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Vorabentscheidungsersuchen der Corte dʼAppello di Napoli (Italien), eingereicht am 14. Juni 2018 – I.G.I. Srl/Maria Grazia Cicenia u. a.

(Rechtssache C-394/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte dʼAppello di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: I.G.I. Srl

Berufungsbeklagte: Maria Grazia Cicenia, Mario Di Pierro, Salvatore de Vito, Antonio Raffaele

Vorlagefragen

Können Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind und die von dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach Art. 2503 des Zivilgesetzbuchs (und damit von dem Schutzinstrument, das in Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie [82/891/EWG]1 geschaffen worden ist) keinen Gebrauch gemacht haben, nach Vollzug der Spaltung die Anfechtungsklage nach Art. 2901 des Zivilgesetzbuchs erheben, damit die Spaltung ihnen gegenüber für unwirksam erklärt wird und sie infolgedessen bei der Vollstreckung gegenüber den Gläubigern der begünstigten Gesellschaft(en) bevorzugt werden und ihnen gegenüber deren Gesellschaftern der Vorrang eingeräumt wird?

Bezieht sich der in Art. 19 der Richtlinie verwendete Begriff der Nichtigkeit nur auf Klagen, die sich auf die Gültigkeit des Spaltungsakts auswirken, oder auch auf solche, die sich zwar nicht auf seine Gültigkeit auswirken, aber dazu führen, dass er relativ unwirksam ist oder dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann?

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1 Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47).