Language of document : ECLI:EU:T:2018:63

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

5. Februar 2018(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV – Verweigerung des Zugangs – Begründungspflicht – Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe – Ausnahmeregelung betreffend den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit“

In der Rechtssache T‑611/15

Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring mbH mit Sitz in Melsungen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Wagner und H. Hoffmeyer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart, L. Wildpanner und A. Buchet, dann durch F. Clotuche-Duvieusart, A. Buchet und F. Erlbacher, und zuletzt durch F. Clotuche-Duvieusart und A. Buchet als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2015, mit der der Klägerin der Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Interest Rate Derivatives [EIRD] – Vergleichsverfahren) und zum Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakte zu diesem Verfahren verweigert wurde, und eines auf Art. 265 AEUV gestützten Antrags auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses C(2013) 8512 final und des Inhaltsverzeichnisses zu diesem Verfahren zu erstellen,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring mbH, ist ein Unternehmen, das im Wesentlichen im Land Hessen (Deutschland) vornehmlich im Lebensmittelgroß- und ‑einzelhandel tätig ist.

2        Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das insbesondere die Untersuchung von Kartellen von Banken betreffend Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) zum Gegenstand hatte (im Folgenden: EIRD-Verfahren), erließ die Europäische Kommission am 4. Dezember 2013 einen Beschluss, mit dem sie gegen vier Banken, die mit ihr im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zusammengearbeitet hatten und deren Geldbuße deshalb herabgesetzt wurde, eine Geldbuße verhängte (im Folgenden: EIRD-Beschluss). Die Untersuchung der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens war zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht abgeschlossen.

3        Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte der Edeka Verband kaufmännischer Genossenschaften e. V. (im Folgenden: Edeka-Verband) für die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zur Akte der Kommission im EIRD-Verfahren. Dieser Antrag wurde von der Kommission unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2015/429 registriert (im Folgenden: erstes Verfahren).

4        Mit Schreiben vom 12. März 2015 bestätigte der Edeka-Verband seinen Antrag auf Zugang zu sämtlichen ab 2006 erstellten Dokumenten mit Informationen darüber, wie die Kartellmitglieder den Euribor-Satz manipuliert hätten.

5        Mit Schreiben vom 31. März 2015 lehnte die Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission den Antrag des Edeka-Verbands auf Zugang zu Dokumenten ab (im Folgenden: Erstbescheid im ersten Verfahren), und zwar aufgrund von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung. Auch einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigerte sie.

6        Mit Schreiben vom 8. April 2015 wandte sich der Edeka-Verband an das Generalsekretariat der Kommission und ersuchte um Überprüfung des Erstbescheids im ersten Verfahren. Er führte insbesondere an, dass die Verweigerung des teilweisen Zugangs unverhältnismäßig sei und dass die GD „Wettbewerb“ zumindest Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission im EIRD-Verfahren (im Folgenden: Inhaltsverzeichnis) gewähren sollte.

7        Mit Entscheidung vom 27. April 2015 bestätigte der Generalsekretär der Kommission den Erstbescheid im ersten Verfahren (im Folgenden: bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren). Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten des EIRD-Verfahrens einschließlich des Inhaltsverzeichnisses war im Wesentlichen erstens gestützt auf die Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen bzw. des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten bzw. des Entscheidungsprozesses des Organs. Bei einer öffentlichen Verbreitung dieser Dokumente bestehe nämlich das Risiko, dass die laufenden Ermittlungen gefährdet und die Vertraulichkeitsregeln, die Verteidigungsrechte und die geschäftlichen Interessen der von der Untersuchung betroffenen Parteien beeinträchtigt würden. Zweitens erfolgte die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten auf der Grundlage einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und einer kohärenten Auslegung und Anwendung der verschiedenen Bestimmungen und Zwecke zum einen der Verordnung Nr. 1049/2001 und zum anderen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18). Diese Vermutung verhindere den vollständigen oder teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten einschließlich des Inhaltsverzeichnisses. Drittens wurde die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten mit dem Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an ihrer Verbreitung im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet, dem das Interesse der Klägerin an der Erhebung einer Schadensersatzklage nicht gleichgesetzt werden könne. Insbesondere sei das Inhaltsverzeichnis Teil der Akte der nicht abgeschlossenen Rechtssache, so dass es unter die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit falle, die den vollständigen oder teilweisen Zugang zu ihm verhindere.

8        Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte der Rechtsbeistand der Klägerin namens und im Auftrag derselben, ihr Zugang zum EIRD-Beschluss und zum Inhaltsverzeichnis zu gewähren. Der Antrag wurde unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2015/4023 registriert (im Folgenden: Zweitverfahren).

