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Klage, eingereicht am 15. April 2016 – Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni/Kommission

(Rechtssache T-172/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni SRL (Catania, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Castorina)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Februar 2016 veröffentlichten und als C(2015) 5549 final bekanntgegebenen Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als darin (Art. 4 Abs. 5) bestimmt wird, dass „Italien … mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen [einstellt], die auf der Grundlage aller in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden“, und jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als darin für die klagende Gesellschaft der in der nationalen italienischen Rechtsordnung mit rechtskräftigem Urteil anerkannte Anspruch ausgeschlossen wird, die an die Agenzia delle Entrate dello Stato italiano gezahlten Beträge erstattet zu bekommen, die über den Pauschalbetrag von 10 % der eigenen Steuerschuld (für die Jahre 1990-1992) im Sinne des Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 289/2002 hinausgehen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend.

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, dass, während die Europäische Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht objektive Unmöglichkeit der Rückforderung (von den anderen Unternehmen, die nur 10 % des geschuldeten Betrags gezahlt hätten) der als rechtswidrig eingestuften staatlichen Beihilfe festgestellt habe, der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 289/2002 zu viel gezahlten Beträge unter Beachtung der oben genannten Grundsätze gewiss nicht verneint werden könne: Die gegenteilige Ansicht würde zu einer ungerechtfertigten und schwerwiegenden Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und jenen Unternehmen in der Provinz Catania führen, die durch den Beschluss nunmehr von der Zahlung der in Höhe von 90 % nicht entrichteten Steuerbeträge befreit worden seien.

Der angefochtene Beschluss der Europäischen Kommission bewirke nämlich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für alle anderen Unternehmen zulasten des Centro Morgagni in Bezug auf die Schäden, die durch die mehr als zehn Jahre vor dem Beschluss vom 14. August 2015 zurückliegende Naturkatastrophe entstanden seien. Nach der italienischen Rechtslage seien Unternehmen nicht verpflichtet, Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Somit sei das Centro Morgagni nicht mehr in der Lage, zu beweisen, dass es einen Schaden gemäß Art. 107 AEUV erlitten habe, womit ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU; Art. 2, 6, 9 und 21 EUV) sowie eine Wettbewerbsverzerrung bei gleichen Bedingungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern einhergehe.

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