Language of document : ECLI:EU:T:2007:212

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

11. Juli 2007(*)

„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Schaden, der einem Unternehmen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entstanden ist“

In der Rechtssache T‑351/03

Schneider Electric SA mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), vertreten durch die Rechtsanwälte A. Winckler und M. Pittie,

Klägerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch P. Oliver, É. Gippini Fournier und C. Ingen-Housz, dann durch M. Oliver, O. Beyne und R. Lyal, schließlich durch P. Oliver, R. Lyal und F. Arbault als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund von Rechtsverstößen im Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses der Schneider Electric SA und der Legrand SA mit dem Gemeinsamen Markt entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters H. Legal, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter V. Vadapalas, E. Moavero Milanesi und N. Wahl,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        In ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13, und geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 [ABl. L 180, S. 1], im Folgenden: Verordnung) in Art. 2 Abs. 3, dass Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sind.

2        Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung bestimmt, dass ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass ein Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt, insbesondere durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten.

3        Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erklärt die Kommission Zusammenschlüsse, die ihr gemäß der Verordnung gemeldet worden sind, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, wenn sie zwar unter die Verordnung fallen, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit geben.

4        Andernfalls trifft die Kommission die Entscheidung, das eingehende Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c einzuleiten (die sogenannte Entscheidung über die „Einleitung der Phase II“).

5        Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass diese Maßnahmen innerhalb einer Frist von einem Monat ergehen, beginnend mit dem Tag, der auf den Tag der Anmeldung oder auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt.

6        Nach Art. 8 Abs. 2 bzw. 3 ist die Kommission berechtigt, im Rahmen der Prüfungsphase II den Zusammenschluss entweder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen der angemeldeten Fusionsvorhaben durch die beteiligten Unternehmen, oder für mit ihm unvereinbar zu erklären.

7        Art. 10 Abs. 3 bestimmt, dass die Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung der Phase II erlassen werden.

8        Ist der für unvereinbar erklärte Zusammenschluss bereits vollzogen, so kann die Kommission nach Art. 8 Abs. 4 in einer Entscheidung nach Abs. 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen Unternehmen oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

9        Nach Art. 10 Abs. 6 gilt der angemeldete Zusammenschluss als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Kommission die Entscheidung über die Einleitung der Phase II nicht innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach der Anmeldung oder dem Eingang der vollständigen Auskünfte erlässt oder die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses nicht innerhalb von vier Monaten nach der Einleitung der Phase II erlässt.

10      Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Entscheidung der Kommission für nichtig, so beginnen nach Art. 10 Abs. 5 die in der Verordnung festgelegten Fristen mit dem Tag der Verkündung des Urteils von Neuem.

11      Nach Art. 7 Abs. 1 darf ein Zusammenschluss weder vor der Anmeldung noch während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden.

12      Nach Art. 7 Abs. 3 steht Abs. 1 der Verwirklichung eines öffentlichen Übernahme- oder Tauschangebots nicht entgegen, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission nach Abs. 4 erteilten Befreiung ausübt.

13      Nach Art. 7 Abs. 4 kann die Kommission auf Antrag Befreiungen von den in Art. 7 Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten erteilen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

14      Art. 18 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass die Kommission vor Entscheidungen aufgrund insbesondere des Art. 8 Abs. 3 den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gibt, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äußern.

15      Art. 18 Abs. 3 bestimmt, dass die Kommission ihre Entscheidungen nur auf die Einwände stützt, zu denen die betroffenen Unternehmen Stellung nehmen konnten, und dass ihr Recht auf Verteidigung während des Verfahrens in vollem Umfang gewährleistet wird.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

16      Die Klägerin und die Legrand SA sind zwei französische Gesellschaften. Die Klägerin ist in der Herstellung und im Verkauf von Erzeugnissen und Systemen in den Sektoren der Elektrizitätsverteilung, der industriellen Prozesssteuerung und der Automatisation, die Legrand SA im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Elektrogeräten für Niederspannungsanlagen tätig.

17      Der Sektor der Elektrizitätsverteilungserzeugnisse ist in folgende Produktmärkte aufgegliedert:

Segment

Bezeichnung

Produkte

Segment 1

Gesamtverteilerschalttafeln für Niederspannungsanlagen

Bauteile von Schaltkästen, Trennschalter, Sicherungen usw.

Segment 2

Trennverteilerschalttafeln

Bauteile von Schaltkästen, Trennschalter, Sicherungen usw.

Segment 3

Kabelträger und vorgefertigte Kabelkanäle

Kabelträger und vorgefertigte Kabelkanäle

Segment 4

Endverteilerschalttafeln

Bauteile von Schaltkästen, Trennschalter, Sicherungen, Differenzialschutz-sperren und Differenzialschutz-trennschalter usw.

Segment 5A

elektrische Betriebsmittel, die den Endverteilerschalttafeln nachgelagert sind

Systeme für Endverbraucher-apparaturen

Überwachungs- und Kontrollsysteme

Sicherheits- und Schutzsysteme

Bauteile für Kommunikationsnetze

Segment 5B

Zubehörteile für die Verteilungsinstallation

Zweigleitungskästen, Befestigungs- und Verkabelungsmaterialien, die der Endverteilerschalttafel nachgelagert und den Apparaturen der Elektroinstallation vorgelagert sind

Segment 5C

Offenliegende Kabelführung

Fußbodendosen, Kabelwanne, Kabelstützen usw.

Industrielle Bauteile

Transformatoren- und Stromzuführungsprodukte

Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion

Bauteile für den Wechsel- oder Gleichstromanschluss von Industrieanlagen

Anschlussapparate für die Bedienung einer Industrieanlage


18      Die Großhändler als Händler vor Ort kaufen von den herstellenden Industriekonzernen die Betriebsmittel, die die Gewerbetreibenden des Sektors, die Installateure und Schalttafelbauer, verwenden. Letztere bauen die verschiedenen Bauteile der Stromverteilerschalttafeln zusammen.

19      Die Klägerin und Legrand informierten die Kommission über ein Vorhaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, das darin bestand, dass die Klägerin im Wege des öffentlichen Aktientauschangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Legrand erwirbt.

20      In einem Schreiben vom 12. Januar 2001, das zwischen den Präsidenten der beiden Unternehmen ausgetauscht wurde, heißt es, dass der Verwaltungsratsvorsitzende von Legrand an der Erarbeitung einer jeden von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Lösung zu beteiligen ist und dass keine der beiden Firmen irgendeine Verpflichtung in Bezug auf Legrand ohne vorherige Einwilligung der Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin und von Legrand vorschlagen oder genehmigen kann.

21      Am 15. Januar 2001 kündigten die beiden Unternehmen ihre Zustimmung zum geplanten Zusammenschluss an, und die Klägerin legte dem Finanzmärkterat in Paris ihr geplantes öffentliches Angebot zum Umtausch der Legrand-Aktien vor.

22      Das öffentliche Aktientauschangebot wurde vom 1. Februar bis zum 7. März 2001 ausgelegt und am 16. Februar 2001 bei der Kommission förmlich angemeldet.

23      In dem Formblatt CO gaben die Anmelder u. a. an, es gebe hinsichtlich der Wirkungen des Zusammenschlusses auf das Angebot zwischen den Segmenten 4 und 5 der fraglichen Einzelmärkte wenig Grund zur Annahme, dass sich infolge des Zusammenschlusses eine etwaige Konglomeratwirkung einstellen werde.

24      Da die Kommission der Auffassung war, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bestünden, leitete sie am 30. März 2001 nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung die Prüfungsphase II ein.

25      Mit Schreiben vom 6. April 2001 richtete die Kommission aufgrund des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ein Auskunftsverlangen an die Klägerin und an Legrand.

26      Diesem Verlangen folgte eine förmliche Entscheidung vom 27. April 2001 nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung, die nach Art. 10 Abs. 4 die Hemmung der der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses eingeräumten Frist von vier Monaten ab Einleitung der Phase II zur Folge hatte.

27      Nachdem die Cour d’appel Paris (Frankreich), bei der die Minderheitsaktionäre von Legrand Klage gegen die Zulässigkeit des Aktientauschangebots erhoben hatten, die Zulässigkeitserklärung aufgehoben hatte, legte die Klägerin am 7. Juni 2001 ein geändertes öffentliches Aktientauschangebot vor, das für zulässig erklärt, am 21. Juni 2001 ausgelegt und am 25. Juli 2001 geschlossen wurde.

28      Die Kommission richtete am 3. August 2001 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin, in der sie feststellte, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf einer Reihe von nationalen Einzelmärkten begründet oder verstärkt werde.

29      Am 6. August 2001 veröffentlichte die Kommission für die Börsentätigkeit das endgültige Ergebnis des öffentlichen Aktientauschangebots der Klägerin, die danach 98,7 % der Legrand-Aktien erworben hatte.

30      In ihrer Antwort vom 16. August 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben die am Zusammenschluss Beteiligten Einwände gegen die von der Kommission zugrunde gelegte Definition der Märkte sowie gegen die Auffassung der Kommission über die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diese Märkte.

31      Am 29. August 2001 kam es zu einem gemeinsamen Treffen der anmeldenden Unternehmen mit den Dienststellen der Kommission, bei dem eventuelle Änderungen des Zusammenschlusses festgelegt werden sollten, die geeignet wären, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

32      Zu diesem Zweck schlug die Klägerin der Kommission mehrere Korrekturmaßnahmen vor.

33      Mit Schreiben vom 25. September 2001 an den für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissar brachten die Klägerin und Legrand ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Dienststellen der Kommission auf ihre neuen Vorschläge negativ reagiert hätten, obwohl diese Vorschläge vorsähen, dass Legrand sich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Markt für Bauteile von Verteilungsanlagen zurückziehe.

34      Am 10. Oktober 2001 erließ die Kommission aufgrund des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung die Entscheidung 2004/275/EG (Sache COMP/M.2283 – Schneider/Legrand), mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde (ABl. 2004, L 101, S. 1, im Folgenden: Unvereinbarkeitsentscheidung).

35      Die Kommission stellte im 782. Erwägungsgrund der Unvereinbarkeitsentscheidung fest, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen werde, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf folgenden nationalen Einzelmärkten erheblich behindert würde:

–        Märkte für Trennschalter mit Druckgehäuse, Miniaturtrennschalter und Schaltkästen für elektrische Trennverteilerschalttafeln in Italien;

–        Märkte für Miniaturtrennschalter, Differenzialschutzsperren und Verteilerkästen für elektrische Endverteilerschalttafeln in Dänemark, Spanien, Italien und Portugal;

–        Märkte für Netzanschlusstrennschalter in Frankreich und Portugal;

–        Markt für Kabelträger im Vereinigten Königreich;

–        Markt für Steckdosen und Trennschalter in Griechenland;

–        Markt für wasser-/luftdichte Apparaturen in Spanien;

–        Markt für Befestigungs- und Zweigleitungsmaterialien in Frankreich;

–        Markt für elektrische Transformatorenprodukte in Frankreich;

–        Markt für Hilfsmittel mit Kontroll- und Signalfunktion in Frankreich.

36      Die Kommission vertrat im 783. Erwägungsgrund der Unvereinbarkeitsentscheidung zudem die Auffassung, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung verstärke, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den folgenden französischen Einzelmärkten erheblich behindert würde:

–        Märkte für Trennschalter mit Panzergehäuse, Miniaturtrennschalter und Schaltkästen für elektrische Trennverteilerschalttafeln;

–        Märkte für Miniaturtrennschalter, Differenzialschutzsperren und Verteilerkästen für elektrische Endverteilerschalttafeln;

–        Markt für Steckdosen und Trennschalter;

–        Markt für wasser-/luftdichte Apparaturen;

–        Markt für Notbeleuchtungssysteme oder autonome Notbeleuchtungsblöcke.

37      Die Kommission war schließlich der Ansicht, dass die von der Klägerin angebotenen Korrekturmaßnahmen die in der Unvereinbarkeitsentscheidung festgestellten Wettbewerbsbedenken nicht ausräumen könnten.

