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Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du troisième canton de Charleroi (Belgien), eingereicht am 5. Juni 2018 – Frank Casteels/Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

(Rechtssache C-368/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de paix du troisième canton de Charleroi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Frank Casteels

Beklagte: Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

Vorlagefragen

Das Vorabentscheidungsersuchen, das die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 betrifft, lautet folgendermaßen:

-    Ist der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich der Streik der Angestellten des Abfertigungsunternehmens am Startflughafen des betroffenen Flugs, unter den Begriff „Vorkommnis“ im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?

-    Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit fragliche, nämlich der Streik der Angestellten des Abfertigungsunternehmens am Startflughafen des betroffenen Flugs, als ein Vorkommnis zu werten ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und folglich nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung befreit, im Fall der Annullierung eines durch das betreffende Flugzeug durchgeführten Flugs Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu leisten?

-    Ist, wenn ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich der Streik der Angestellten des Abfertigungsunternehmens am Startflughafen des betroffenen Flugs, als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt, daraus zu schließen, dass es sich für das Luftfahrtunternehmen um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären?

-    Hat der Umstand, dass der Streik angekündigt worden war, zur Folge, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich der Streik der Angestellten des Abfertigungsunternehmens am Startflughafen des betroffenen Flugs, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fällt?

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1 ABl. L 46, S. 1.