9        Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 antwortete die GD „Wettbewerb“ der Kommission, dass für die Klägerin bereits zuvor vom Edeka-Verband ein Antrag auf Zugang gestellt worden sei und dass die beiden angeforderten Dokumente, nämlich der EIRD-Beschluss und das Inhaltsverzeichnis, bereits von diesem ersten Antrag und damit von der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren umfasst gewesen seien (im Folgenden: Erstbescheid im zweiten Verfahren). In diesem Bescheid stellt die GD „Wettbewerb“ im Wesentlichen fest, dass die beiden angeforderten Dokumente zu dem Satz der Dokumente gehörten, zu denen der Zugang bereits im ersten Verfahren verweigert worden sei, so dass die Argumente für eine Ablehnung des vorherigen Antrags, wie sie im Erstbescheid und in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren dargelegt worden seien, mutatis mutandis auch für diesen zweiten Antrag gälten.

10      Mit Schreiben vom 10. August 2015 ersuchte die Klägerin das Generalsekretariat der Kommission um Überprüfung des Erstbescheids im zweiten Verfahren.

11      Mit Schreiben vom 3. September 2015 bestätigte der Generalsekretär der Kommission den Erstbescheid im zweiten Verfahren (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Zunächst wies er unter Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass mit dem Erstbescheid und der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren der Zugang zu allen Dokumenten des EIRD-Verfahrens unter Berufung auf die Ausnahmevorschriften von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert worden sei, nämlich der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten und des Entscheidungsprozesses des Organs. In Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung führte der Generalsekretär der Kommission weiter aus, dass im Erstbescheid im zweiten Verfahren klargestellt worden sei, dass die von der Klägerin angeforderten Dokumente, nämlich die nicht vertrauliche Fassung des EIRD-Beschlusses und das Inhaltsverzeichnis, zu dem Satz von Dokumenten des EIRD-Verfahrens gehörten, zu denen der Zugang im Rahmen des ersten Verfahrens, in dem der Edeka-Verband für die Klägerin gehandelt habe, verweigert worden sei. Zudem habe die Kommission die Vorbereitung einer nicht vertraulichen Version des EIRD-Beschlusses noch nicht abgeschlossen, und das EIRD-Verfahren werde gegen Parteien, die nicht zu einem Vergleich bereit gewesen seien, fortgesetzt. Schließlich führte der Generalsekretär der Kommission in Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung aus, dass erstens noch immer keine nicht vertrauliche Fassung des EIRD-Beschlusses existiere und es daher unmöglich sei, dem Antrag auf Zugang zu einem nicht existenten Dokument stattzugeben, dass zweitens der Antrag auf Zugang zum Inhaltsverzeichnis vom ersten Verfahren abgedeckt sei, in dessen Rahmen die Klägerin bereits eine ausführliche Erklärung der Ablehnungsgründe im Erstbescheid und in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren erhalten habe, und dass drittens die angefochtene Entscheidung lediglich die Ablehnung des Zugangs im ersten Verfahren bestätige, die bestandskräftig geworden sei, weil innerhalb der festgelegten Frist keine Klage erhoben worden sei.

 Verfahren, Sachverhalt nach Klageerhebung und Anträge der Parteien

12      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den Zugang zu dem Teil des EIRD-Beschlusses und des Inhaltsverzeichnisses ihrer Akte zum EIRD-Verfahren verweigert hat, dessen Vertraulichkeit die vom Beschluss betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht hatten oder nicht mehr geltend gemacht haben;

–        äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine nicht vertrauliche Fassung des EIRD-Beschlusses oder des Inhaltsverzeichnisses zum EIRD-Verfahren zu erstellen und der Klägerin zu übermitteln;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Am 18. Januar 2016 hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

15      Am 1. März 2016 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission eingereicht.


16      Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückgewiesen worden, und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Übrigen zurückgewiesen worden. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

17      Am 28. Oktober 2016 hat die Kommission auf ihrer Website eine nicht vertrauliche vorläufige Fassung des EIRD-Beschlusses veröffentlicht.

18      Am 8. Dezember 2016 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

19      Mit am 23. Januar 2017 gesondert eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin nach Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären.

20      Ebenfalls am 23. Januar 2017 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts die Erwiderung eingereicht und darin klargestellt, dass sie den Antrag weiter verfolge, der auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit gerichtet sei, als mit dieser der Zugang zum Inhaltsverzeichnis verweigert worden sei.

21      Am 2. Februar 2017 hat der Präsident des Gerichts die vorliegende Rechtssache einem anderen Berichterstatter zugewiesen.