38      Da die Klägerin durch ihre Beteiligung von 98,1 % am Legrand-Kapital einen Zusammenschluss vollzogen hatte, der erst im Nachhinein für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, erließ die Kommission am 24. Oktober 2001 eine zweite, die Trennung der Klägerin von Legrand betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte.

39      In diesem Dokument zog die Kommission in Erwägung, der Klägerin nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung aufzugeben, ihre Anteile an Legrand in einem Umfang zu veräußern, dass eine starke Marktstellung nicht mehr gegeben ist, um mit hinreichender Sicherheit und innerhalb angemessen kurzer Frist einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Die Kommission hielt es auch für erforderlich, unverzüglich einen erfahrenen und unabhängigen Bevollmächtigten damit zu betrauen, die Beteiligung der Klägerin an Legrand zu verwalten.

40      Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung erlaubte die Kommission der Klägerin auf deren Antrag am 4. Dezember 2001, durch einen von dieser bestellten Bevollmächtigten unter den Bedingungen, die in einem von der Kommission genehmigten Bevollmächtigungsvertrag geregelt waren, die mit ihren Anteilen an Legrand verbundenen Stimmrechte auszuüben.

41      Am 10. Dezember 2001 unterzeichneten die Klägerin und der Bevollmächtigte – Salustro Reydel Management – den Bevollmächtigungsvertrag.

42      Am 13. Dezember 2001 erhob die Klägerin beim Gericht gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung Nichtigkeitsklage (Rechtssache T‑310/01) und stellte mit besonderem Schriftsatz einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts.

43      Am 23. Januar 2002 wies das Gericht im Hinblick auf die Natur der Sache, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Klageschrift samt Anlagen, diesen Antrag zurück.

44      Am 30. Januar 2002 erließ die Kommission nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung eine Entscheidung (im Folgenden: Trennungsentscheidung), mit der sie der Klägerin aufgab, sich binnen einer Frist von neun Monaten, die am 5. November 2002 auslief, von Legrand zu trennen.

45      Die Trennungsentscheidung untersagte der Klägerin die Herauslösung bestimmter Teile von Legrand, unterwarf den oder die Erwerber von Legrand der vorherigen Zustimmung der Kommission und verbot jede spätere Rückübertragung bestimmter Geschäftsbereiche von Legrand auf die Klägerin.

46      Am 18. März 2002 erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T‑77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T‑77/02 R).

47      Dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gab das Gericht in der Rechtssache T‑77/02 mit einem den Parteien am 25. März 2002 zugestellten Beschluss statt.

48      Am 5. April 2002 fand vor dem Präsidenten der Ersten Kammer und dem Berichterstatter in der Rechtssache T‑310/01 eine informelle Sitzung mit den Parteivertretern statt.

49      Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 in der Rechtssache T‑77/02 verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die der Klägerin für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

50      Am 3. Mai 2002 beschloss das Gericht (Erste Kammer) nach Anhörung der Kommission, in der Rechtssache T‑310/01 dem Antrag der Klägerin auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stattzugeben, nachdem die Klägerin bestätigt hatte, dass sie die am 12. April 2002 vorgelegte gekürzte Fassung ihrer Klageschrift aufrechterhalte.

51      Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm die Klägerin in der Rechtssache T‑77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mit einem am 14. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz zurück.

52      Mit Beschluss vom 28. Mai 2002 ordnete der Präsident des Gerichts die Streichung der Rechtssache T‑77/02 R an und behielt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage in der Rechtssache T‑77/02 vor.

53      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 6. Juni 2002 wurden Legrand, das Comité central d’entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand wegen des Interesses an der Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten von Legrand, die von der Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung der ergangenen Entscheidungen unmittelbar betroffen war, in den Rechtssachen T‑310/01 und T‑77/02 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

54      Die Klägerin bereitete die im Fall einer Abweisung ihrer beiden Nichtigkeitsklagen durchzuführende Veräußerung von Legrand vor und schloss zu diesem Zweck am 26. Juli 2002 mit dem Konsortium Wendel/KKR einen Übertragungsvertrag, der spätestens am 10. Dezember 2002 durchgeführt werden sollte und eine Klausel enthielt, nach der die Klägerin die Möglichkeit hatte, den Vertrag für den Fall, dass die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt werden sollte, gegen Zahlung eines Reugelds bis zum 5. Dezember 2002 zu kündigen.

55      Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01, Slg. 2002, II‑4071, im Folgenden: Urteil Schneider I), erklärte das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig und begründete dies mit einer fehlerhaften Analyse und Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte sowie mit der Verletzung der Verteidigungsrechte, durch die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen rechtsfehlerhaft wurde.

56      Zu dem ersten Punkt traf das Urteil Schneider I folgende Feststellungen:

„256      Die Kommission hat … die wirtschaftliche Macht der neuen Einheit auf den in den [Erwägungsgründen] 782 und 783 genannten nationalen Einzelmärkten überbewertet, indem sie in ihre Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diese Märkte die gesamte Produktpalette einbezog, die nicht die dort nach dem … Zusammenschluss herrschende reale Wettbewerbssituation widerspiegelt.

257      Dieselben Überlegungen sind bezüglich des Markensortiments der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit anzustellen. Seine Einzigartigkeit ergibt sich ebenfalls aus der abstrakten Zusammenstellung der Marken, die die Anmelder im Gesamtgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen.

296      … [D]ie Kommission [hat] dadurch, dass sie es ablehnte, die integrierten Verkäufe von Bauteilen von Verteilungsanlagen durch ABB und Siemens in die Marktanteile dieser beiden Unternehmen einzurechnen, die wirtschaftliche Macht [der] beiden wichtigen Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit unterbewertet und umgekehrt die Stellung dieser Einheit auf den französischen und italienischen Märkten für Bauteile von Bereichsverteilungsanlagen sowie auf den dänischen, spanischen, französischen, italienischen und portugiesischen Märkten für Bauteile von Endverteilungsanlagen überbewertet.

404      Die Fehler, Unterlassungen und Widersprüche, die vorstehend in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses durch die Kommission festgestellt worden sind, sind erheblich.

405      Indem die Kommission die Ausweitung der Geschäftstätigkeiten der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zugrunde legte, hat sie die im Ausland bestehenden Indizien wirtschaftlicher Macht in die vom Zusammenschluss betroffenen nationalen Einzelmärkte integriert mit der Folge, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses zu Unrecht auf diese Märkte ausgedehnt wurden.

406      Der in der Entscheidung dargestellte Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss Wettbewerbsbedenken auf anderen als den Einzelmärkten in Frankreich und in sechs weiteren Ländern hervorrufen könnte, die nach den Feststellungen der Entscheidung in den [Erwägungsgründen] 782 und 783 vom Zusammenschluss betroffen werden.

407      Die Entscheidung enthält insbesondere keine Analyse der Wettbewerbsstruktur der nicht vom streitigen Zusammenschluss betroffenen nationalen Einzelmärkte …

408      Wegen der Mängel und Widersprüche, die die Analyse der Vertriebsstrukturen aufweist, durfte die Kommission auch weder ihren privilegierten Zugang zum Vertrieb, den sie angeblich infolge ihrer Stellung auf allen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Ebene des Vertriebs besaß, noch die Tatsache, dass die Großhändler nicht in der Lage sind, auf die Einheit Druck auszuüben, als erhebliche Wettbewerbsvorteile der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit betrachten.

409      Da die Indizien wirtschaftlicher Macht, die sich aus der einzigartigen Produktpalette und dem außergewöhnlichen Markensortiment des Schneider-Legrand-Konzerns ergeben, abstrakt waren und in keiner Verbindung zu den maßgeblichen nationalen Einzelmärkten standen, haben sie die Kommission veranlasst, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die vom Zusammenschluss betroffenen nationalen Einzelmärkte umso stärker überzubewerten.

410      Das Gleiche gilt zum einen für die Weigerung der Kommission, die integrierten Verkäufe von ABB und Siemens auf den von dem Zusammenschluss betroffenen nationalen Märkten für Bauteile von Verteilungsanlagen zu berücksichtigen, und zum anderen für die Mängel, mit denen insbesondere die Analyse der Auswirkung des Zusammenschlusses auf den dänischen Märkten für Bauteile von Endverteilungsanlagen und auf den italienischen Märkten für Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen behaftet ist.

411      Diese Fehler bei der Analyse und der Würdigung sind somit geeignet, der wirtschaftlichen Beurteilung der Auswirkung des Zusammenschlusses, auf die die angefochtene Feststellung der Unvereinbarkeit gestützt ist, die Beweiskraft zu nehmen.

412      Unabhängig vom Umfang der Mängel, die eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, aufweisen kann, können diese nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung führen, wenn und soweit aufgrund aller sonstigen Bestandteile der Entscheidung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Durchführung des Zusammenschlusses auf jeden Fall eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, durch die ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung … erheblich behindert wird.

413      Die festgestellten Fehler sind als solche nicht ausreichend, um die Beschwerdepunkte in Frage zu stellen, die die Kommission in Bezug auf jeden der in den [Erwägungsgründen] 782 und 783 aufgeführten französischen Einzelmärkte in Betracht gezogen hat.

414      Die Klägerin hat der Analyse der Auswirkung des Zusammenschlusses auf diese Märkte nicht ernsthaft widersprochen. Sie hat im Gegenteil der Kommission vorgehalten, sie habe von der sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbssituation auf den französischen Märkten voreilig auf die anderen betroffenen nationalen Einzelmärkte geschlossen.

415      Angesichts der in der Entscheidung dargestellten Tatsachen ist es tatsächlich nicht möglich, der Schlussfolgerung der Kommission nicht zuzustimmen, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss auf den französischen Märkten, auf denen jeder der beiden Anmelder bereits erhebliche Macht ausübte, eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, durch die im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung … ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird …

416      Aus der Entscheidung geht nämlich hervor, dass der Schneider-Legrand-Konzern auf jedem der betroffenen französischen Märkte Marktanteile innehat, die angesichts der geringen Präsenz der größten Konkurrenten der fusionierten Einheit und angesichts der Verteilung der Marktanteile dieser Konkurrenten auf eine beherrschende Stellung oder eine gestärkte beherrschende Stellung hinweisen …

417      Die Kommission hat … ausgeführt, ohne dass die Klägerin widersprochen hätte, und auch aus … der Entscheidung … geht hervor, dass die von den Großhändlern für die Niederspannungs-Betriebsmittel gezahlten Preise vor der Durchführung des Zusammenschlusses in Frankreich durchschnittlich erheblich höher waren als auf den anderen betroffenen nationalen Märkten.

418      [Es] kann nicht bestritten werden, dass die Rivalität zwischen den Anmeldern überwiegend auf den in den Beschwerdepunkten bezeichneten französischen Einzelmärkten ausgetragen wurde und dass der Zusammenschluss dort die Beseitigung eines wesentlichen Wettbewerbsfaktors zur Folge haben wird.

419      Die wirtschaftliche Analyse der Entscheidung kann somit als unzureichend nur für alle betroffenen nationalen Einzelmärkte mit Ausnahme der französischen Märkte angesehen werden, wobei die Letzteren unbestritten einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung … darstellen.“

57      Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von der Klägerin vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen rechtsfehlerhaft machte, stellte das Urteil Schneider I Folgendes fest:

„444      Die Kommission musste … die durch den vorgeschlagenen Zusammenschluss hervorgerufenen Wettbewerbsbedenken besonders deutlich herausarbeiten, damit es den Anmeldern möglich war, sachgemäß und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Vermögensübertragung vorzulegen, die gegebenenfalls die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt herbeiführen können.

