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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2018 - Christian Fülla gegen Toolport GmbH

(Rechtssache C-52/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Norderstedt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Fülla

Beklagte: Toolport GmbH

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG1 dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets nur am Belegenheitsort des Verbrauchsguts anbieten muss?

2.    Falls nein:

Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets am Geschäftssitz des Unternehmers anbieten muss?

3.    Falls nein:

Welche Kriterien lassen sich Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG entnehmen, wie der Ort festgestellt wird, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbieten muss?

4.    Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss – stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt:

Ist es mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG vereinbar, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss oder ergibt sich aus der Pflicht zur „unentgeltlichen Nachbesserung“, dass der Verkäufer verpflichtet ist, einen Vorschuss zu leisten?

5.    Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss – stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt und eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG vereinbar ist:

Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren?

6.    Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss – stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt, aber eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG nicht vereinbar ist:

Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren?

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1     Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. 1999, L 171, S. 12.