22      Am 10. März 2017 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Antrag der Klägerin eingereicht, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären.

23      Ebenfalls am 10. März 2017 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts die Gegenerwiderung eingereicht.

24      Mit Beschluss vom 22. Juni 2017, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:440), wurde entschieden, dass über den Antrag, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit dieser der Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des EIRD-Beschlusses verweigert worden war, nicht entschieden zu werden brauchte. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

25      Das Gericht (Zweite Kammer) hat gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

26      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gegenstand der Klage infolge der oben in den Rn. 16 und 24 genannten Beschlüsse auf die Klageanträge beschränkt, die auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit gerichtet sind, als mit ihr der Zugang zum Inhaltsverzeichnis verweigert wurde.

27      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend, und zwar im Wesentlichen: erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht; zweitens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Unterrichtung über ihre möglichen Rechtsbehelfe; drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001; viertens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001; fünftens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001; sechstens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001; siebtens einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten; achtens einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; neuntens einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV.

28      Das Gericht hält es für zweckmäßig, die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente neu zu gruppieren und zu ordnen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

29      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße. Sie enthalte keine Begründung für die Verweigerung des Zugangs zum angeforderten Dokument, sondern verweise nur darauf, dass die Klägerin bereits eine detaillierte Erläuterung der Ablehnungsgründe im Erstbescheid im ersten Verfahren, in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren und im Erstbescheid im zweiten Verfahren erhalten habe. Der Verweis auf die Erläuterung der Gründe in diesen Entscheidungen reiche nicht aus. Zum einen seien die beiden Verfahren unterschiedlich und richteten sich gegen unterschiedliche juristische Personen, so dass sie einzeln zu betrachten seien, wie bereits aus dem Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgehe. Zum anderen hätten die Ablehnungsgründe in der angefochtenen Entscheidung selbst dargestellt werden müssen im Hinblick darauf, dass die Begründungspflicht als Teil des Grundrechts auf eine gute Verwaltung ein Grundrecht darstelle, und im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da anderenfalls die Klägerin ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht zu den bestmöglichen Bedingungen wahrnehmen und der Unionsrichter seine Kontrolle nicht ausüben könne. Zudem enthalte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf Zugang zum Inhaltsverzeichnis keinen eigenständigen Ablehnungsgrund.

30      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.


31      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T‑161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass eine Begründung durch Verweisung zulässig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998, Parlament/Gaspari, C‑316/97 P, EU:C:1998:558, Rn. 27, vom 11. Mai 2000, Pipeaux/Parlament, T‑34/99, EU:T:2000:125, Rn. 18, und vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist die Rechtsprechung bereits davon ausgegangen, dass die Verweisung in einem Akt auf einen anderen Akt im Hinblick auf Art. 296 AEUV zu prüfen ist und nicht gegen die den Unionsorganen obliegende Begründungspflicht verstößt (Urteil vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T‑65/96, EU:T:2000:93, Rn. 51).

33      Vorliegend ist, wie oben aus Rn. 11 hervorgeht, erstens festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird, der Antrag auf Zugang zum Inhaltsverzeichnis sei bereits durch das erste Verfahren abgedeckt, in dem „[der Edeka Verband] im Auftrag [der Klägerin]“ tätig geworden sei, so dass die angefochtene Entscheidung nur die Verweigerung des Zugangs im ersten Verfahren bestätige. Zweitens wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass im ersten Verfahren der Zugang unter Berufung auf die Ausnahmevorschriften von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert worden sei. Drittens heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass auf den Erstbescheid und die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren habe verwiesen werden können und dass die Klägerin in diesen Entscheidungen bereits eine ausführliche Erläuterung der Ablehnungsgründe erhalten habe.


34      Wie oben aus Rn. 7 hervorgeht, stellt des Weiteren erstens die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren, auf die die angefochtene Entscheidung verweist, klar, dass die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten der Akte des EIRD-Verfahrens einschließlich des Inhaltsverzeichnisses mit den Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet worden sei. Zweitens wird in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren geltend gemacht, dass der vollständige wie auch der teilweise Zugang zu den Dokumenten aufgrund einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie einer kohärenten Auslegung und Anwendung zum einen der in der Verordnung Nr. 1049/2001 und zum anderen der in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 vorgesehenen Regelungen und Ziele verweigert worden sei. Drittens wird in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren darauf hingewiesen, dass die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten darauf gegründet sei, dass es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an ihrer Verbreitung im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 fehle, dem das Interesse der Klägerin an der Erhebung einer Schadensersatzklage nicht gleichgesetzt werden könne.