445      Aus der Entscheidung geht … nicht hervor, dass sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte [vom 3. August 2001] hinreichend klar und deutlich damit befasste, dass die Stellung der Klägerin gegenüber den französischen Händlern im Bereich der Niederspannungs-Betriebsmittel nicht nur aufgrund der Summierung der Verkäufe von Legrand auf den Märkten für Bauteile von Verteilungsanlagen, sondern auch aufgrund der Vormachtstellung von Legrand auf den Marktsegmenten für elektrische Endeinrichtungen gestärkt war. Auch enthält die allgemeine Schlussfolgerung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar die einzelnen, durch den Zusammenschluss beeinträchtigten nationalen Einzelmärkte; sie weist jedoch auf keinerlei Verbindung hin, die zwischen der Stellung eines der beiden Anmelder auf einem bestimmten Produktmarkt und der Stellung des anderen Beteiligten auf einem anderen Einzelmarkt besteht.

453      … [D]ie Mitteilung der Beschwerdepunkte [hat] es der Klägerin nicht ermöglicht …, die von der Kommission wegen des … Zusammenschlussvorhabens auf dem französischen Markt für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Vertriebsebene festgestellten Wettbewerbsbedenken in ihrem ganzen Umfang zu erfassen.

454      Die Verteidigungsrechte der Klägerin sind somit in mehrerlei Hinsicht verletzt worden.

455      Erstens war der Klägerin die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Auffassung der Kommission, der zufolge in Frankreich auf der Vertriebsebene die beherrschende Stellung der Klägerin im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen durch die Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen verstärkt werde, sachgerecht in Frage zu stellen.

456      Die Klägerin hatte somit weder in ihrer Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Sitzung vom 21. August 2001 Gelegenheit, insoweit sachgerecht Stellung zu nehmen.

457      Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte die Kommission ihre Auffassung korrigieren oder im Gegenteil die Beweisführung für ihre Auffassung durch neue Tatsachen untermauern können, so dass die Entscheidung in jedem Fall anders hätte ausfallen können.

458      Zweitens ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Gelegenheit hatte, sachgerecht und rechtzeitig Vorschläge zur Vornahme von Vermögensübertragungen in einem Umfang vorzulegen, der ausreichend gewesen wäre, um die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken auf den relevanten französischen Einzelmärkten auszuräumen.

459      Die Klägerin hat in der Sitzung ausgeführt, sie habe Maßnahmen zur Beseitigung der Wettbewerbsbedenken, derentwegen sie die Entscheidung nicht angefochten habe, tatsächlich nicht rechtzeitig vorschlagen können.

460      Der Klägerin wurde daher mittelbar die Möglichkeit genommen, eine Zustimmung für die Abhilfemaßnahmen zu erhalten, die von der Kommission hätte erteilt werden können, wenn den Anmeldern Gelegenheit gegeben worden wäre, rechtzeitig ausreichende Rückzugsvorschläge vorzulegen, um sämtliche von der Kommission auf der Vertriebsebene in Frankreich festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

461      Die Auswirkung dieser Unregelmäßigkeiten ist umso schwerwiegender, als, wie die Kommission in der Sitzung mehrfach hervorgehoben hat, Abhilfemaßnahmen das einzige Mittel sind, um ein unter die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung … fallendes Zusammenschlussvorhaben vor der Feststellung der Unvereinbarkeit zu bewahren.

462      Da die Entscheidung somit die Verteidigungsrechte verletzt, ist dem Klagegrund stattzugeben.

463      Die Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Entscheidung über die anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe bedürfte, mit denen insbesondere die Würdigung der Kommission bezüglich der Vorschläge zur Vornahme von Vermögensübertragungen angegriffen wird, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um die Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.

464      Nach Artikel 233 EG hat die Kommission die sich aus dem vorliegenden Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

465      Diese Maßnahmen müssen die Gründe beachten, die den Tenor des Urteils tragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27). Die maßgeblichen Gründe des vorliegenden Urteils implizieren für den Fall, dass die Prüfung der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses wieder aufgenommen wird, insbesondere, dass die Klägerin in die Lage versetzt wird, sich in Bezug auf die betroffenen nationalen Einzelmärkte, für die die in der Entscheidung enthaltene wirtschaftliche Analyse durch das vorliegende Urteil nicht beanstandet worden ist, d. h. die französischen Einzelmärkte, sachgerecht zu verteidigen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, die den von der Kommission in Betracht gezogenen und vorher konkretisierten Beschwerdepunkten entsprechen.“

58      Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T‑77/02, Slg. 2002, II‑4201, im Folgenden: Urteil Schneider II), erklärte das Gericht folglich die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diente, ohne dass es erforderlich war, die übrigen Rechtswidrigkeitsgründe zu prüfen, die eigenständig gegen die Trennungsentscheidung geltend gemacht worden waren.

59      Die Kommission legte gegen die Urteile Schneider I und Schneider II kein Rechtsmittel ein, so dass diese rechtskräftig geworden sind.

60      Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 wies die Klägerin auf die Bedeutung und die schwerwiegenden finanziellen Folgen hin, die die Verfahrensfristen hätten, und bekräftigte, dass ihre Korrekturmaßnahmen für Frankreich vom 24. September 2001 bis zur Formulierung etwaiger Beschwerdepunkte als vorläufige Grundlage für die Überprüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses dienen könnten.

61      Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2002 (ABl. 2002, C 279, S. 22) eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Vorhabens, in der sie feststellte, dass gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung die Frist für die Prüfung des Zusammenschlusses ab 23. Oktober 2002 laufe, dem Tag nach dem Erlass des Urteils Schneider I. Sie wies – ohne einer endgültigen Entscheidung vorzugreifen – darauf hin, dass sie nach vorläufiger Prüfung der Phase I festgestellt habe, dass der Zusammenschluss unter die Verordnung fallen könne, und forderte alle Unternehmen und Dritte auf, ihr gegebenenfalls Stellungnahmen zu übermitteln.

62      Mit einer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. November 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den französischen Einzelmärkten in folgender Hinsicht beeinträchtigen könnte: durch bedeutende Überschneidungen der Marktanteile der Klägerin und von Legrand, den Wegfall ihres herkömmlichen Konkurrenzverhältnisses, die Bedeutung der Marken der Einheit Schneider/Legrand, die Macht dieser Einheit gegenüber den Großhändlern und die Tatsache, dass kein Wettbewerber den Wettbewerbsdruck ersetzen könne, den Legrand vor dem Zusammenschluss ausgeübt habe.

63      Die Kommission stellte u. a. fest:

„Aus diesem Grund hat der Zusammenschluss auf jedem der betroffenen Märkte, auf denen eine der Beteiligten zuvor eine beherrschende Stellung innehatte, die Beseitigung eines unmittelbaren Konkurrenten zur Folge, der allein in der Lage war, dank seiner Verflechtung mit den ausgesprochen starken Stellungen desselben Konzerns in anderen Segmenten desselben Sektors auf das beherrschende Unternehmen Wettbewerbsdruck auszuüben, insbesondere hinsichtlich der Bekanntheit seiner Marken und der Handelsbeziehungen mit den Großhändlern.“

64      Am 14. November 2002 unterbreitete die Klägerin der Kommission einen Vorschlag für Korrekturen mit dem Ziel, die Überschneidungen ihrer Tätigkeit mit derjenigen von Legrand auf den betroffenen französischen Einzelmärkten zu beseitigen.

65      Mit Schreiben vom 25. November 2002 erklärte die Klägerin der Kommission, dass die Ausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. November 2002 dadurch, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses nicht im Hinblick auf die jeweiligen Einzelmärkte geprüft worden seien, ihrem Wesen und ihrem Umfang nach unpräzise seien und keinesfalls das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Wirkung auf die betroffenen Märkte belegten. Außerdem würden die allgemeinen Erwägungen der Kommission durch die Wirklichkeit widerlegt.

66      Mit Schreiben vom 29. November 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Korrekturen, die sie nacheinander angeboten habe, nicht ausreichten, um sämtliche aus dem Zusammenschluss folgenden Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen; es blieben immer noch Zweifel an der Durchführbarkeit und der Autonomie der übertragenen Tätigkeiten, und die vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, ein Gegengewicht zu der Marktmacht der Einheit Schneider/Legrand zu schaffen.

67      Mit Urteil vom 29. November 2002 stellte die Cour d’appel de Versailles (Frankreich) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturen dem Präsidenten von Legrand unter Verstoß gegen das vorstehend erwähnte Schreiben vom 12. Januar 2001 nicht zuvor zur Genehmigung vorgelegt worden seien. Die Cour d’appel gab der Klägerin daher auf, die „Ausgliederungsvorschläge, die die Vermögenswerte von Legrand betreffen und von dieser nicht gebilligt wurden“, zurückzuziehen.

68      Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 warf die Klägerin der Kommission vor, dass sie die Durchführbarkeit und Eignung der vorgeschlagenen Korrekturen für die Gewährleistung einer Aufrechterhaltung der Wettbewerbslage auf den betroffenen französischen Märkten bezweifle. In diesem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium sei eine Fortsetzung der Diskussionen aufgrund des Standpunkts der Kommission nicht mehr realistisch. Die Klägerin teilte der Kommission mit, dass sie beschlossen habe, Legrand an Wendel/KKR zu verkaufen, um die seit einem Jahr andauernde Ungewissheit zu beenden.

69      Mit Telefax vom 3. Dezember 2002 bestätigte die Klägerin der Kommission ihre Entscheidung und fügte hinzu, dass sie gemäß dem Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2002 keine weiteren Schritte zur Durchführung des Verkaufs von Legrand an Wendel/KKR mehr unternehmen müsse und dass dieser am 10. Dezember 2002 vollzogen werde.

70      Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2002 leitete die Kommission die Phase II des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses ein. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturen aufgrund ihrer Auswirkungen auf die in den Erwägungsgründen 782 und 783 der Unvereinbarkeitsentscheidung bezeichneten französischen Einzelmärkte im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht die ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses beseitigen könnten.

71      Die Kommission ging u. a. davon aus, dass die für die Übertragung vorgeschlagenen Geschäftsbereiche Vermögenswerte von Legrand beträfen und offenbar gegen das Urteil der Cour d’appel de Versailles verstießen, und wies hilfsweise die vorgeschlagenen Maßnahmen aus Gründen der Lebensfähigkeit und der Autonomie der betroffenen Einheiten zurück.

72      Am 10. Dezember 2002 trat die Klägerin ihre Beteiligung an Legrand an Wendel/KKR ab und setzte die Dienststellen der Kommission am folgenden Tag hiervon in Kenntnis.

73      Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie das Prüfverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einstelle, da die Klägerin Legrand nicht mehr beherrsche.

74      Am 10. Februar 2003 reichte die Klägerin Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Einleitung der Phase II vom 4. Dezember 2002 und die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T‑48/03).

75      Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01 DEP und T‑77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte das Gericht die der Klägerin von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T‑310/01 auf 419 595,32 Euro und in den Rechtssachen T‑77/02 und T‑77/02 R auf 426 275,06 Euro fest.

76      Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T‑48/03, Slg. 2006, II‑111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage T‑48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen über die Einleitung der Phase II und die Einstellung keine die Klägerin beschwerende Maßnahmen seien.

77      Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Rechtsmittelschrift, die am 12. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, Rechtsmittel ein.

78      Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007 (Schneider Electric/Kommission, C‑188/06 P, Slg. 2007, I‑0000) zurückgewiesen. In Randnr. 48 des Beschlusses stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission mit der Entscheidung für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses in Phase I die Konsequenzen aus dem Urteil Schneider I ziehen und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen wollte, um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt werden können.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

79      Mit Klageschrift, die am 10. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.

80      Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache der Vierten Kammer zugewiesen.

81      Am 11. Dezember 2003 hat das Gericht (Vierte Kammer) durch eine prozessleitende Maßnahme die Erörterungen auf den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Methodologie der Schadensbemessung beschränkt.

82      Mit Beschlüssen vom 20. April 2004 und vom 6. Dezember 2004 wurden die Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung der Anträge der Kommission und die Französische Republik zur Unterstützung der Anträge der Klägerin als Streithelferinnen zugelassen.

83      Auf Ersuchen der Kommission hat das Gericht am 13. Oktober 2004 beschlossen, die Rechtssache an die Vierte erweiterte Kammer zu verweisen.

