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Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 18. Januar 2018 – V/Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants, Securex Integrity ASBL

(Rechtssache C-33/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: V

Berufungsbeklagte: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants, Securex Integrity ASBL

Vorlagefragen

Ist Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 dahin auszulegen, dass eine Person, die vor dem 1. Mai 2010 eine abhängige Beschäftigung im Großherzogtum Luxemburg und eine selbständige Tätigkeit in Belgien aufgenommen hat, einen ausdrücklichen Antrag stellen muss, um den nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbaren Rechtsvorschriften unterworfen zu werden, auch wenn sie in Belgien vor dem 1. Mai 2010 nicht beitragspflichtig war und den belgischen Rechtsvorschriften über das Sozialstatut der Selbständigen erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten, die am 1. Mai 2010 begann, rückwirkend unterstellt wurde?

Falls die erste Frage bejaht wird, führt dann der in Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Antrag, wenn er unter den vorgenannten Umständen gestellt wird, dazu, dass die Rechtsvorschriften des nach der Verordnung Nr. 883/2004 zuständigen Staates rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 anwendbar sind?

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1     ABl. 2004, L 166, S. 1.