35      Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung zum einen selbst die oben in Rn. 33 wiedergegebenen Gründe anführt und zum anderen auf die oben in Rn. 34 angeführten Gründe verweist, die in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren enthalten sind.

36      Was die Verweisung auf die Begründung der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin zwar keine Handlung darstellt, mit der die bestätigende Entscheidung lediglich bestätigt worden wäre, wie bereits in Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ausgeführt wurde.

37      Jedoch ergibt sich aus der Akte, dass der Erstbescheid und die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren in einem der Beklagten bekannten Kontext ergangen waren. In ihrem Zugangsantrag schilderte die Klägerin nämlich den Ablauf dieses ersten Verfahrens. Zudem ist hier unstreitig, dass die Klägerin von der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren Kenntnis erlangt hatte, bevor sie ihren Zugangsantrag im zweiten Verfahren einreichte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 52).

38      Somit verstößt unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls die Verweisung in der angefochtenen Entscheidung auf die Begründung der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren unabhängig von der Eigenständigkeit des ersten und des zweiten Verfahrens nicht gegen die Begründungspflicht.

39      Zudem wird durch den Inhalt der Klageschrift bestätigt, dass diese Begründung mittels Verweisung ausreicht. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage betrifft nämlich die Begründung der angefochtenen Entscheidung wie auch die Begründung der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren, auf die in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.

40      Des Weiteren sind in der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin die speziell den Antrag auf Zugang zum Inhaltsverzeichnis betreffenden Ablehnungsgründe enthalten. Insofern ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in den Nrn. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung geltend macht, dass das Inhaltsverzeichnis zu dem Satz von Dokumenten im EIRD-Verfahren gehört habe, zu denen der Zugang bereits im ersten Verfahren verweigert worden sei, in dem der Edeka-Verband im Auftrag der Klägerin gehandelt habe. Zum anderen hatte die Klägerin in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren bereits eine ausführliche Erläuterung der Gründe für die Verweigerung des Zugangs zum Inhaltsverzeichnis erhalten (vgl. oben, Rn. 7 und 11).

41      Jedenfalls ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung einschließlich ihrer Begründung mittels Verweisung ausreichend, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr entgegengehaltenen Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu erfahren und sachgerecht vor dem Unionsgericht anzufechten. So erging die angefochtene Entscheidung, nachdem ihre Begründung dem Recht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der gerichtlichen Kontrolle der angefochtenen Entscheidung nicht entgegenstand, nicht unter Verstoß gegen das Grundrecht der Begründungspflicht als Teil der Grundrechte auf eine gute Verwaltung und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

42      Nach alledem genügt die angefochtene Entscheidung dem Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

43      Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verpflichtung zur Unterrichtung der Klägerin über mögliche Rechtsbehelfe

44      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Unterrichtung über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Dies verstoße gegen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte und gegen das Recht auf Unterrichtung über mögliche Rechtsbehelfe gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. Zudem könnten die im ersten Verfahren hierzu erteilten Informationen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden, da die Antragsteller und die Adressaten in den beiden Verfahren unterschiedlich seien.

45      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ausdrücklich dem betreffenden Organ, das den Zugang zum angeforderten Dokument vollständig oder teilweise verweigert, aufgibt, „den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel [263] bzw. [228] des [AEU]-Vertrags[, zu unterrichten]“.

47      Vorliegend enthält die angefochtene Entscheidung, anders als die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren, keine Unterrichtung über die möglichen Rechtsbehelfe der Klägerin. Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung nämlich so aufgefasst, dass sie die Zugangsverweigerung im ersten Verfahren lediglich bestätige. Nach dieser Auffassung gab es somit keinen möglichen Rechtsbehelf (vgl. oben, Rn. 11).

48      Wie jedoch aus Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgeht, stellt die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin keine Handlung dar, mit der die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren lediglich bestätigt wurde, so dass sie Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein kann.

49      Jedoch kann unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, insbesondere angesichts der in der angefochtenen Entscheidung erfolgten Verweisung auf die Begründung in der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren, nicht angenommen werden, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission, in der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsbehelfe nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hinzuweisen, einen Rechtsverstoß darstellt, der zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt führen würde. Tatsächlich konnte die Klägerin jedenfalls, trotz fehlender Unterrichtung über mögliche Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Entscheidung, von ebendiesen Kenntnis erlangen und die vorliegende Nichtigkeitsklage erheben.

50      Daraus folgt, dass die unterbliebene Unterrichtung der Klägerin über mögliche Rechtsbehelfe vorliegend keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, aufgrund deren die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden könnte, da sie keine Auswirkung auf die Rechtslage der Klägerin hatte.

