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Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 7. Juni 2018 – Slovenské elektrárne, a.s. / Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty

(Rechtssache C-376/18)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Slovenské elektrárne, a.s.

Beklagter: Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 2009/72/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Dritte Elektrizitätsrichtlinie) dahin auszulegen, dass ihrem Ziel und insbesondere ihrem Art. 3 eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende widerspricht, mit der eine besondere Maßnahme in Gestalt einer Pflichtabgabe für regulierte juristische Personen, einschließlich Inhabern einer von der zuständigen Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung, eingeführt wurde (im: Folgenden: Behörde und regulierte Person), wobei die Abgabe entsprechend dem wirtschaftlichen Ergebnis der Personen nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch aus dem aus ihren im Ausland ausgeübten Tätigkeiten erzielten Ergebnis festgelegt wird; eine Regelung, die

i)    die Freiheit der regulierten Personen, einen uneingeschränkt wettbewerbsbestimmten Preis für die Lieferung von Elektrizität auf ausländischen Märkten festzusetzen, und somit auch den Prozess der Entstehung eines Wettbewerbs auf diesen Märkten beeinflusst;

ii)    die Wettbewerbsfähigkeit der regulierten Personen im Verhältnis zu ausländischen Lieferanten, die Elektrizitätslieferungen auf dem slowakischen Markt erbringen, schwächt, wenn beide auch auf einem bestimmten ausländischen Markt Elektrizität liefern, da die Elektrizitätslieferung durch den ausländischen Lieferanten im Ausland nicht mit einer solchen Pflichtabgabe belastet wird;

iii)    neue Wettbewerber vom Zugang zum Markt der Elektrizitätslieferung in der Slowakischen Republik und im Ausland abhält, weil eine solche Pflichtabgabe auch ihre Einkünfte aus nicht regulierten Tätigkeiten belasten würde, und zwar auch dann, wenn sie später über einen bestimmten Zeitraum über eine Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung verfügen, ihre Einkünfte aus Elektrizitätslieferungen sich aber auf null beliefen;

iv)    slowakische regulierte Personen dazu zwingen kann, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ihrer Genehmigung zu stellen, bzw. ausländische Elektrizitätslieferanten dazu, einen Antrag auf Aufhebung der von der Regulierungsbehörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilten Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung zu stellen, weil die Aufhebung der Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung der einzige Weg ist, durch den sich eine Person nach der einschlägigen Regelung von der Stellung einer regulierten Person befreien kann, wenn diese Person nicht will, dass auch die Einkünfte aus ihren anderen Tätigkeiten belastet werden?

Ist die Dritte Elektrizitätsrichtlinie dahin auszulegen, dass unter die Gruppe von Maßnahmen, deren Erlass die Dritte Elektrizitätsrichtlinie dem Mitgliedstaat erlaubt, auch wenn sie dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderlaufen, nicht eine besondere Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, die in einer Pflichtabgabe für regulierte Personen, einschließlich Inhabern einer von der Regulierungsbehörde erteilten Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung, besteht, wobei die Abgabe entsprechend dem wirtschaftlichen Ergebnis der Personen, einschließlich ihres aus ihren im Ausland ausgeübten Tätigkeiten erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses, festgelegt wird, wenn die fragliche Maßnahme weder ein Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels noch ein Mittel der Versorgungssicherheit oder ein Mittel zur Verwirklichung eines anderen von der Dritten Elektrizitätsrichtlinie verfolgten Ziels darstellt?

Ist die Dritte Elektrizitätsrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der eine besondere Maßnahme in Gestalt einer Pflichtabgabe für regulierte Personen, einschließlich Inhabern einer von der zuständigen Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung, eingeführt wird, wobei die Abgabe entsprechend dem wirtschaftlichen Ergebnis der Personen, einschließlich ihres aus ihren im Ausland ausgeübten Tätigkeiten erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses, festgelegt wird, weder die Anforderungen der Transparenz noch die der Gleichbehandlung oder des gleichberechtigten Zugangs zu den Kunden nach Art. 3 der Dritten Elektrizitätsrichtlinie erfüllt, da sie eine regulierte Person und deren im Ausland erzielte Einkünfte (aus der Lieferung von Elektrizität oder aus anderen Tätigkeiten) belastet, wohingegen bei einem Inhaber einer Genehmigung für die Elektrizitätsversorgung auf der Grundlage einer in seinem Herkunftsmitgliedstaat erteilten „Pass“-Genehmigung nur die in der Slowakischen Republik erzielten Einkünfte belastet werden?

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1 ABl. 2009, L 211, S. 55.