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Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2012 von Kendrion NV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Kommission

(Rechtssache C-50/12 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kendrion NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und T. Ottervanger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil gemäß den geltend gemachten Rechtsmittelgründen vollständig oder teilweise aufzuheben;

die Entscheidung, soweit diese die Rechtsmittelführerin betrifft, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zur erneuten Entscheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht eine falsche Auffassung des Unionsrechts habe erkennen lassen und sein Urteil widersprüchlich und unzureichend begründet habe, als es entschieden habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargelegt habe, warum sie gegen Kendrion eine höhere Geldbuße verhängt habe als gegen Fardem.

2.    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Kommission habe annehmen dürfen, dass Kendrion für die ihrer ehemaligen Tochter Fardem aufzuerlegende Geldbuße gesamtschuldnerisch hafte, eine falsche Rechtsauffassung habe erkennen lassen und dass das Gericht bei der konkreten Beweiswürdigung Fehler gemacht und somit Verfahrensfehler begangen habe. In seinem Urteil habe das Gericht die Beweislast unrichtig verteilt, die Tatsachen offensichtlich verkannt und Beweismittel offensichtlich unzutreffend beurteilt. Es habe seine Ausführungen außerdem mangelhaft begründet und sei auf das Vorbringen von Kendrion nicht hinreichend eingegangen.

3.    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet Kendrion die Erwägungen des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht mit dem zweiten, dem vierten und dem fünften Klagegrund von Kendrion auseinandergesetzt und diese Klagegründe abgewiesen hat. Das Gericht habe eine unzutreffende Auffassung vom Unionsrecht zugrunde gelegt, als es angenommen habe, dass die Muttergesellschaft Kendrion, die an der Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei, eine eigene Geldbuße auferlegt werden könne, die höher sei als die Geldbuße, die dem Tochterunternehmen Fardem, das die Zuwiderhandlung begangen habe, auferlegt worden sei. Das Gericht habe außerdem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und seine Auffassung widersprüchlich und mangelhaft begründet.

4.    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht Kendrion geltend, dass das Gericht das Argument von Kendrion, dass das Verfahren vor dem Gericht übermäßig lange gedauert habe, zu Unrecht als "ins Leere gehend" zurückgewiesen habe. Das Gericht scheine somit der Auffassung zu sein, dass es nicht befugt sei, über Unregelmäßigkeiten in dem vor ihm geführten Verfahren zu befinden. Auch wenn es zuträfe, dass das Gericht selbst nicht befugt sei, eine Geldbuße wegen überlanger Dauer seines eigenen Verfahrens herabzusetzen, sei jedenfalls der Gerichtshof gehalten, über diesen für die Rechtssicherheit wesentlichen Punkt zu befinden und die erforderlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen.

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