Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2018 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. März 2018 in der Rechtssache T-507/15, Republik Polen/Kommission

(Rechtssache C-358/18 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. März 2018 in der Rechtssache T-507/15, Republik Polen/Europäische Kommission, aufzuheben, soweit mit ihm folgende Klagegründe, mit denen die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 4076) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 begehrt worden ist, zurückgewiesen wurden:

der zweite Teil des ersten Klagegrundes, der die Wirksamkeit der Vor-Ort-Kontrollen bei vorläufig anerkannten Erzeugergemeinschaften betrifft;

der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, der die Beurteilung der Gefahr von Verlusten für den Fonds und die Höhe des pauschalen Berichtigungssatzes, der auf die Ausgaben im Rahmen der Maßnahme „Obst und Gemüse – vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften“ angewandt wurde, betrifft.

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 4076) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 55 375 053,74 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden.

der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Republik Polen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission abgewiesen, mit dem Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 142 446,05 Euro sowie 55 375 053,74 Euro im Rahmen der Maßnahmen „Obst und Gemüse – Operationelle Programme“ sowie „Obst und Gemüse – vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften“ von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden.

Die Kommission hatte der Republik Polen drei Verstöße bei den Ausgaben für diese Maßnahmen vorgeworfen. Diese Verstöße betrafen erstens die Vor-Ort-Kontrollen der Erfüllung der Anerkennungskriterien durch die Erzeugergemeinschaften (die Anzahl der Kontrollen), zweitens die Vor-Ort-Kontrollen vor der vorläufigen Anerkennung als Erzeugergemeinschaft oder der Anerkennung als Erzeugerorganisation sowie drittens die Beihilfen, die an die Erzeugerorganisationen für Saatgutkosten im Rahmen der operationellen Programme gezahlt worden waren.

Der zweite der gerügten Verstöße habe darin bestanden, dass die polnischen Behörden vor der vorläufigen Anerkennung als Erzeugergemeinschaft oder der Anerkennung als Erzeugerorganisation den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung, d. h. ein Kriterium von grundlegender Bedeutung für die Anerkennung, nicht überprüft hätten. Nach Ansicht der Kommission waren die von den polnischen Behörden insoweit durchgeführten Kontrollen nicht wirksam. Diesen Kontrollen kam nach Auffassung der Kommission eine Schlüsselrolle zu und die Feststellung des Verstoßes durch die Kommission war die Grundlage für die Vornahme der pauschalen Berichtigung in Höhe von 10 % der Ausgaben sowohl bei der Maßnahme „Obst und Gemüse – Operationelle Programme“ als auch bei der Maßnahme „Obst und Gemüse – vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften“.

Die Republik Polen macht gegen das angefochtene Urteil folgende Rechtsmittelgründe geltend:

1.    Offensichtliche Verfälschung von Tatsachen durch

die Übertragung der Feststellungen hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten bei den Kontrollen der Erzeugerorganisationen vor ihrer Anerkennung auf die Kontrollen der Erzeugergemeinschaften vor der vorläufigen Anerkennung;

die Feststellung, dass die Kontrollen der Erzeugergemeinschaften vor der vorläufigen Anerkennung unwirksam gewesen seien, trotz des Standpunkts der Kommission vom 1. März 2011, mit dem die Wirksamkeit dieser Kontrollen bestätigt worden sei.

Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht die Republik Polen erstens geltend, dass das Gericht die Feststellungen hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten bei den Kontrollen der Erzeugerorganisationen, z. B. Vegapol oder Zrzeszenie Plantatorów Owoców i Warzyw in Łowicz, in unzulässiger Weise auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Kontrollen der Erzeugergemeinschaften vor ihrer vorläufigen Anerkennung übertragen habe. Außerdem habe das Gericht die Tatsachen offensichtlich verfälscht, als es sich mit dem von der Republik Polen geltend gemachten Widerspruch zwischen dem Schreiben der Kommission vom 1. März 2011 , in dem diese die Wirksamkeit der von den polnischen Behörden vor der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergemeinschaften durchgeführten Kontrollen bestätigt habe, und dem Schreiben vom 24. Februar 2014, in dem die Kommission der Republik Polen insoweit Verstöße vorgeworfen habe, auseinandergesetzt habe. Diese Verfälschungen hätten das Gericht zu völlig falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich der fehlenden Wirksamkeit der Kontrollen der Erzeugergemeinschaften vor ihrer vorläufigen Anerkennung veranlasst.

2.    Verletzung des Rechts auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Höhe der von der Kommission angewandten pauschalen Berichtigung.

Die Republik Polen macht insoweit geltend, das Gericht habe keine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Höhe des von der Kommission für die Maßnahme „Obst und Gemüse – vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften“ festgesetzten pauschalen Berichtigungssatzes vorgenommen. Insbesondere habe das Gericht seine Kontrolle ausschließlich auf die Überprüfung beschränkt, ob die in Rede stehenden Kontrollen Schlüsselkontrollen im Sinne der Leitlinien vom 23. Dezember 1997 zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie (VI/5530/97-PL) darstellten. Das Gericht habe hingegen nicht alle übrigen Gesichtspunkte geprüft, die von der Kommission bei der Einschätzung der Gefahr von Verlusten für den Haushalt der Union sowie der Festsetzung der Höhe des Berichtigungssatzes zu berücksichtigen gewesen seien.

3.    Keine hinreichende Begründung des Urteils hinsichtlich der Feststellungen des Gerichts, dass die Kommission

das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei den Kontrollen der Erzeugergemeinschaften vor der vorläufigen Anerkennung dargetan sowie

die Höhe des pauschalen Satzes rechtmäßig festgesetzt habe.

Die Republik Polen rügt im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes einen Begründungsmangel des Urteils hinsichtlich der Feststellungen des Gerichts, dass zum einen die Kontrollen der Erzeugergemeinschaften vor ihrer vorläufigen Anerkennung nicht wirksam gewesen seien und zum anderen der auf die Maßnahme „Obst und Gemüse – vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften“ angewandte pauschale Berichtigungssatz in Höhe von 10 % rechtmäßig gewesen sei.

____________

1 ABl. L 182, S. 39.