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Vorabentscheidungsersuchen des Győri Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 10. Juli 2018 – Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft./DAF TRUCKS N.V.

(Rechtssache C-451/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Győri Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft.

Rechtsmittelgegnerin: DAF TRUCKS N.V.

Vorlagefrage

Ist die besondere Zuständigkeitsvorschrift in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats als Gericht „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, zuständig ist, wenn

sich der Sitz oder der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit oder der Vermögensinteressen der Klägerin, die geschädigt worden sein soll, in diesem Mitgliedstaat befindet;

die Klägerin ihren gegen nur eine Beklagte (einen Lkw-Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat) gerichteten Anspruch auf einen Beschluss der Europäischen Kommission stützt, in dem in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV (zuvor Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag) eine Zuwiderhandlung in Form von Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird und der an die Beklagte und mehrere weitere Adressaten gerichtet war;

die Klägerin ausschließlich Lkw erwarb, die von anderen am Kartell beteiligten Unternehmen hergestellt wurden;

nichts darauf hindeutet, dass eine der als wettbewerbsbeschränkend eingestuften Zusammenkünfte im Staat des angerufenen Gerichts stattfand;

die Klägerin die Lkw – ihrer Meinung nach zu verfälschten Preisen – im Staat des angerufenen Gerichts erwarb und dabei mit Unternehmen, die in diesem Staat tätig waren, Leasingverträge mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung abschloss, wobei sie aber nach ihren Angaben direkt mit den Konzessionären für die Fahrzeuge verhandelte, der Leasinggeber die von ihr vereinbarten Preise um seine eigene Gewinnmarge sowie die Leasingkosten erhöhte und sie das Eigentum an den Fahrzeugen am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags, nach Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen, erwarb?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.