84      Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien schriftliche Fragen zu stellen, die fristgerecht beantwortet worden sind.

85      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 25. April 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

86      Die Klägerin, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt,

–        die Kommission zu verurteilen, an sie 1 663 734 716,76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T‑310/01 DEP und T‑77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit 4. Dezember 2002 und des von der Klägerin auf den zugesprochenen Schadensersatz bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;

–        hilfsweise,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        festzustellen, dass die Kommission außervertraglich haftet;

–        das Verfahren festzulegen, das für die Feststellung der Höhe des der Klägerin tatsächlich entstandenen und zu ersetzenden Schadens einzuhalten ist;

–        der Kommission auf jeden Fall die gesamten Kosten aufzuerlegen.

87      Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Beteiligten

88      Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klägerin verweise bei der Darlegung bestimmter Ansprüche allgemein auf Klagegründe, die sie zur Begründung ihrer drei Nichtigkeitsklagen T‑310/01, T‑77/02 und T‑48/03 vorgebracht habe und die sich im Hinblick auf Gegenstand oder Bezeichnung von dem Vorbringen in der vorliegenden Schadensersatzklage unterschieden. Solche allgemeinen Verweise genügten nicht den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts.

89      Die Kommission beschränkt sich somit darauf, die Begründetheit nur des in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens anzugreifen, und meint daher, sie müsse nicht zu dem Vorbringen Stellung nehmen, mit dem die Nichtigkeitsgründe in den drei Nichtigkeitsklagen dargestellt worden seien, da jenes Vorbringen in der vorliegenden Klageschrift nicht wiederholt, sondern nur durch Verweis eingeführt worden sei.

90      Außerdem sei in der Klageschrift keinerlei Anstrengung unternommen worden, um die Art des angeblichen Zusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und den einzelnen Schadensposten zu bestimmen, zu begründen und zu qualifizieren.

91      Die Klägerin erwidert im Wesentlichen, ihr gesamtes Vorbringen in der Klageschrift erfülle die Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie von den geltenden Verfahrensvorschriften aufgestellt und von der Rechtsprechung ausgestaltet worden seien.

 Würdigung durch das Gericht

92      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

93      Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑294/04, Slg. 2005, II‑2719, Randnr. 23).

94      Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie die Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret et Cie/Rat, T‑210/00, Slg. 2002, II‑47, Randnr. 34, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Biret et Cie/Rat, C‑94/02 P, Slg. 2003, I‑10565).

95      Im vorliegenden Fall sind die in der Klageschrift enthaltenen Verweise auf das Vorbringen zur Stützung der Nichtigkeitsgründe in den Klagen T‑310/01, T‑77/02 und T‑48/03 trotz ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur als eine erweiterte Darstellung der in der Klageschrift aufgeführten Rechtsverstöße zu betrachten, die die Kommission durch das ihr zur Last gelegte Verhalten begangen haben soll, eine Darstellung, deren formale Zulässigkeit die Kommission nicht in Frage stellt.

96      Angesichts der Identität der Parteien und des Rechtsgrunds, d. h. der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission, zwischen den drei Nichtigkeitsklagen und der vorliegenden Schadensersatzklage ist davon auszugehen, dass die Verweise in den – ihrerseits zulässigen – Ausführungen der Klageschrift auf die Darstellung der Klagegründe zur Begründung der drei Nichtigkeitsklagen zulässig sind.

97      Auch ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, die Klage sei insoweit unzulässig, als die Klageschrift den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem ihr vorgeworfenen Verhalten nicht hinreichend darstelle.

98      Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Darstellung des Kausalzusammenhangs in der Klageschrift den von den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung für die formelle Zulässigkeit geforderten Mindestvoraussetzungen. Denn die Darlegung der Klägerin, dass ihr durch die beiden Rechtsverstöße, mit denen die Unvereinbarkeitsentscheidung behaftet sei, ein Schaden entstanden sei und dass das Gesamtverhalten der Kommission während des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses sie daran gehindert habe, diesen Schaden geringer als den geltend gemachten Schadensbetrag zu halten, ist klar und deutlich genug, um der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die sachgerechte Entscheidung über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu ermöglichen.

99      Die Ausführungen der Kommission hierzu sind somit zurückzuweisen, und sowohl die vorliegende Schadensersatzklage als auch das gesamte Vorbringen zu ihrer Begründung sind zuzulassen.

 Zur Begründetheit

 Allgemeines Vorbringen der Beteiligten

100    Die Klägerin macht geltend, die beiden mit dem Urteil Schneider I festgestellten Rechtsverstöße der Unvereinbarkeitsentscheidung, nämlich zum einen die von der Kommission durchgeführte fehlerhafte Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte und zum anderen der Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin wegen der unzureichenden Formulierung des Einwands in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001, dass auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene eine Verflechtung der beherrschenden Stellung der Klägerin im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen mit der Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen bestehe, seien hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

101    Der Zusammenschluss habe allein wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission nicht durchgeführt werden können. Die beiden qualifizierten Rechtsverstöße, mit der die Unvereinbarkeitsentscheidung behaftet sei, hätten daher zunächst unmittelbar zu einer Wertminderung der Aktiva der Klägerin geführt, die erstens durch den ausgewiesenen Buchverlust für die Vermögenswerte von Legrand, zweitens durch den Gewinnausfall wegen fehlender Möglichkeit einer Nutzung der vom Zusammenschluss erwarteten Synergieeffekte und damit einhergehender Vereitelung der Konzernstrategie und schließlich drittens durch die ausgesprochen negativen Auswirkungen auf den Ruf der Klägerin eingetreten sei.

102    Unmittelbar durch die Unvereinbarkeitsentscheidung seien der Klägerin sodann zum einen die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung der Klägerin von Legrand tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen entstanden, die im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klagen T‑310/01, T‑77/02 und T‑77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die der Klägerin bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01 DEP und T‑77/02 DEP), zugesprochen worden seien.

103    Das ablehnende Verhalten der Kommission gegenüber der Klägerin im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses habe sich nach dem Erlass der Unvereinbarkeitsentscheidung fortgesetzt und verstärkt, was zwar nicht die Ursache des ursprünglichen Schadens, aber mitursächlich für den endgültigen Schadensumfang sei.

104    Mit ihrer Haltung habe die Kommission den ursprünglich aufgrund der Unvereinbarkeitsentscheidung erlittenen Schaden zum einen vergrößert und zum anderen der Klägerin einen weiteren Schaden in Form von bestimmten Kosten verursacht, die ihr seit dem 10. Oktober 2001 entstanden seien.

105    Erstens habe sich die Kommission gegenüber der Klägerin seit Beginn des Kontrollverfahrens unredlich verhalten; sie habe nach der Unvereinbarkeitsentscheidung das Recht der Klägerin auf Anhörung durch eine unparteiische Behörde verletzt und schwerwiegend gegen die ausschließliche Kontrollzuständigkeit verstoßen, die die Verordnung dem Organ vorbehalte. Während der Überprüfung des Zusammenschlusses habe die Kommission das Urteil Schneider I nicht nach Treu und Glauben vollzogen, habe erneut gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen und schließlich eine fehlerhafte, unredliche und diskriminierende Analyse ihrer Korrekturmaßnahmen vorgenommen.

106    Zweitens habe die von der Kommission bei der Festlegung der Bedingungen und der Frist für ihre Trennung von Legrand gezeigte Unnachgiebigkeit dazu geführt, dass der Klägerin für die Ausarbeitung mehrerer möglicher Trennungsmodalitäten diverse Kosten für Rechtsbeistände, Bankspesen und Steuern entstanden seien. Unter Ausnutzung der Spannungen, die am Tag nach der Unvereinbarkeitsentscheidung zwischen der Klägerin und Legrand aufgetreten seien, habe die Kommission schließlich Legrand veranlasst, im November 2002 in Frankreich Klage gegen die Klägerin zu erheben, und habe anschließend die Entscheidung des nationalen Gerichts dem Bemühen der Klägerin um eine Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entgegengehalten. Hieraus hätten sich weitere Kosten ergeben, die der Klägerin andernfalls nicht entstanden wären.

107    Die Kommission erwidert im Wesentlichen, dass keiner der mit dem Urteil Schneider I in der Unvereinbarkeitsentscheidung festgestellten Rechtsverstöße ein solches Gewicht habe, dass er eine die außervertragliche Haftung der Kommission gegenüber der Klägerin auslösende Pflichtverletzung darstellen könne.

108    Das angebliche sonstige pflichtwidrige Verhalten sei nicht nachgewiesen und stelle jedenfalls keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, der so qualifiziert sei, dass er eine die Haftung der Kommission auslösende Pflichtverletzung darstellen könne.

109    Zur Schadenshöhe macht die Klägerin geltend, der ausgewiesene Wertverlust ihrer Aktiva habe sich im Zeitpunkt der rechtswidrigen Unvereinbarkeitsentscheidung am 10. Oktober 2001 auf 2,483 bis 3,326 Milliarden Euro belaufen. Der Schaden habe in der Folgezeit geschwankt und beziffere sich abschließend auf 1 663 734 716,76 Euro einschließlich der Kosten, die der Klägerin durch das pflichtwidrige Verhalten der Kommission insgesamt entstanden seien.

110    Aufgrund der Unvereinbarkeitsentscheidung hätten die Aktiva der Klägerin zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des öffentlichen Angebots zum Tausch der Aktien von Legrand im Januar 2001 und dem Zeitpunkt der Durchführung des Übertragungsvertrags im Dezember 2002 einen Wertverlust erfahren. Dieser Verlust setze sich zusammen aus dem festgestellten Buchverlust für die Vermögenswerte von Legrand, aus dem Gewinnausfall, weil die Klägerin die von dem Zusammenschluss erwarteten Synenergieeffekte nicht nutzen könne, aus der nachfolgenden Vereitelung der Konzernstrategie sowie aus der Rufschädigung.

111    Die Kommission erwidert, dass ein Schaden nicht nachgewiesen sei. Sie bestreitet insoweit, dass ein Wertverlust der Vermögenswerte tatsächlich und sicher vorliege, und stellt die von der Klägerin vorgeschlagene Methode zur Berechnung dieses Schadenspostens in Frage. Es sei außerdem eine Obliegenheit der Klägerin gewesen, sich am Tag nach der Unvereinbarkeitsentscheidung keinen übermäßigen Honorarkosten auszusetzen. Die Kommission behält sich das Recht, die zur Begründung dieser Ansprüche vorgelegten Rechnungen im Einzelnen zu prüfen, sowie die Möglichkeit vor, die Methodologie der Schadensbewertung zu ergänzen und anzupassen.

112    Die Kommission bestreitet auf jeden Fall das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem ihr zur Last gelegten Verhalten und den einzelnen geltend gemachten Schadensposten. Sie meint insoweit, die Annahme der Klägerin, der Zusammenschluss wäre ohne die der Kommission vorgeworfenen Rechtsverstöße genehmigt und vollständig durchgeführt worden, sei ausgesprochen hypothetischer Natur.

 Vorbemerkungen des Gerichts

113    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, Slg. 2005, II‑5459, Randnr. 95).

114    Wird wie im vorliegenden Fall die Schadensersatzklage auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts gestützt, so muss diese, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen zu können, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

115    Das entscheidende Kriterium hierfür liegt darin, ob ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 47).

116    Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt insbesondere der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum Rechnung, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 50).

117    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 47].

118    Das Gleiche gilt, wenn das beklagte Organ eine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, C‑308/87, Slg. 1990, I‑1203, Randnrn. 13 und 14) oder einschlägige Sach- oder Verfahrensvorschriften zweckwidrig anwendet (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission, 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Slg. 1967, 332, 353 und 354).

119    Ferner ist es Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und einen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten des betreffenden Gemeinschaftsorgans nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier Frères u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T‑178/98, Slg. 2000, II‑3331, Randnr. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, Slg. 2003, I‑7541).

