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Klage, eingereicht am 8. Juni 2018 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-384/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und L. Malferrari)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG1 und aus Art. 49 AEUV verstoßen hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Art. 49 AEUV verstoßen, indem es (i) die gemeinschaftliche Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und von Maklertätigkeiten, Tätigkeiten des Versicherungsagenten, des Immobilienmaklers oder jeglicher Tätigkeit im Bank- oder Finanzdienstleistungsbereich auf der anderen Seite verboten habe und (ii) den Kammern des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten (BIBF) gestattet habe, die gemeinschaftliche Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und jeglicher landwirtschaftlicher, handwerklicher oder kaufmännischer Tätigkeit auf der anderen Seite zu verbieten.

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1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).