51      Folglich geht der zweite Klagegrund ins Leere und ist zurückzuweisen.

 Zum dritten, zum vierten und zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen Art. 101 AEUV

52      Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin sind der dritte, der vierte und der neunte Klagegrund zusammenzuführen und in zwei Teile zu gliedern. Der erste Teil beruht auf dem Fehlen einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit und einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Der zweite Teil beruht auf einem überwiegenden Interesse an der Verbreitung des angeforderten Dokuments und einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV.

 Zum ersten Teil des dritten, des vierten und des neunten Klagegrundes: keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit und Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

53      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss verstoße aufgrund der vollständigen Verweigerung des Zugangs zum Inhaltsverzeichnis gegen die eng auszulegenden Ausnahmevorschriften nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Insoweit gelte vorliegend zunächst keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, da der Zugangsantrag nicht alle Dokumente der Akte umfasst habe, sondern nur ein konkret bezeichnetes Dokument. Des Weiteren gehöre das Inhaltsverzeichnis seiner Natur nach nicht zu den Dokumenten einer Akte im Kartellverfahren, für die die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit aufgestellt worden sei. Vielmehr gehöre es zu den Dokumenten, bei denen „die verschiedenen Interessen, die die Zugänglichmachung oder den Schutz der fraglichen Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall gegeneinander abzuwägen“ seien. Da es lediglich die in der Akte enthaltenen Dokumente aufliste, könne der Zugang zum Inhaltsverzeichnis nämlich nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen verstoßen. Schließlich habe die Kommission nicht begründet, warum die Verweigerung des Zugangs zum Inhaltsverzeichnis zum Schutz der Interessen erforderlich gewesen sein solle, auf die die Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 abzielten.

54      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Einleitend sind die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung sowie die Grundsätze der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zugangs zu Dokumenten in Erinnerung zu rufen.


56      Nach Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 42 der Charta der Grundrechte haben jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV durch Verordnungen festgelegt werden.

57      Auf dieser Grundlage soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, wobei es zugleich, wie sich insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung ergibt, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihrem Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, die den Organen gestattet, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 71).

59      Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung als Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Tätigkeit steht. Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

61      Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare Erwägungen gelten können (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50).


62      Was insbesondere den Zugang zu Dokumenten aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV angeht, haben die Unionsgerichte angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 79 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T‑380/08, EU:T:2013:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Jedoch schließt die Anerkennung einer solchen allgemeinen Vermutung nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung begehrt wird, nicht gilt, oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Insoweit ist zunächst auch festzuhalten, dass es sich vorliegend bei dem Dokument, zu dem der Zugang verweigert wurde, um das Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakte der Kommission im EIRD-Verfahren, einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, handelt.

65      Überdies ergibt sich aus der Akte, dass das EIRD-Verfahren zum Zeitpunkt des Zugangsantrags der Klägerin noch nicht abgeschlossen war (vgl. oben, Rn. 2, 8 und 11).

66      Darüber hinaus wurde die angefochtene Entscheidung tatsächlich auf die Vermutung gestützt, dass die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses grundsätzlich gegen den Zweck von Untersuchungstätigkeiten verstoße, der durch die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt werde (vgl. oben, Rn. 7 und 11).

67      Die Begründetheit der Rügen der Klägerin ist im Licht dieser Vorbemerkungen zu prüfen.

68      Als Erstes ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit sei hier nicht anwendbar, da der Antrag ein einziges Dokument betreffe.

69      Tatsächlich war die Rechtssache, in der der Gerichtshof eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit für die Dokumente der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV anerkannt hat, dadurch gekennzeichnet, dass der Zugangsantrag nicht ein einziges Dokument, sondern eine ganze Reihe von Dokumenten betraf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69). Ebenso ging es bei einem großen Teil der Rechtssachen, in denen die Rechtsprechung die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit gestattet hat, auch um Zugangsanträge zu einer Reihe von Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Jedoch geht, entgegen dem Vortrag der Klägerin, der auf das Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission (T‑677/13, EU:T:2015:473), gestützt ist, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervor, dass eine allgemeine Vermutung für die Verweigerung des Zugangs nur anwendbar wäre, wenn der Zugangsantrag eine Reihe von Dokumenten betrifft, wie der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557), ausgeführt hat.

71      Ferner haben der Gerichtshof und das Gericht bereits die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente zugelassen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag ein einziges Dokument betraf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41, vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 74 und 75, sowie vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T‑561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 1, 24 und 32).