120    Liegt eine der drei Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37), wobei der Gemeinschaftsrichter im Übrigen nicht gehalten ist, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 13).

121    In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass sie, wenn die finanzielle Haftung der Gemeinschaft unter Umständen wie im vorliegenden Fall greife, die ihr vom EG-Vertrag übertragene Aufgabe als Wettbewerbshüterin nicht voll und ganz wahrnehmen könne, da sich das Risiko, die von den betreffenden Unternehmen behaupteten Schäden erstatten zu müssen, hemmend auf die Fusionskontrolle auswirken könne.

122    Es ist festzustellen, dass sich eine derartige dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufende Wirkung einstellen könnte, wenn der Begriff des qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht dahin zu verstehen wäre, dass er alle Fehler erfasst, die, auch wenn sie ein gewisses Gewicht haben, dem üblichen Verhalten eines Organs, das damit betraut ist, die Anwendung der – komplexen, schwierigen und Raum für einen weiten Auslegungsspielraum lassenden – Wettbewerbsvorschriften zu überwachen, nach ihrer Art oder ihrem Umfang nicht fremd sind.

123    Somit kann der Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, der, so bedauerlich er auch sein mag, mit den objektiven Zwängen erklärt werden kann, denen das Organ und seine Bediensteten aufgrund der Bestimmungen über die Fusionskontrolle ausgesetzt sind, kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sein, der eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft entstehen ließe.

124    Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch bei Schäden, die sich aus einem Verhalten des Organs ergeben, wenn dieses Verhalten in einem Rechtsakt Ausdruck findet, der offenkundig der Rechtsvorschrift widerspricht und die Interessen von nicht dem Organ angehörenden Dritten schwerwiegend beeinträchtigt, und mit den besonderen Zwängen, denen die Dienststelle im normalen Dienstbetrieb objektiv unterliegt, weder gerechtfertigt noch erklärt werden kann.

125    Diese Definition der Grenze, an der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft beginnt, kann den Spielraum und das Ermessen schützen, über das die Wettbewerbshüterin der Gemeinschaft im allgemeinen Interesse sowohl bei ihren Ermessensentscheidungen als auch bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts verfügen muss, ohne insoweit Dritten die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen aufzubürden.

126    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission, als sie die durch das Urteil Schneider I für nichtig erklärte Unvereinbarkeitsentscheidung erließ, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsvorschriften beging, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, bevor auf die schadenserhöhenden Umstände einzugehen ist, die sich aus dem Gesamtverhalten der Kommission während des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses ergeben.

 Zu den Rechtsverstößen in der Unvereinbarkeitsentscheidung

 Zu den festgestellten Fehlern in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses

–       Vorbringen der Beteiligten

127    Die Klägerin macht geltend, die Fehler, Unterlassungen und Widersprüche, die das Urteil Schneider I in der Unvereinbarkeitsentscheidung bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte festgestellt habe, seien hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße, die angesichts der eingetretenen Hemmung der Viermonatsfrist, die der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses gesetzt sei, weder durch die Komplexität der Kontrolle des Zusammenschlusses noch durch eventuelle zeitliche Zwänge gerechtfertigt werden könnten.

128    Die Kommission erwidert, mangels Nachweisen für eine offensichtliche und erhebliche Überschreitung der Grenzen ihres weiten Ermessens seien diese Rechtsverstöße angesichts der Komplexität der untersuchten Sachverhalte, der Zukunftsorientiertheit der Marktanalysen und des für das Kontrollverfahren geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend qualifiziert. Jedenfalls habe das Gericht in Randnr. 412 des Urteils Schneider I festgestellt, dass die begangenen Fehler nicht zu einer Aufhebung der Unvereinbarkeitsentscheidung führen könnten.

–       Würdigung durch das Gericht

129    Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass offensichtliche und schwere Fehler der wirtschaftlichen Analyse, die den im Rahmen der Wettbewerbspolitik getroffenen Entscheidungen zugrunde liegen, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen die Rechtsnorm darstellen, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

130    Eine solche Feststellung erfordert jedoch zunächst die Prüfung, ob die durch die fehlerhafte Analyse verletzte Norm dem Einzelnen Rechte verleihen soll. Bestimmte Grundsätze und bestimmte Normen, an die sich die wettbewerbsrechtliche Analyse zu halten hat, sind zwar ihrem Wesen nach Normen, die dem Einzelnen Rechte verleihen sollen, doch können nicht sämtliche Normen des primären oder sekundären oder des aus der Rechtsprechung abgeleiteten Rechts, die die Kommission bei ihren wirtschaftlichen Erwägungen zu beachten hat, ohne Weiteres als Normen angesehen werden, denen diese Eigenschaft zukommt.

131    Zu berücksichtigen ist weiter, dass die für die Qualifizierung einer Lage oder eines wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusses erforderlichen wirtschaftlichen Analysen im Allgemeinen sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch auf die aus dem Sachverhalt entwickelte Beweisführung komplexe und schwierige intellektuelle Vorgänge sind, in die sich angesichts der für die Kommission geltenden Ausschlussfrist gewisse Unzulänglichkeiten wie Schätzungen, Unstimmigkeiten oder gar bestimmte Auslassungen einschleichen können. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im Fall der Fusionskontrolle, die Analyse einen zukunftsorientierten Aspekt beinhaltet. Die Schwere einer Unzulänglichkeit in der Dokumentation oder der Logik kann daher nicht ausreichen, um stets die Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

132    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um die Kontrolle über die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft zu behalten, über ein Ermessen verfügt, was bedeutet, dass eine absolut konstante und unveränderliche Praxis bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften von ihr nicht erwartet werden kann und sie dementsprechend einen gewissen Spielraum bei der Wahl der ihr zu Gebote stehenden ökonometrischen Instrumente sowie bei der Wahl eines richtigen Ansatzes für die Untersuchung eines Phänomens hat (vgl. zum Beispiel für die Definition des relevanten Marktes Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T‑219/99, Slg. 2003, II‑5917, Randnrn. 89 ff., im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C‑95/04 P, Slg. 2007, I‑0000), sofern diese Entscheidungen nicht offensichtlich gegen die anerkannten wirtschaftswissenschaftlichen Grundsätze verstoßen und sofern sie folgerichtig durchgeführt werden.

133    Nicht entschieden werden muss im vorliegenden Fall jedoch die Frage, ob die vorstehend angeführten drei Erwägungen die Annahme zulassen, dass die Fehler, mit denen die wirtschaftliche Analyse der zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden relevanten Einzelmärkte behaftet ist, die Grenze überschreiten, ab der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft greifen muss.

134    Die Fehler, die das Urteil Schneider I in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte feststellte, konnten nämlich keinen Einfluss auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt haben, zu der die Kommission in der Unvereinbarkeitsentscheidung im Ergebnis gelangte.

135    Auch ohne diesen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hätte die Kommission den Zusammenschluss in unverändertem Zustand nicht genehmigen können, da nach Randnr. 413 des Urteils Schneider I die festgestellten Fehler als solche nicht ausreichend waren, um die Beschwerdepunkte in Frage zu stellen, die die Kommission in Bezug auf jeden der in den Erwägungsgründen 782 und 783 aufgeführten französischen Einzelmärkte angeführt hatte. Angesichts der in der Unvereinbarkeitsentscheidung dargestellten Tatsachen war es gemäß Randnr. 415 des Urteils nicht möglich, der Schlussfolgerung der Kommission nicht zuzustimmen, dass der Zusammenschluss auf den französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel, auf denen jeder der beiden Anmelder bereits erhebliche Macht ausübte, eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

136    Die Beanstandung der wirtschaftlichen Analyse der Unvereinbarkeitsentscheidung hat zwar keine Auswirkung auf die Charakterisierung des Zusammenschlusses im Hinblick auf die französischen Einzelmärkte; sie ist jedoch im Urteil Schneider I nicht überflüssig, denn sie hat zur Folge, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit, die sich auf die übrigen Märkte bezieht, für ungültig erklärt wird und damit die Prüfung, ob die Verteidigungsrechte gewahrt wurden, nur auf den gültig bleibenden Teil der Unvereinbarkeitsentscheidung beschränkt wird, nämlich den, der die französischen Einzelmärkte betrifft.

137    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, genügte die in Randnr. 411 des Urteils Schneider I getroffene Feststellung, dass die wirtschaftliche Analyse der Auswirkung des Zusammenschlusses ohne Beweiskraft ist, da die Frage, ob dieser Fehler darüber hinaus einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellte, insoweit unerheblich war.

138    Die von der Klägerin gerügte fehlerhafte wirtschaftliche Analyse in der Unvereinbarkeitsentscheidung war daher von der Konstruktion her ungeeignet, als solche Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens zu nehmen oder der Klägerin einen Schaden zu verursachen, der über denjenigen Schaden hinausgeht, der eventuell durch die Verletzung der Verteidigungsrechte entstanden ist.

139    Der einzige Fehler der Unvereinbarkeitsentscheidung, der nach dem Urteil Schneider I der Klägerin die Möglichkeit nehmen konnte, eine für die Durchführung des Zusammenschlusses günstige Entscheidung zu erwirken, liegt somit in der festgestellten Unstimmigkeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 und der Unvereinbarkeitsentscheidung bezüglich des Beschwerdepunkts, der auf die Verflechtung der Marktstellungen der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt wird. Nur das Wesen und die Schwere dieses Fehlers der Unvereinbarkeitsentscheidung sind somit für die Feststellung zu beurteilen, ob die Grenze für eine Haftung der Gemeinschaft mit dieser Entscheidung überschritten wurde.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

–       Vorbringen der Beteiligten

140    Die Klägerin erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 den Einwand gegen die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses dahin gehend, dass auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene eine Verflechtung der beherrschenden Stellung der Klägerin im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen mit der Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen bestehe, nicht hinreichend klar und eindeutig abgefasst und damit der Klägerin die Möglichkeit genommen habe, die Richtigkeit dieses Beschwerdepunkts im Verwaltungsverfahren der Fusionskontrolle in Frage zu stellen und sachgerecht Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen.

141    Von der Anmeldung des Zusammenschlusses an habe die Klägerin jedoch der Kommission die Informationen über die Verbindungen zur Verfügung gestellt, die zwischen den betreffenden Marktsegmenten 4 und 5 und den jeweiligen Stellungen der am Zusammenschluss Beteiligten auf diesen Segmenten in Frankreich angenommen worden seien, wobei sie von vornherein hervorgehoben habe, dass es keine Portfolioeffekte gebe. Die Kommission aber habe diesen Beschwerdepunkt erst am 24. September 2001 erwähnt, nachdem die gewöhnliche Frist für den Vorschlag von Korrekturmaßnahmen abgelaufen gewesen sei und nur wenige Tage bis zum Ende des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses geblieben seien.

142    Die Kommission erwidert, die Unstimmigkeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 und der Unvereinbarkeitsentscheidung ergebe sich nicht daraus, dass der Beschwerdepunkt der Verflechtung völlig gefehlt habe, sondern nur daraus, dass es ihm an Klarheit und Deutlichkeit gemangelt habe, denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sich mit diesem Problem in mehreren Erwägungsgründen befasst.

143    Die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin sei nicht hinreichend qualifiziert in Anbetracht der kurzfristigen Ausarbeitung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der komplexen Beurteilung sämtlicher Sachargumente, von denen der Beschwerdepunkt der Verflechtung nur einer von vielen relevanten Gesichtspunkten gewesen sei, sowie der komplexen Beurteilung der von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen.

144    Der Umstand, dass die Klägerin der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt habe, die belegten, dass der Zusammenschluss kein Verflechtungsproblem sei, führe dazu, dass die Schwere des unterlaufenen Verfahrensfehlers tendenziell weiter an Bedeutung verliere.

–       Würdigung durch das Gericht

145    Vor Entscheidungen über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung den anmeldenden Unternehmen Gelegenheit zu geben, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden zu äußern.

146    Aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung ergibt sich ferner, dass die Kommission ihre Entscheidungen über die Unvereinbarkeit nur auf die Einwände stützen darf, zu denen die betroffenen Unternehmen Stellung nehmen konnten.

