinstrument den Preis des betreffenden Finanzinstruments unmittelbar (in eine bestimmte Richtung) beeinflussen können und dass die andere Vertragspartei infolgedessen das Recht hat, zu verlangen, dass diese Verträge für nichtig erklärt oder abgeändert werden oder dass ein Ausgleich für die entstandenen Verluste gezahlt wird?

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1     Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).

2     Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

3     Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).

4     Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2003, L 345, S. 64).

5     Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. 2001, L 184, S. 1).

6     Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. 2004, L 149, S. 1).

7     Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349).