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Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-434/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, G. Gattinara)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen die Pflicht aus Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle1 verstoßen hat, dass sie der Kommission das nationale Programm für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht übermittelt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bestimme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission „so bald wie möglich“, spätestens jedoch bis 23. August 2015, den Inhalt ihres nationalen Programms, das alle in Art. 12 der Richtlinie genannten Aspekte umfasse, erstmals notifizierten.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus den im vorgerichtlichen Verfahren von der Italienischen Republik zur Verfügung gestellten Informationen, dass diese Übermittlung nicht stattgefunden habe, da die italienischen Behörden der Kommission den endgültigen Text des für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle angenommenen nationalen Programms noch nicht übermittelt hätten.

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1     ABl. 2011, L 199, S. 48.