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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Schneider Electric S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Oktober 2003

    (Rechtssache T-351/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Schneider Electric S.A. mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich) hat am 10. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Marc Pittie und Antoine Winckler.

Die Klägerin beantragt,

(die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr 1 663 734 716,76 Euro zu zahlen;

(von dieser Summe in Abhängigkeit von den Entscheidungen über die Kostenfestsetzungsanträge in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R gegebenenfalls einen Betrag bis zu 1 663 595,74 Euro abzuziehen;

(diesen Betrag bis zu seiner vollständigen Bezahlung um die fälligen Zinsen in Höhe von 4 % p. a. ab 4. Dezember 2002 zu erhöhen;

(diesen Betrag um die Steuern zu erhöhen, die sie bei dessen Erhalt zu zahlen habe;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin verlangt den Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch das Verhalten der Kommission bei der Behandlung der Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand, die zu den Urteilen den Rechtssachen T-310/011 und T-77/022 führte, entstanden ist.

Sie macht hierzu geltend, dass die Kommission im Laufe des Verfahrens, das zu der Verbotsentscheidung vom 10. Oktober 2001 geführt habe, zahlreiche, Fehler begangen habe, die großenteils vom Gericht festgestellt worden seien. Die Kommission habe in dem Verfahren nach dieser Verbotsentscheidung vom Gericht noch nicht festgestellte Fehler begangen, die den entstandenen Schaden noch vergrößert hätten. Dieses Verhalten der Kommission stelle eine offensichtliche und gravierende Überschreitung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses von Unternehmen dar.

Es gehe insbesondere um Folgendes: mangelnde Loyalität der Kommission in dem Verfahren, das zu der Entscheidung vom 10. Oktober 2001 geführt habe, Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, Instrumentalisierung der Beziehungen zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten, Verstoß gegen das Recht auf Anhörung vor einer unparteiischen Stelle, Unnachgiebigkeit der Kommission in Bezug auf die am 30. Januar 2002 vorgeschriebene Aufspaltung, gravierende und offensichtliche Verkennung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit und fehlerhafte Analyse der im November 2002 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

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1 - (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002 (Schneider/Kommission, Slg. 2002, II-4071).

2 - (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002 (Schneider/Kommission, Slg. 2002, II-4201).