147    Als Adressaten von Entscheidungen eines Trägers hoheitlicher Gewalt, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen können, müssen die an einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt werden, sachgerecht Stellung zu nehmen, und zu diesem Zweck rechtzeitig über den Kern der Einwände, die die Kommission gegenüber ihrem angemeldeten Zusammenschluss geltend macht, klar unterrichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T‑87/96, Slg. 1999, II‑203, Randnr. 88).

148    Der Mitteilung der Beschwerdepunkte kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu, da sie den betroffenen Unternehmen speziell die Möglichkeit geben soll, auf die Bedenken des Regulierungsorgans zu reagieren, indem sie Stellung zu ihnen nehmen und der Kommission gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung negativer Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses vorschlagen.

149    Für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kommt dieser Garantie, die zu den grundlegenden Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14).

150    Zu berücksichtigen sind insoweit nämlich sowohl die Bedeutung der mit einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung verbundenen finanziellen Interessen und industriellen Herausforderungen als auch der beträchtliche Umfang der Kontrollbefugnisse, über die die Kommission zur Regelung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt verfügt.

151    Die Klägerin beruft sich daher auf eine Norm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

152    Es stellt einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung dar, wenn die Kommission, wie vorliegend, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte so abfasste, dass, wie aus dem Urteil Schneider I hervorgeht, die Klägerin nicht wissen konnte, dass sie keine Chancen hatte, eine Entscheidung zu erlangen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, sofern sie nicht Korrekturmaßnahmen vorschlägt, die geeignet sind, die bestehende Verflechtung ihrer eigenen Stellung mit der von Legrand auf den französischen Einzelmärkten zu verringern oder zu beseitigen.

153    Die von der Klägerin im September 2001 zugestandenen Korrekturmaßnahmen, die so weit gingen, dass Legrand sich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Markt für Bauteile von Verteilungsanlagen zurückzieht, waren daher objektiv nicht geeignet, das spezifische Problem zu lösen, dass auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene eine Verflechtung der beherrschenden Stellung der Klägerin im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen mit der Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen bestand.

154    Diese Verletzung der Verteidigungsrechte kann mit den besonderen Zwängen, denen die Dienststellen der Kommission objektiv unterliegen, weder gerechtfertigt noch erklärt werden. Der fragliche Verstoß, den die Kommission weder in seiner Existenz noch in seinen Bestandteilen bestreitet, begründet für diese somit die Verpflichtung, die durch ihn verursachten Schäden zu ersetzen.

155    Das Argument der Beklagten, dass es schwierig sei, eine komplexe Marktanalyse unter sehr starkem Zeitdruck zu erstellen, ist unerheblich, da die hier in Betracht kommende Schadensursache nicht die Analyse der relevanten Märkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in der Unvereinbarkeitsentscheidung ist, sondern das Fehlen einer in ihren Konsequenzen entscheidenden Aussage in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im verfügenden Teil der Unvereinbarkeitsentscheidung, die keine besondere technische Schwierigkeit beinhaltete, keine spezifische ergänzende Prüfung, die aus zeitlichen Gründen nicht hätte vorgenommen werden können, verlangte und deren Fehlen nicht einem zufälligen oder versehentlichen Redaktionsproblem zugeschrieben werden kann, das eine Gesamtbetrachtung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte ausräumen können.

156    Die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin bedeutet somit im vorliegenden Fall, dass die Kommission die ihr gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, und stellt als solche einen hinreichend qualifizierten Verstoß einer Rechtsnorm dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

157    Die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin ist daher eine die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösende Pflichtverletzung der Kommission, sofern im Übrigen das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens und ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem eine Pflichtverletzung darstellenden hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nachgewiesen sind.

158    Vor der Prüfung, ob diese beiden zuletzt genannten Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht noch zu prüfen, ob nicht die Kommission gegenüber der Klägerin im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses ein rechtswidriges Gesamtverhalten an den Tag gelegt hat, das, wie die Klägerin behauptet, dazu führte, dass der Schaden durch die rechtswidrige Unvereinbarkeitsentscheidung vergrößert wurde oder dass der Klägerin durch zusätzliche Kosten ein weiterer Schaden entstanden ist .

159    Da sich die Pflichtverletzungen, die die Klägerin der Kommission über die mit dem Urteil Schneider I festgestellten Pflichtverletzungen hinaus vorwirft, als komplementär zu den Letzteren darstellen und somit gegebenenfalls neben den Hauptrechtsverstößen Ursachen für weitere Schäden sind, müssen sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft werden, die, wie oben in den Randnrn. 113 bis 126 ausgeführt, einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Gemeinschaftsorgans gegen die Rechtsnorm verlangen.

 Zu dem sonstigen rechtsfehlerhaften Verhalten der Kommission, das den durch die Unvereinbarkeitsentscheidung erlittenen Schaden vergrößert oder einen weiteren Schaden verursacht haben soll

 Zur Unredlichkeit

–       Vorbringen der Beteiligten

160    Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe sich ihr gegenüber unredlich verhalten, indem sie sie erstens zu Unrecht in der Auffassung bestärkt habe, dass eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt werde, möglich sei, indem sie sie zweitens nicht frühzeitig darauf hingewiesen habe, dass sie den Zusammenschluss untersagen wolle, und indem sie ihr drittens nicht mitgeteilt habe, dass es Hindernisse für die Genehmigung des Zusammenschlusses gebe.

161    Tatsächlich habe die Kommission die Klägerin vor dem 24. September 2001 nicht über den Beschwerdepunkt der Verflechtung informiert, obwohl ihr die für die Entscheidung über diesen Punkt erforderlichen Informationen lange vor der Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 zur Verfügung gestanden hätten. Die Vormachtstellungen der am Zusammenschluss Beteiligten auf den relevanten Einzelmärkten und die Bedeutung der Vertriebsnetze seien im Formblatt CO ausführlich behandelt und von der Kommission sehr schnell erkannt worden.

162    Seit Mai 2001 habe die Kommission über die Informationen verfügt, die sie im Oktober 2001 zu der Feststellung veranlasst hätten, dass die Verflechtung der jeweiligen Marktstellungen der Anmelder ein Hemmnis für den Zusammenschluss sei.

163    Diese Unredlichkeit werde durch die in Le Monde vom 8. November 2001 veröffentlichte Erklärung des für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission bestätigt, wonach, „ … wenn die wirtschaftliche Leistungskraft der Unternehmen schon vor ihrer Fusion so stark ist, dass eine ,Korrekturmaßnahme‘ nicht gefunden werden kann, … die Kommission keine andere Wahl [hat], als die Fusion zu untersagen …“.

164    Die Kommission erwidert, sie habe im Mai 2001 nicht über alle für den Abschluss einer Wettbewerbsanalyse und die Feststellung etwaiger Wettbewerbsbedenken erforderlichen Informationen verfügt. Es wäre zumindest verfrüht gewesen, wenn sie in diesem Stadium eine grundsätzliche Ablehnung des Zusammenschlusses zum Ausdruck gebracht hätte, denn damit hätte sie ihre Pflicht zur Zurückhaltung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

165    Die Erklärung des Kommissionsmitglieds sei unerheblich, denn sie sei nach der Unvereinbarkeitsentscheidung abgegeben worden und gebe die Schlussfolgerungen der Kommission erst im Nachhinein wieder.

166    Jedenfalls habe die Klägerin als normal informierte Wirtschaftsteilnehmerin die verschiedenen Risiken beurteilen können, die der Zusammenschluss nach dem französischen und dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht wegen der starken wirtschaftlichen Leistungskraft der Beteiligten in Frankreich mit sich gebracht habe.

–       Würdigung durch das Gericht

167    Der Klagegrund der Unredlichkeit kann durch die Ausführungen der Klägerin nicht als hinreichend bewiesen gelten.

168    Die Klägerin konnte insbesondere keine schwerwiegenden, eindeutigen und schlüssigen Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass, wie sie in ihrer Klage T‑310/01 behauptet hatte, die Kommission den Zusammenschluss lange vor der Erörterung der von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen aus grundsätzlichen Erwägungen, die jede die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt beseitigende Maßnahme a priori ausschlossen, von vornherein untersagen wollte.

169    Aufgrund der Darlegung der Vorgeschichte des Rechtsstreits kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission die Auswirkung des Zusammenschlusses auf die verschiedenen betroffenen nationalen Einzelmärkte erst im Stadium der Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 objektiv und in voller Kenntnis der Sachlage beurteilen konnte, nachdem sie eine Reihe von Informationen, die die Klägerin und Legrand nach Ablauf einer Erwiderungsfrist von mehreren Wochen vorgelegt hatten und deren Umfang und Komplexität die Klägerin in ihrer Klage T‑310/01 selbst hervorgehoben hatte, geprüft und ausgewertet hatte.

170    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerade bezweckt, den Unternehmen alle Angaben zur Verfügung zu stellen, deren sie bedürfen, um zu den Einwänden, die die Kommission gegen die Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses nach Auswertung der zuvor von den Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen erhoben hat, sachgerecht Stellung nehmen zu können, damit die Kommission sodann in voller Kenntnis der Sachlage endgültig entscheiden kann.

171    Die fehlende Darlegung des Beschwerdepunkts der Verflechtung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 ist zwar ein qualifizierter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin, doch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dieser Verstoß zwingend als das Ergebnis eines unredlichen Verhaltens der Kommission anzusehen ist.

172    Die beanstandete Erklärung des für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission, wiedergegeben oben in Randnr. 163, eignet sich nicht unbedingt als Beleg für die Auffassung der Klägerin. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Kommissionsmitglied durch Verwendung des Indikativ Präsens eine allgemeine Regel aufstellen wollte, die nicht nur für den vorliegenden Zusammenschluss gilt, welcher im Übrigen nicht die einzige Sache war, die in der angegriffenen Erklärung angeführt wurde.

173    Die in Rede stehende Erklärung kann daher im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit dahin ausgelegt werden, dass in ihr im Nachhinein die gezielte Absicht der Kommission zum Ausdruck kommt, von Anfang an dem Zusammenschluss ein grundsätzliches Hindernis entgegenzustellen.

174    Die der Kommission zur Last gelegte Unredlichkeit steht somit nicht fest.

175    Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 Zur Verletzung des Rechts der Klägerin auf Anhörung durch eine unparteiische Behörde

–       Vorbringen der Beteiligten

176    Die Klägerin macht geltend, für die Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, die, wie die Entscheidungen der Kommission im Bereich der Fusionskontrolle, nicht mit einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung angefochten werden könnten, das den Garantien des dem Einzelnen ein faires Verfahren sichernden Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (im Folgenden: EMRK) unterliege, gelte die genannte Bestimmung bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens der Fusionskontrolle.

177    Dass aber für die Vorbereitung der Unvereinbarkeitsentscheidung und der Trennungsentscheidung dieselbe Gruppe von Beamten eingesetzt werde, verstoße gegen den in der genannten Bestimmung verankerten Grundsatz der Unparteilichkeit.

178    Außerdem bestehe in Anbetracht der – zumindest teilweise – identischen Zusammensetzung der Gruppen, die die Untersuchung des Zusammenschlusses nacheinander im gesamten Kontrollverfahren durchgeführt hätten, Anlass zu Zweifeln an der Objektivität und der Neutralität der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses.

179    Die Kommission wendet ein, dass eine Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zur Unparteilichkeit nicht nachgewiesen worden sei und dass sie kein „Gericht“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei. Auf jeden Fall sei angesichts des Rechts der Unternehmen, die nach den Bestimmungen der Verordnung erlassenen Entscheidungen vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten, die Einhaltung der genannten Bestimmung sichergestellt.

180    Überdies gebe es keine Rechts- oder Standespflichten, die es verbieten würden, die Überprüfung des Zusammenschlusses derjenigen Gruppe von Beamten zu übertragen, die bereits die ursprüngliche Kontrolle durchgeführt habe.

