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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juni 2018 von der Europäischen Bürgerinitiative „One of Us“ gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-561/14, Europäische Bürgerinitiative „One of Us“ u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-418/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Bürgerinitiative „One of Us“ (Prozessbevollmächtigte: P. Diamond, Barrister, R. Kiska, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-561/14 aufzuheben;

die Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission vom 28. Mai 2014 für nichtig zu erklären;

der Kommission die durch das Rechtsmittelverfahren und durch die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht Art. 117 EUV im Licht von Art. 11 Abs. 4 EUV, Art. 24 AEUV und der Verordnung Nr. 211/20111 falsch angewandt; jedes Ermessen der Kommission müsse mit den Zielen der EBI im Einklang stehen. Das Gericht habe in seinem Urteil den Willen des Verordnungsgebers außer Acht gelassen und die Verordnung dadurch ihrer Wirksamkeit beraubt.

Zweitens sei das Gericht fälschlich nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission in der Mitteilung COM(2014) 355 final2 ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen nicht, wie von der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 gefordert, getrennt darlege.

Drittens habe das Gericht die Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission nicht im erforderlichen Umfang geprüft. Es habe seine Prüfung nämlich auf das Kriterium des offensichtlichen Fehlers beschränkt.

Viertens habe das Gericht, selbst wenn der von ihm angewandte Kontrollumfang das korrekte rechtliche Kriterium wäre (was bestritten werde), jedenfalls das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei den von der Kommission in ihrer Mitteilung COM(2014) 355 final angeführten Gründen zu Unrecht verneint. Die Kommission habe u. a. die Rechtssache C-34/10, Oliver Brüstle/Greenpeace e.V., nicht richtig angewandt und die Auswirkungen des „Dreifach-Sicherungssystems“ außer Acht gelassen, das keine ethischen Sicherheitsvorkehrungen vorsehe (und de facto Anreize für die Mitgliedstaaten schaffe, ihre eigenen ethischen Sicherheitsvorkehrungen herabzusetzen, um Zugang zu Forschungsmitteln zu erhalten). Ferner sei der Kommission bei ihrer Behauptung, dass der Zugang zu Abtreibung eine internationale Verpflichtung sei, die sich aus dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) von 1994 und den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen ergebe, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, und außerdem sei es falsch und unlogisch, wenn sie meine, dass die Finanzierung von Organisationen, die in Entwicklungsländern Abtreibungen förderten und betrieben, anstelle einer Erhöhung der Mittel für die personell und materiell völlig unzureichend ausgestatteten Gesundheitssysteme in diesen Ländern der Gesundheit der Mütter zuträglich wäre.

Fünftens habe das Gericht die EBI fälschlich als Initiative zur Einbringung von drei konkreten Gesetzesvorschlägen und nicht als Initiative zum Schutz der Würde des Embryos eingestuft. Dadurch habe es die Streitfragen in dieser Rechtssache nicht richtig erfasst.

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1     Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1).

2     Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“.