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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2018 von der Caviro Distillerie Srl, der Distillerie Bonollo SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. März 2018 in der Rechtssache T-211/16, Caviro Distillerie u. a./Kommission

(Rechtssache C-345/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Caviro Distillerie Srl, Distillerie Bonollo SpA, Distillerie Mazzari SpA und Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit das Gericht darin den Fehler begangen hat, dass es, als es den zweiten Klagegrund geprüft hat, unzulässig die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt hat;

das Urteil des Gerichts aufzuheben, da es die Beweise, die ihm in Bezug auf die Entwicklung und den endgültigen Stand des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt wurden, offensichtlich verfälscht hat;

dem zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen, der die fehlerhafte Prüfung des Stands des Marktanteils durch das Gericht betrifft, stattzugeben und von seiner Befugnis, selbst über diesen Klagegrund zu entscheiden, Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, die Sache zur ordnungsgemäßen Entscheidung über den diesbezüglichen Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen an das Gericht zurückzuverweisen;

zu bestätigen, dass das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat und gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung1 verstoßen hat, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie ihre Feststellung einer bedeutenden Schädigung traf;

zu bestätigen, dass die Begründung des Gerichts unzureichend und widersprüchlich ist;

der Kommission die Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerinnen für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen drei Rechtsmittelgründe geltend. Alle drei betreffen den zweiten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund. Die drei Rechtsmittelgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.     Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es bei der Bewertung der Erheblichkeit des Rückgangs des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union sowohl in relativen als auch in absoluten Zahlen die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt und/oder offensichtlich die Beweise verfälscht habe, die ihm in Bezug auf den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt worden seien.

2.     Das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung verstoßen, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie ihre Feststellung einer bedeutenden Schädigung getroffen habe.

3.    Das Gericht habe sein Ergebnis zu diesem Punkt nicht angemessen begründet, da es nicht erläutert habe, warum der Fehler der Kommission bei der Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union die von den Rechtsmittelführerinnen beantragte Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht gerechtfertigt habe. Des Weiteren sei die Begründung des Gerichts widersprüchlich, da es einen Beurteilungsfehler in der Bewertung der Kommission hinsichtlich des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt, aber letztlich zu deren Gunsten entschieden habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).