–       Würdigung durch das Gericht

181    Die Wahrung des Rechts des Einzelnen, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt wird, wird durch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert, auf den Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union verweist und der durch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt wird.

182    Das Recht auf ein faires Verfahren, das zu den von der Rechtsordnung der Gemeinschaft geschützten Grundrechten gehört, deren Wahrung durch die Kommission bei der Durchführung ihrer Fusionskontrollverfahren der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat, ist offenkundig eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. 2006, II‑1173, Randnrn. 102 und 103).

183    Art. 6 Abs. 1 EMRK untersagt jedoch nicht, dass, soweit das Recht auf ein unparteiisches Gericht garantiert ist, die Verwaltungsbehörden zuvor in einer Weise tätig werden, die nicht in allen Aspekten den für das Verfahren vor den Gerichten geltenden Vorschriften entspricht (vgl. EGMR, Urteil Le Compte/Belgien vom 23. Juni 1981, Serie A, Nr. 43, § 51).

184    Im vorliegenden Fall ist die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegen die Entscheidungen der Kommission nach Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung ein Rechtsbehelf, der die von Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderten Garantien bietet.

185    Zudem gibt es keine Rechtsvorschrift und keinen Grundsatz, wonach es untersagt wäre, dass die Kommission die Überprüfung eines Zusammenschlusses, die in Vollzug eines Urteils durchgeführt wird, mit dem eine diesen Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärende Entscheidung für nichtig erklärt wurde, denselben Beamten überträgt.

186    Aus der Pflicht zur Unparteilichkeit kann nicht als allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, dass eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht verpflichtet ist, die Sache an ein anderes Organ oder an eine anders besetzte Stelle dieses Organs zurückzuverweisen. (vgl. EGMR, Urteil Ringeisen/Österreich vom 16. Juli 1971, Serie A, Nr. 13, § 97).

187    Bezüglich der Disziplinarkammer einer berufsständischen Organisation ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Grund zur Befangenheit nicht besteht, wenn drei der sieben Mitglieder dieser Disziplinarkammer an einer Entscheidung beteiligt waren, die nach Kassation und Rückverweisung einer vorhergehenden Entscheidung zu erlassen war, an deren Abfassung sie mitgewirkt hatten (vgl. EGMR, Urteil Diennet/Frankreich vom 26. September 1995, Serie A, Nr. 325‑A, § 38).

188    Hieraus folgt, dass die vollständige oder teilweise Identität der mit den verschiedenen Abschnitten der Fusionskontrolle betrauten Beamtengruppen keinen hinreichend qualifizierten Verstoß der Kommission gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

189    Dem Vorbringen der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden.

 Zur Unnachgiebigkeit der Kommission bei der Festlegung der Modalitäten für die Trennung der Klägerin von Legrand

–       Vorbringen der Beteiligten

190    Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe sich bei den Modalitäten der Trennung von Legrand als in ungerechtfertigter Weise unnachgiebig gezeigt. Die Weigerung der Kommission, der Klägerin zu gestatten, eine Übertragung ihrer Legrand-Anteile in Betracht zu ziehen, die nicht schlicht und einfach eine Trennung gewesen wäre, habe zu einer Abkehr aller Industrieunternehmen geführt, die die Vermögenswerte von Legrand infolge der industriellen und wirtschaftlichen Synergieeffekte eindeutig höher bewertet hätten als die Finanzinvestoren, die sich nur an einem Verkaufsvorgang nach den von der Kommission für die Trennung vorgegebenen Bedingungen hätten beteiligen können.

191    Das grundsätzliche Verbot gegenüber der Klägerin, bestimmte Vermögenswerte von Legrand zu behalten oder zu erwerben, habe die Klägerin daran gehindert, Beteiligungen zu behalten, durch die sie einen Teil der vorgesehenen Synergieeffekte hätte erreichen können, und habe ihre Verhandlungsmacht bei den potenziellen Erwerbern geschwächt.

192    Die Wahl zwischen einerseits der Aufspaltung, Übertragung oder Börseneinführung und andererseits der Möglichkeit, einen Teil des Legrand-Kapitals zu behalten und zeitlich begrenzt einen gläubigerähnlichen Titel an Legrand oder ihrem Käufer zu erwerben, hätte im Hinblick auf alle sonstigen Forderungen der Kommission gewichtet werden müssen.

193    Trotz der Verlängerung der Trennungsfrist sei die Klägerin durch den ständigen Druck und die durchgehend negative Haltung der Kommission gezwungen gewesen, den Vollzug der Trennung weder zu unterbrechen noch zu verlangsamen. Die Verlängerung sei in Wirklichkeit nur scheinbar gewesen, denn „der Vollzug der für den Trennungsvorgang erforderlichen Schritte innerhalb der verlängerten Frist“ sei von ihr in keiner Weise berührt gewesen.

194    Die Kommission ist dagegen der Ansicht, sie habe große Flexibilität gezeigt. Während die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Oktober 2001 eine Trennung durch Ausgabe von Legrand-Aktien an die Aktionäre der Klägerin im Verhältnis zu deren Beteiligung vorgesehen habe, habe die Trennungsentscheidung dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag zwischen der Aufspaltung, der Übertragung oder der Börseneinführung zu wählen, eine Beteiligung am Legrand-Kapital zu behalten oder aber die vorherige Zustimmung der Kommission für den Erwerb eines zeitlich begrenzten gläubigerähnlichen Titels an Legrand oder ihrem Käufer zu beantragen.

195    Da die Trennungsentscheidung nur eine Modalität der Durchführung der Unvereinbarkeitsentscheidung sei, könne eine Trennung der Klägerin und von Legrand, die den Bereich der Letzteren wahre, nicht als Indiz für Unnachgiebigkeit angesehen werden.

196    Die Lösung der Finanzanleger sei von der Klägerin selbst bevorzugt worden. Zudem hätten die Unternehmen nicht den Aufpreis akzeptiert, den die Klägerin von ihnen im Vergleich zu den Finanzanlegern verlangt habe.

197    Auf Vorschlag der Beraterbank der Klägerin habe die Kommission in eine Verlängerung der Trennungsfrist von sechs auf neun Monate eingewilligt. Die Kommission habe eine zusätzliche Verlängerung um drei Monate gewährt, d. h. bis zum 5. Februar 2003, sich dabei jedoch eine etwaige weitere Verlängerung vorbehalten. Überdies habe die Trennungsentscheidung auf Antrag der Klägerin die Verlängerung dieser Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erlaubt.

–       Würdigung durch das Gericht

198    Soweit die Klägerin Einwände gegen die Trennungsmodalitäten erhebt, stellt sie im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung die materielle Rechtmäßigkeit der Trennungsentscheidung in Frage, die als Folge der Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung, zu deren Durchführung sie diente, vom Gericht für nichtig erklärt wurde (vgl. oben, Randnrn. 44 und 58), ohne dass sie damit als solche zu prüfen war.

199    Ist, wie im vorliegenden Fall, der Zusammenschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission seine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, bereits vollzogen, so kann die Kommission nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

200    Es kann dahin stehen, ob die genannte Bestimmung eine Rechtsnorm ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; jedenfalls steht nicht fest, dass die Kommission die Bestimmung offensichtlich und schwerwiegend verletzte, als sie eine Trennung der beiden am Zusammenschluss Beteiligten verlangte, durch die die Unantastbarkeit des Bereichs von Legrand gewahrt wurde, und jede spätere Rückübertragung von Geschäftsbereichen von Legrand auf die Klägerin untersagte.

201    Zu berücksichtigen sind nämlich insbesondere die Vormachtstellungen der anmeldenden Unternehmen auf den vom Zusammenschluss betroffenen französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel, der Abstand zwischen ihren Marktanteilen und denen ihrer unmittelbaren Konkurrenten, die Bekanntheit ihrer Marken in Frankreich sowie der Wegfall der überkommenen Rivalität zwischen den beiden Beteiligten.

202    Zudem wurde die Wahl der juristischen Modalitäten einer Trennung, wie aus Ziff. 105 der Trennungsentscheidung hervorgeht, der Klägerin überlassen, sofern diese Modalitäten eine spürbare Beteiligung der Klägerin am Kapital von Legrand ausschlossen und die Veräußerung der Legrand-Gruppe ohne Herauslösung bestimmter Teile von Legrand sicherstellten.

203    Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargetan, dass die Frist für den Vollzug der Trennungsentscheidung offensichtlich übermäßig kurz war. In der angefochtenen Entscheidung hatte die Kommission die ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 2001 auf sechs Monate festgesetzte Frist um drei Monate verlängert.

204    In Ziff. 122 der Entscheidung hatte sich die Kommission außerdem bereit erklärt, zum einen eine zusätzliche Frist von drei Monaten einzuräumen, während deren der Bevollmächtigte die unwiderrufliche und ausschließliche Vollmacht zur Veräußerung haben sollte, so dass die Klägerin in ihren Verhandlungen mit Kaufinteressenten oder Investoren über den erforderlichen Spielraum verfügte, und zum anderen diese Fristen auf Antrag zu verlängern, sofern der Nachweis erbracht wurde, dass die Klägerin oder der Bevollmächtigte alles unternommen hat, um die Fristen einzuhalten.

205    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zuständigen Richter in der Rechtssache T‑77/02 R gewährte die Kommission der Klägerin am 26. April 2002 eine Fristverlängerung von drei Monaten und verlängerte damit die Trennungsfrist bis zum 5. Februar 2003, d. h. auf insgesamt ein Jahr seit Zustellung der Trennungsentscheidung; die Möglichkeit der Klägerin, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, blieb unberührt.

206    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Veräußerung eines Unternehmens der Größe von Legrand im Allgemeinen Fristen von mehr als einem Jahr erfordern kann, wie den in Ziff. 110 der Trennungsentscheidung wiedergegebenen Äußerungen der Klägerin zu entnehmen ist, wäre es Sache der Klägerin gewesen, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass sie dies getan hätte.

207    Im Übrigen hatte die Klägerin, wie aus ihrer Antwort vom 7. November 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 24. Oktober 2001 hervorgeht, schon vor der Trennungsentscheidung mit Kaufinteressenten Kontakt aufgenommen.

208    Wie sich schließlich aus Punkt 5 des Anhangs II der Trennungsentscheidung ergibt, ordnete die Trennungsentscheidung lediglich an, dass nach den gewählten Modalitäten eine unwiderrufliche Rechtshandlung vorzunehmen war, deren materieller Vollzug innerhalb von drei Monaten nach der Vornahme dieser Handlung zu erfolgen hatte.

209    Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission der Klägerin für die Trennung von Legrand Modalitäten und eine Trennungsfrist vorgeschrieben hat, mit denen die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten wurden.

210    Dem Vorbringen der Klägerin ist somit nicht zu folgen.

 Zur Ausnutzung der Spannungen zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten

–       Vorbringen der Beteiligten

211    Die Klägerin behauptet, die Kommission habe den Spannungen, die zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten am Tag nach der Unvereinbarkeitsentscheidung entstanden seien, u. a. dadurch neue Nahrung gegeben, dass sie der Klägerin nicht rechtzeitig Einsicht in die Informationen gewährt habe, die Legrand während der Erörterungen, die zum Erlass der Trennungsentscheidung geführt hätten, zur Verfügung gestellt habe.

212    Die Kommission habe sich nach der Trennungsentscheidung in der gleichen Weise verhalten. Sie habe Legrand veranlasst, im November 2002 in Frankreich gegen die Klägerin Klage zu erheben, und sodann ihr Vorbringen über die Angemessenheit der neuen Korrekturmaßnahmen der Klägerin an das oben genannte Urteil der Cour d’appel de Versailles geknüpft.

213    Die Kommission erwidert, die Verhaltensänderung von Legrand sei auf einen eventuellen Interessenskonflikt zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten zurückzuführen.

