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Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du troisième canton de Charleroi (Belgien), eingereicht am 5. Juni 2018 – Giovanni Martina/Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

(Rechtssache C-369/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de paix du troisième canton de Charleroi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Giovanni Martina

Beklagte: Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

Vorlagefragen

Das Vorabentscheidungsersuchen, das die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 betrifft, lautet folgendermaßen:

-    Ist der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Benzin auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, unter den Begriff „Vorkommnis“ im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?

-    Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich das Auslaufen von Benzin auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, als ein Vorkommnis gilt, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und folglich nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an Fluggäste bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges entbindet?

-    Wenn ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich das Auslaufen von Benzin auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt, ist daraus zu schließen, dass es sich für das Luftfahrtunternehmen um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären?

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1 ABl. L 46, S. 1.