Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 19. März 2018 – SAIGI Società Cooperativa Agricola a r.l., MA.GE.MA. Società Agricola Cooperativa/Regione Emilia-Romagna, A.U.S.L. Romagna
(Rechtssache C-343/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: SAIGI Società Cooperativa Agricola a r.l., MA.GE.MA. Società Agricola Cooperativa
Rechtsmittelgegnerinnen: Regione Emilia-Romagna, A.U.S.L. Romagna
Vorlagefragen
Ist Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/20041 mit der Regelung, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten für die Erhebung einer Gebühr sorgen, dahin auszulegen, dass die Zahlungspflicht für alle Landwirte gilt, auch wenn sie „die Schlacht- und Fleischzerlegungstätigkeit als Tätigkeit von nachgeordneter Bedeutung und im Zusammenhang mit Tierhaltung ausüben“?
Kann ein Staat, während er ein System zur Erhebung von Abgaben eingerichtet hat, das insgesamt geeignet ist, die Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten sicherzustellen, bestimmte Kategorien von Unternehmern von der Zahlung der für die Gesundheitskontrolle erhobenen Gebühren ausnehmen oder Gebühren anwenden, die niedriger als die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen sind?
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1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1).