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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2018 von der Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. März 2018 in der Rechtssache T-130/17, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A./Kommission

(Rechtssache C-342/18 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 15. März 2018 aufzuheben, mit dem die Klage der Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. in der Rechtssache T-130/17 für unzulässig erklärt wurde;

über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Klage der Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. in der Rechtssache T-130/17 für zulässig zu erklären, mit der gemäß Art. 263 AEUV beantragt wird, den Beschluss C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG1 gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung für nichtig zu erklären;

die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Falsche Auslegung von Art. 263 AEUV durch die Annahme, die Rechtsmittelführerin sei von dem Beschluss der Kommission nicht unmittelbar betroffen

Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Annahme des Gerichts, die Rechtsmittelführerin sei von dem Beschluss der Kommission nicht unmittelbar betroffen, falsch sei. Die Auffassung des Gerichts stehe nicht mit der bisherigen Rechtsprechung im Einklang, wonach Wirtschaftsteilnehmer, die keine nationalen Regulierungsbehörden – die Adressaten des Beschlusses – seien, von dem Beschluss der Kommission unmittelbar betroffen seien. Die Rechtsmittelführerin macht insbesondere geltend, dass die deutsche Regulierungsbehörde offensichtlich eine Befreiung von der Regulierung habe gewähren wollen.

2.    Falsche Auslegung von Art. 263 AEUV durch die Annahme, die Rechtsmittelführerin sei von dem Beschluss der Kommission nicht individuell betroffen

Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass ihre Situation eine Individualisierung im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen zulasse. Sie sei aufgrund ihrer Marktstellung von dem streitigen Beschluss individuell betroffen. Dieser Beschluss wirke sich auch durch ihre Situation als Eigentümerin der Gasleitung Jamał, die mit der Gasleitung OPAL (die die Verlängerung der Gasleitung NordStream sei) konkurriere, sowie durch ihre Situation als Wirtschaftsteilnehmer, der zur Gewährleistung der Sicherheit der Gasversorgung verpflichtet sei, auf sie aus.

3.    Falsche Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV durch die Annahme, der streitige Beschluss sei kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter

Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Beschluss der Kommission einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle und die Beurteilung durch das Gericht insoweit falsch sei.

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1 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).