72      Die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Zugangsverweigerung richtet sich nämlich nach einem qualitativen Kriterium, und zwar dem Umstand, dass sich die Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen, und nicht nach einem quantitativen Kriterium, nämlich der mehr oder minder großen Zahl von Dokumenten, auf die sich der Zugangsantrag erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Zugegeben betraf die oben in den Rn. 70 bis 72 genannte Rechtsprechung Anträge auf Zugang zu Dokumenten in anderen Verfahren als dem vorliegenden. Jedoch ist der sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Grundsatz, dass eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag betroffenen Dokumente gelten kann, selbst wenn es sich nur um ein einziges Dokument handelt, im Weg der Analogie auf den vorliegenden Fall übertragbar.


74      Unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag umfassten Dokumente kann der Zugang zu Dokumenten in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV nämlich nicht gewährt werden, ohne die gleichen strengen Regeln zu berücksichtigen, die nach den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 für die Behandlung der im Rahmen eines solchen Verfahrens erlangten Informationen gelten.

75      Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, nach dem für das Inhaltsverzeichnis aufgrund seiner besonderen Natur keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gelten könne.

76      Gewiss ist das Inhaltsverzeichnis ein Dokument, das insofern bestimmte Merkmale aufweist, dass es keinen eigenen Inhalt aufweist, da es den Akteninhalt nur zusammenfasst. Jedoch ist es erstens ein Dokument, das die jeweilige Verfahrensakte ordnet und so ein Bestandteil der dazugehörigen Dokumente ist. Zweitens sind in ihm alle in der Akte enthaltenen Dokumente verzeichnet, betitelt und identifiziert. Drittens spiegelt es die Gesamtheit aller Dokumente der Akte sowie bestimmte Informationen zum Inhalt dieser Dokumente wider, da es auf jedes Dokument in der Akte verweist. Viertens ermöglicht es, wie die Kommission vorträgt, alle von der Kommission im Kartellverfahren durchgeführten Maßnahmen einzusehen. Somit kann das Inhaltsverzeichnis der Akte in Kartellverfahren maßgebliche und genaue Informationen zum Inhalt der Akte enthalten.

77      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Mitteilung der Bestandteile des Inhaltsverzeichnisses ebenso wie die Verbreitung der Dokumente selbst die durch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen kann, sofern sie dazu führt, dass ein Dritter von sensiblen Geschäftsinformationen oder der laufenden Untersuchungstätigkeit Kenntnis erlangt. Zudem greift das auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (T‑437/08, EU:T:2011:752), gestützte Argument der Klägerin nicht, da dieses Urteil vor dem Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112), ergangen war, in dem anerkannt wurde, dass für Dokumente aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit besteht (vgl. oben, Rn. 62).

78      Zudem sind die Gründe, die den Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112), veranlasst haben, eine solche allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit anzuerkennen, auch auf das Inhaltsverzeichnis einer solchen Akte anwendbar.


79      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die namentlich in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, wenn die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, wie im Fall eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV, zuzuordnen sind, nicht ausgelegt werden können, ohne die speziellen Regeln für den Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 83).

80      Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV bestimmte Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 die Verwendung der in der Akte dieses Verfahrens enthaltenen Dokumente restriktiv regeln, da diese vorsehen, dass die Parteien eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte besitzen und Dritte mit Ausnahme der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Verfahrens über kein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86 und 87).

81      Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein verallgemeinerter Zugang zu den Dokumenten der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 geeignet wäre, das Gleichgewicht zu bedrohen, das der Unionsgesetzgeber in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 sicherstellen wollte, nämlich das Gleichgewicht zwischen einerseits der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Übermittlung gegebenenfalls sensibler geschäftlicher Informationen an die Kommission, damit diese das Bestehen eines Kartells feststellen und dessen Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV beurteilen kann, und andererseits der Verbürgung eines verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich gewiss das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach Art. 101 AEUV und das Recht auf Zugang zu Dokumenten aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtlich unterscheiden. Beide führen jedoch seiner Auffassung nach in funktionaler Hinsicht zu einer vergleichbaren Situation (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die auf Dokumente der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV anwendbare allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit im Wesentlichen auf einer Auslegung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht, bei der die in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 vorgesehenen strengen Regeln für die Behandlung von in einem solchen Verfahren erlangten oder festgestellten Informationen berücksichtigt werden.

84      Mit anderen Worten beruht die Vermutung auf der Prämisse, dass das in Rede stehende Verfahren eine spezifische Regelung für den Zugang zu diesen Dokumenten vorsieht. Die Existenz einer solchen Regelung erlaubt grundsätzlich die Vermutung, dass die Verbreitung dieser Dokumente das Ziel, dem das Verfahren dient, in dem sie verwendet werden, beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Rat/Access Info Europe, C‑280/11 P, EU:C:2013:325, Nr. 75).

