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Rechtsmittel der Constantin Film Produktion GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Januar 2018 in der Rechtssache T-69/17, Constantin Film Produktion GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 4. April 2018

(Rechtssache C-240/18 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Constantin Film Produktion GmbH (Prozessbevollmächtigte: E. Saarmann und P. Baronikians, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge der Rechtsmittelführerin:

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil T-69/17 des Gerichts vom 24. Januar 2018 aufzuheben;

die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin 3 Klagegründe geltend.

1. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 (f) Unionsmarkenverordnung (UMV)

Das Gericht der Europäischen Union habe die streitgegenständliche Unionsmarkenanmeldung zu Unrecht unter Berufung auf das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 (f) UMV1 zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen verstoße nicht gegen die guten Sitten.

Dem Gericht der Europäischen Union seien bei seiner Prüfung der Wertungen der Vorinstanz folgende Fehler unterlaufen:

Das Gericht der Europäischen Union habe anstelle des konkreten Anmeldezeichens „Fack Ju Göhte“ das Anmeldezeichen „Fuck you, Goethe“ geprüft.

Das Gericht der Europäischen Union habe zu Unrecht angenommen, dass das Anmeldezeichen von einer innewohnenden Vulgarität geprägt sei und dabei übersehen, dass es sich bei dem Mehrwortzeichen „Fack Ju Göhte“ um einen originellen und kennzeichnungskräftigen Kunstbegriff handelt, der durch die Falschschreibung scherzhaft und harmlos wirkt.

Das Gericht der Europäischen Union habe die von der Vorinstanz ermittelte Wahrnehmung der relevanten deutschsprachigen Verkehrskreise rechtsfehlerhaft bestätigt. Die Rechtsmittelführerin habe den umfassenden Erfolg des Films „Fack Ju Göhte“ im deutschsprachigen Teil der Europäischen Union nachgewiesen sowie auch den Umstand, dass die relevanten Verkehrskreise mit dem Anmeldezeichen Heiterkeit und Unterhaltung verbinden. Auch die (wenigen) Verkehrsteilnehmer, die von dem Film noch nie etwas gehört haben, können sich von dem Anmeldezeichen auf den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmöglich gestört fühlen, da die lautschriftliche Schreibweise dem Zeichen bereits die Ernsthaftigkeit nimmt. Das Anmeldezeichen fordere die Verkehrskreise auch nicht zu einer Handlung auf, spreche sie nicht direkt an und beleidige diese auch nicht.

2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Indem die Wertungen des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum betreffend das Anmeldezeichen „DIE WANDERHURE“ (HABM Entscheidung vom 28.05.2015 – R 2889/2014-4 – Die Wanderhure) nicht auf den hiesigen Fall angewendet werden, habe das Gericht der Europäischen Union wesentlich ähnliche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt.

3. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung

Durch die Prüfung des Zeichens „Fuck you, Goethe“ anstelle von „Fack Ju Göhte“ sowie durch die Nichtanwendung der Wertungen aus der WANDERHUREN-Entscheidung habe das Gericht der Europäischen Union eine nicht vorhersehbare und nicht nachprüfbare Entscheidung getroffen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 2009, L 78, S. 1., i. geänderter Fassung (ersetzt durch Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. 2017, L 154, S. 1.)