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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Juni 2018 – Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA/Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-395/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA

Beklagte: Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Vorlagefragen

Stehen Art. 57 und Art. 71 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU1 einer nationalen Regelung wie der in Art. 80 Abs. 5 des Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 50 von 2016 entgegen, die den Ausschluss des Bieters vorsieht, wenn während des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass in Bezug auf einen Unterauftragnehmer, der zu den drei in dem Angebot angegebenen Unterauftragnehmern gehört, ein Ausschlussgrund vorliegt, anstatt den Bieter zu verpflichten, den angegebenen Unterauftragnehmer zu ersetzen?

Hilfsweise, steht, sofern der Gerichtshof der Auffassung ist, dass dem Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt ist, den Bieter auszuschließen, der in Art. 5 des EU-Vertrags verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den im 101. „Erwägungsgrund“ der Richtlinie 2014/24/EG Bezug genommen wird und der vom Gerichtshof als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bezeichnet wird, einer nationalen Regelung wie der in Art. 80 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 50 von 2016 entgegen, die vorsieht, dass, wenn während des Vergabeverfahrens ein Ausschlussgrund in Bezug auf einen bestimmten Unterauftragnehmer festgestellt wird, der Bieter in jedem Fall auszuschließen ist, auch wenn es andere Unterauftragnehmer gibt, die nicht ausgeschlossen sind und die Anforderungen für die Erbringung der zu vergebenden Leistungen erfüllen, oder wenn der Bieter erklärt, auf den Unterauftrag verzichten zu wollen, da er selbst die Anforderungen für die Erbringung der Leistung erfüllt?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).