85      Wie die Kommission vorträgt, reicht die Tatsache, dass das Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zur Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV gehört, im vorliegenden Fall aus, um die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente in einem solchen Verfahren zu rechtfertigen, und zwar unabhängig von der Anzahl der von dem Antrag betroffenen Dokumente (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41).

86      Somit wurde in der angefochtenen Entscheidung zu Recht geltend gemacht, dass für das Inhaltsverzeichnis dieselbe allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit wie für die Dokumente einer Verwaltungsakte zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV gilt.

87      Als Drittes ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe im vorliegenden Fall keine Gründe genannt, aus denen die Verbreitung des angeforderten Dokuments geeignet wäre, die durch die Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen zu beeinträchtigen.

88      Wie die Kommission ausführt, muss das betreffende Organ nämlich, wenn eine allgemeine Vermutung für die Zugangsverweigerung anwendbar ist, nur klarstellen, auf welche allgemeinen Erwägungen es seine Vermutung stützt, dass die Verbreitung von Dokumenten ein durch die Ausnahmen von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse beeinträchtigen würde, und zwar ohne eine konkrete Beurteilung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments vornehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 76).


89      Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung klarstellte, dass die geltend gemachte allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit zum einen auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Rahmen des EIRD-Verfahrens nach der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und zum anderen auf eine Auslegung der Regelungen dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den besonderen Regelungen der Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 gestützt worden sei. Zudem hat die Kommission ausgeführt, dass das Inhaltsverzeichnis Bestandteil der Verwaltungsakte des noch nicht abgeschlossenen EIRD-Verfahrens gewesen sei und dass bei einer öffentlichen Verbreitung der angeforderten Dokumente einschließlich des Inhaltsverzeichnisses die Gefahr bestanden hätte, dass die laufenden Untersuchungstätigkeiten gefährdet und die Regelungen im Hinblick auf die Vertraulichkeit, die Verteidigungsrechte und die Geschäftsinteressen der von der Untersuchung Betroffenen beeinträchtigt worden wären (vgl. oben, Rn. 7 und 11).

90      Nach alledem hat die angefochtene Entscheidung, indem sie auf die Vermutung gestützt wurde, dass die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses grundsätzlich den Zweck der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtige, der durch die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, nicht gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßen.

91      Somit ist der erste Teil des dritten, des vierten und des neunten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten, des vierten und des neunten Klagegrundes: überwiegendes öffentliches Interesse als Rechtfertigung für die Verbreitung des angeforderten Dokuments und Verstoß gegen Art. 101 AEUV

92      Im Rahmen des zweiten Teils des dritten, des vierten und des neunten Klagegrundes macht die Klägerin erstens im Wesentlichen ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zum Inhaltsverzeichnis für die „Prüfung einer Kartellschadensersatzklage“ geltend. Zum einen lägen Kartellschadensersatzklagen im überwiegenden öffentlichen Interesse, da sie „die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union“ erhöhten und „damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union“ beitrügen. Zum anderen versetze erst die Einsicht in das Inhaltsverzeichnis die Klägerin in die Lage, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob die dort aufgelisteten Dokumente möglicherweise zur Substantiierung einer etwaigen Schadensersatzklage notwendig seien. Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 101 AEUV, da die Verweigerung des Zugangs zum Inhaltsverzeichnis sie praktisch an der effektiven Geltendmachung eines ihr nach diesem Artikel zustehenden Schadensersatzanspruchs hindere.


93      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

94      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit nicht die Möglichkeit ausschließt, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung begehrt wird, nicht gilt, oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht.

95      Jedermann ist berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstanden sein soll. Ein solches Recht erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und trägt damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Jedoch muss nach der Rechtsprechung derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62). Rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (vgl. Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑669/11, EU:T:2014:814, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Insbesondere obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Außerdem kann das Interesse, das ausschließlich in einem Schaden besteht, der einem privaten Unternehmen im Rahmen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV entstanden ist, nicht als „öffentlich“ eingeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 98, sowie vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T‑181/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:139, Rn. 142).

100    Vorliegend hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum einen festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses den Schutz der Untersuchungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen könne. Zum anderen rechtfertige kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. dieser Verordnung die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses, da diesem Interesse nicht das Interesse der Klägerin an der Erhebung einer Schadensersatzklage gleichgesetzt werden könne (vgl. oben, Rn. 7 und 11).

