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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 9. Februar 2017 – Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: C. E. Franzen

(Rechtssache C-96/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sociale Verzekeringsbank (SvB)

Andere Beteiligte: C. E. Franzen

Vorlagefragen

Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AKW1 entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnsitzstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/712 den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffene aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

Ist für die Beantwortung der vorigen Frage von Bedeutung, dass für die Betroffene die Möglichkeit bestand, die Svb um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?

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1 Allgemeines Gesetz über Kindergeld.

2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).