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Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 19. März 2018 vom Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien)

Jadran Dodič/BANKA KOPER, ALTA INVEST

(Rechtssache C-194/18)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klagende Partei: Jadran Dodič

Beklagte Parteien: BANKA KOPER, ALTA INVEST

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates1 dahin auszulegen, dass als Rechtsübergang eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auch ein Übergang gilt, wie er unter den Umständen des gegenständlichen Falles erfolgte – Übergang von Finanzinstrumenten und sonstigem Kundenvermögen (konkret Wertpapieren), der Führung von Konten stückeloser Wertpapiere der Kunden und sonstiger Investitionsdienstleistungen und Investitionsnebendienstleistungen sowie des Archivs, wobei es am Ende von der Entscheidung der Kunden abhing, ob sie nach Einstellung der Tätigkeit der Vermittlung von Börsengeschäften seitens der Erstbeklagten diese Dienstleistungen der Zweitbeklagten anvertrauen werden?

Ist es unter diesen Umständen entscheidend, für wie viele Kunden die Zweitbeklagte nach Einstellung der Tätigkeit der Vermittlung von Börsengeschäften seitens der Erstbeklagten diese Dienstleistungen nun erbringt?

Wirkt sich der Umstand, dass die Erstbeklagte die Geschäftstätigkeit mit den Kunden als abhängige Börsenmaklergesellschaft fortsetzt und in dieser Funktion mit der Zweitbeklagten zusammenarbeitet, in irgendeiner Weise auf die Qualifizierung als Übergang eines Unternehmens oder eines Betriebes aus?

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1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, 22.3.2001, S. 16).