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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 27. Juli 2018 – Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“/Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

(Rechtssache C-424/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“

Beklagte: Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

Vorlagefragen

Sind Art. 10 Buchst. h und Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/24/EU1 dahin auszulegen, dass

Einsätze von Krankenwagen, bei denen sich in dem Fahrzeug ein Krankenwagenfahrer/Rettungssanitäter und mindestens ein Rettungshelfer mit den erforderlichen Qualifikationen und Fertigkeiten, die sie aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs und einer Prüfung im Fach Rettungsdienst erworben haben, befinden müssen, und

im Rahmen der Mindestversorgungsstandards (LEA) vorgesehene Beförderungsdienstleistungen, die in Rettungsfahrzeugen durchgeführt werden,

unter den Ausschluss gemäß Art. 10 Buchst. h fallen oder aber zu den Dienstleistungen gemäß den Art. 74 bis 77 der genannten Richtlinie gehören?

Ist die Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass auch insoweit, als kein aktueller Notfall vorliegt,

Einsätze von Krankenwagen, bei denen sich in dem Fahrzeug ein Krankenwagenfahrer/Rettungssanitäter und mindestens ein Rettungshelfer mit den erforderlichen Qualifikationen und Fertigkeiten, die sie aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs und einer Prüfung im Fach Rettungsdienst erworben haben, befinden müssen, und

im Rahmen der Mindestversorgungsstandards (LEA) vorgesehene Beförderungsdienstleistungen, die in Rettungsfahrzeugen durchgeführt werden,

vorrangig Freiwilligenorganisationen durch direkte Vereinbarungen übertragen werden?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).