101    Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

102    Erstens hat sich die Klägerin darauf beschränkt, geltend zu machen, dass der Zugang zum Inhaltsverzeichnis sie in die Lage versetze, „sich eine Meinung darüber zu bilden, ob die dort aufgelisteten Dokumente möglicherweise zur Substantiierung einer etwaigen Schadensersatzklage notwendig sind“. Dieses sehr allgemeine Argument genügt jedoch nicht zur Darlegung, inwiefern die Verweigerung des Zugangs zum Inhaltsverzeichnis die Klägerin an der wirksamen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern würde. Sie hat ihre Schlussfolgerung nicht belegt, nach der der Zugang zum Inhaltsverzeichnis zur Erhebung einer solchen Schadensersatzklage unverzichtbar sei.

103    Unter diesen Umständen kann das Interesse am Ersatz eines möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV erlittenen Schadens kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen.

104    Zweitens verstößt, wie die Kommission geltend macht, die angefochtene Entscheidung nicht gegen Art. 101 AEUV, da sie nicht auf diese Bestimmung gestützt ist, sondern auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001.

105    So hat die Klägerin weder nachgewiesen, dass das Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, nicht unter den Geltungsbereich der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit fällt, noch, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments besteht.

106    Daraus folgt, dass der zweite Teil des dritten, des vierten und des neunten Klagegrundes zurückzuweisen ist. Somit sind der dritte, der vierte und der neunte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum siebten und zum achten Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

107    Zum einen trägt die Klägerin vor, die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 seien vorliegend nicht anwendbar, so dass die angefochtene Entscheidung gegen das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 42 der Charta der Grundrechte, Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe. Zum anderen liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da die Kommission sogar den Zugang zu dem Teil des Inhaltsverzeichnisses abgelehnt habe, der nicht Gegenstand eines Vertraulichkeitsantrags gewesen sei.

108    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

109    In Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten genügt die oben in den Rn. 57 und 58 getroffene Feststellung, dass dieses Recht, wie u. a. aus den Ausnahmeregelungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgeht, aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses bestimmten Schranken unterliegt. Vorliegend unterlag jedoch, wie sich oben aus Rn. 90 ergibt, der Zugang zum angeforderten Dokument Schranken aus Gründen des öffentliches Interesses, für die eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit u. a. nach der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 galt.

110    Zum Argument, die Verweigerung des teilweisen Zugangs zum angeforderten Dokument verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist festzustellen, dass die Dokumente der EIRD-Akte nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind, da sie der oben in Rn. 78 erläuterten allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterfallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 63).

111    Infolgedessen erging die angefochtene Entscheidung nicht unter Verstoß gegen das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

112    Somit sind der siebte und der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften und zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

113    Mit dem fünften und dem sechsten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Inhaltsverzeichnis sei kein von den Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasstes Dokument, so dass die angefochtene Entscheidung gegen diese Ausnahmevorschriften verstoße.

114    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

115    Insoweit genügt erstens die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt ist. Somit geht das Argument der Klägerin, dass gegen diese Bestimmung verstoßen worden sei, ins Leere.

116    Zweitens beschränkt sich die Klägerin darauf, wie die Kommission geltend macht, sich auf den Umstand zu berufen, dass das fragliche Dokument nicht von der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst sei, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, wie das Inhaltsverzeichnis nicht als „Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde“, angesehen werden sollte.

117    Jedenfalls hätten etwaige Rechts- oder Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliegend keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, da festgestellt worden ist, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass für das Inhaltsverzeichnis die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung gilt.

118    Infolgedessen ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangen.

119    Somit sind der fünfte und der sechste Klagegrund zurückzuweisen, da der eine ins Leere geht und der andere unbegründet ist.

120    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

121    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen (Art. 137 der Verfahrensordnung).

122    Vorliegend ist die teilweise Erledigung die Folge der nach Klageerhebung geschehenen Veröffentlichung der vorläufigen nicht vertraulichen Fassung des EIRD-Beschlusses durch die Kommission auf ihrer Website. Diese Veröffentlichung ist jedoch keine Reaktion auf den Zugangsantrag der Klägerin, sondern entspricht der Erfüllung der Veröffentlichungspflicht der Kommission gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003. Außerdem lag, wie aus der Akte hervorgeht, diese nicht vertrauliche Fassung des EIRD-Beschlusses beim Erlass der angefochtenen Entscheidung noch nicht vor.

123    Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der Tatsache, dass der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde und dass die Klägerin mit ihren Nichtigkeitsanträgen im Übrigen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, einschließlich der Kosten, die in den oben in den Rn. 16 und 24 genannten Beschlüssen vorbehalten sind, gemäß dem Antrag der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring mbH trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. Prek



*      Verfahrenssprache: Deutsch.