214    Insbesondere mache die Klägerin keine konkreten Angaben, die belegten, dass sie keine Einsicht in die von Legrand vorgelegten Unterlagen erhalten habe. Nach Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der fraglichen Schriftstücke im Januar 2002 habe die Klägerin nicht einmal einen besonderen Antrag auf Einsicht in die vertrauliche Fassung dieser Schriftstücke gestellt.

–       Würdigung durch das Gericht

215    Nach den Ausführungen der Klägerin kann die Rüge, die Kommission habe die zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten entstandenen Spannungen ausgenutzt, nicht als hinreichend nachgewiesen angesehen werden.

216    Die Kommission hat in Randnr. 88 ihrer Klagebeantwortung dargelegt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass sie der Klägerin im Januar 2002 nichtvertrauliche Schriftstücke über Legrand und eine Liste mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung nicht zugänglicher Informationen übermittelt habe. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Klägerin einen besonderen Antrag auf Einsicht in die vertrauliche Fassung eines dieser Schriftstücke stellte.

217    Im Übrigen können weder das Bestreben der Kommission, in der Trennungsentscheidung Legrand im bisherigen Umfang zu erhalten, noch die Berücksichtigung der Entscheidungen nationaler Gerichte bei der Beurteilung der von der Klägerin vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, noch irgendeine andere im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses vorgenommene Handlung der Kommission objektiv mit Bestimmtheit als Ausdruck der Absicht gewertet werden, zu einer Verschlechterung der Beziehungen der am Zusammenschluss Beteiligten beizutragen.

218    Das Vorbringen der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

 Zu dem Umstand, dass die Kommission ihre ausschließliche Zuständigkeit verkannt habe

–       Vorbringen der Beteiligten

219    Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe die ihr von der Verordnung zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit erheblich und offensichtlich verkannt, als sie die Beurteilung der Gültigkeit der Korrekturmaßnahmen, die die Klägerin bei der Überprüfung des Zusammenschlusses vorgeschlagen habe, vom Tenor des Urteils der Cour d’appel de Versailles vom 29. November 2002 abhängig gemacht habe, mit dem in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über eine reine Rechtsfrage des nationalen Vertragsrechts entschieden worden sei.

220    Die Kommission ist der Ansicht, sie habe zu keiner Zeit auf ihre ausschließliche Zuständigkeit verzichtet, geschweige denn einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß begangen.

–       Würdigung durch das Gericht

221    Bei der Wahrnehmung der Kontrollzuständigkeit, die ihr für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung mit dem Gemeinsamen Markt zukommt, kann die Kommission nicht von den zwischen den Anmeldern bestehenden Vereinbarungen absehen, sofern deren Bestimmungen dem geltenden innerstaatlichen Recht entsprechen.

222    Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Gültigkeit der Korrekturmaßnahmen vom Tenor des oben genannten Urteils der Cour d’appel de Versailles abhängig gemacht. Denn insoweit geht es nicht um den Vorrang der Vorschriften des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts vor denen des innerstaatlichen Rechts, sondern um die Feststellung, welche Wirkungen das innerstaatliche Recht an eine gemeinschaftsrechtskonforme privatrechtliche Vereinbarung knüpft.

223    Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beging, als sie den aleatorischen Charakter der klägerischen Vorschläge zur Übertragung der Geschäftsbereiche von Legrand und damit deren Unzulässigkeit daraus ableitete, dass sie gegen eine privatrechtliche Vereinbarung verstießen, die regelmäßig unter das innerstaatliche Recht fällt und an die nach den Feststellungen des zuständigen nationalen Gerichts die am Zusammenschluss Beteiligten nach den Vorschriften dieses Rechts gebunden waren.

224    Das Vorbringen der Klägerin kann somit nicht durchgreifen.

 Zum treuwidrigen Vollzug des Urteils Schneider I

–       Vorbringen der Beteiligten

225    Die Klägerin macht geltend, das Urteil Schneider I habe die Analyse der Kommission auf allen Märkten mit Ausnahme der französischen Einzelmärkte zurückgewiesen. Für die Kommission habe daher kein Grund bestanden, die Überprüfung des Zusammenschlusses in Phase I wiederaufzunehmen, zumal sie gewusst habe, dass die Klägerin nach dem 5. Dezember 2002, dem Ende der Frist, innerhalb deren es der Klägerin nach dem Übertragungsvertrag möglich gewesen sei, von dem Verkauf von Legrand zurückzutreten, den durch ihre Bemühungen um eine Schadensminderung erreichten Vorteil verlieren würde.

226    Auch habe die Klägerin folgerichtig darauf bestanden, dass das Kontrollverfahren nach Erlass des Urteils Schneider I auf der Grundlage der Sechswochenfrist der Phase I wiederaufgenommen werde. Innerhalb dieser Frist hätte die Kommission das Urteil Schneider I nach Treu und Glauben vollziehen können, wenn sie der Klägerin die Möglichkeit gegeben hätte, gegebenenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen anzubieten.

227    Die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase II sei überdies mit zahlreichen offenkundigen Ermessenfehlern behaftet und habe den Pfad verlassen, den das Urteil Schneider I in seiner Analyse vorgezeichnet habe. Die wettbewerbsrechtliche Analyse der relevanten Märkte, die die Kommission am Ende zugrunde lege, weise dieselbe Art von schwerwiegenden Versäumnissen, Fehlern und Widersprüchen auf wie die, die zur Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung geführt hätten.

228    Die Kommission schließt aus, dass die Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens im Stadium der Phase I als Indiz für Treuwidrigkeit angesehen werden könne. Die auf Antrag der Klägerin gewählte Lösung sei die einzige gewesen, bei der eine endgültige positive Entscheidung über den Zusammenschluss vor dem 5. Dezember 2002 möglich gewesen sei.

229    Die wirtschaftliche Analyse, die die Kommission auf der Grundlage der aktualisierten Daten der Klägerin durchgeführt habe, stimme in allen Punkten mit der Analyse überein, die in der Sache durch das Urteil Schneider I bestätigt worden sei, nachdem die Kommission dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdepunkt der Verflechtung klarer umrissen worden sei.

–       Würdigung durch das Gericht

230    Aus Randnr. 48 des Beschlusses vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, geht hervor, dass sich die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerin als Konsequenz aus dem Urteil Schneider I für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses in Phase I entscheiden durfte, um damit alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt werden können.

231    Die Ausführungen der Klägerin genügen ferner nicht als Beleg dafür, dass die in der Entscheidung über die Einleitung der Phase II enthaltene wirtschaftliche Analyse der relevanten französischen Einzelmärkte dieselben Mängel aufweist wie die, die die in der Unvereinbarkeitsentscheidung enthaltene und vom Urteil Schneider I verworfene Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte beeinflusst haben.

232    Die vom Urteil Schneider I sanktionierten Beurteilungsfehler konnten wegen der Eigenart der französischen Märkte keine Folgen für die Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diese Einzelmärkte haben.

233    Sieht man die Randnrn. 413 und 415 des Urteils Schneider I im Zusammenhang, so ergibt sich, dass die Feststellung nicht entkräftet werden kann, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss auf den französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel, auf denen jeder der beiden Anmelder bereits erhebliche Macht ausübte, eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, durch die im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder zumindest in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

234    Für maßgeblich wurden in dieser Hinsicht angesehen die Marktanteile auf diesen Märkten, die auf eine Beherrschung oder eine stärkere beherrschende Stellung der fusionierten Einheit hinweisen, das höhere Preisniveau der Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene, der Wegfall der überkommenen Rivalität zwischen den beiden ehemaligen Hauptakteuren sowie die Bekanntheit der Marken der beiden Partner.

235    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es für eine Entscheidung über die Einleitung der Phase II nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung genügt, wenn ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bestehen, während Art. 2 Abs. 3 der Verordnung von der Kommission den Nachweis verlangt, dass eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, wenn sie die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 3 feststellt.

236    Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Kommission die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritt, als sie für den Vollzug des Urteils Schneider I die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden verbleibenden Wettbewerbsbedenken auf den allein noch als relevant erachteten französischen Einzelmärkten würdigte.

237    Dem Vorbringen der Klägerin ist daher nicht zu folgen.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

–       Vorbringen der Beteiligten

238    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte während der Überprüfung des Zusammenschlusses insofern verletzt, als es ihr weder möglich gewesen sei, die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchungen einzusehen, noch, ordnungsgemäß zu den sich aus diesen möglicherweise ergebenen Schwierigkeiten Stellung zu nehmen.

239    Die Kommission erwidert, dass ein Zugang der an einem Zusammenschluss Beteiligten zu den Ergebnissen von Marktuntersuchungen wie den im November 2002 durchgeführten während der Phase der Fusionskontrolle, die mit einer Entscheidung über die Einleitung der Phase II abgeschlossen werde, nicht vorgesehen sei und aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten nicht abgeleitet werden könne.

–       Würdigung durch das Gericht

240    Die Verteidigungsrechte sind zwar vor dem Erlass jeder Entscheidung zu wahren, die die betroffenen Unternehmen beschweren kann; die Entscheidung über die Einleitung der Phase II, die nach den Untersuchungen des relevanten Markts ergeht, stellt jedoch keine die Klägerin beschwerende Maßnahme dar (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, Randnr. 76, bestätigt durch Beschluss vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, Randnr. 72), deren Rechtmäßigkeit von der Wahrung dieser Rechte abhinge.

241    Die Kommission kann somit keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen haben, als sie es unterließ, der Klägerin die Ergebnisse der Marktuntersuchungen schon in Phase I des nach Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II wiederaufgenommenen Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses mitzuteilen.

242    Die Ausführungen der Klägerin sind somit zurückzuweisen.

 Zur fehlerhaften, unredlichen und diskriminierenden Analyse der von der Klägerin im November 2002 vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen

–       Vorbringen der Beteiligten

243    Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe auf das Bestehen ernsthafter Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung abgestellt, statt das in Art. 2 Abs. 3 verankerte Kriterium der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung anzuwenden, auf das eine Unvereinbarkeitsentscheidung nach Art. 8 Abs. 3 zu stützen sei.

244    Die Klägerin wirft der Kommission ferner vor, sie habe ihre Korrekturmaßnahmen von November 2002 für ungenügend gehalten, obwohl diese alle Überschneidungen ihrer Tätigkeit mit derjenigen von Legrand auf den betroffenen Märkten durch eine Übertragung selbständiger und lebensfähiger Unternehmen auf einen einzigen Erwerber beseitigt, eine bedeutende Produkt- und Markenpalette und einen erleichterten Zugang zum Vertrieb aufgrund der verhaltensbezogenen Verpflichtungszusagen der Klägerin geboten, jede Verflechtungsgefahr seitens der Klägerin beseitigt und die Liste der potenziellen Erwerber auf die Industrieunternehmen beschränkt hätten, die die übertragene Einheit hätten ausbauen können.

245    Die strukturellen Verpflichtungen der Klägerin wären um verhaltensbezogene Verpflichtungen erweitert worden, die von der Kommission in anderen Zusammenschlussfällen akzeptiert worden seien und die den Zugang zum Vertrieb erleichtert sowie jede Verflechtungsgefahr beseitigt hätten.

246    Die Kommission behauptet im Wesentlichen, sie sei davon ausgegangen, dass mit den Korrekturmaßnahmen der Klägerin nicht alle festgestellten Wettbewerbsbedenken auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel beseitigt werden könnten und dass die Korrekturmaßnahmen über die Rechtsunsicherheit infolge des Urteils der Cour d’appel de Versailles hinaus Anlass zu zahlreichen Bedenken hinsichtlich Lebensfähigkeit, Selbständigkeit und Eignung der übertragbaren Einheiten für die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs gegeben hätten. Die Kommission habe die Auswirkungen der Korrekturmaßnahmen auf die betroffenen Märkte unter dem Aspekt der Marktanteile, der Beseitigung von Verknüpfungen, der Stärke der zu übertragenden Marken und der Verhandlungsmacht von Schneider/Legrand gegenüber den Großhändlern geprüft.

247    Abgesehen davon, dass jeder Zusammenschluss Anlass zu spezifischen Wettbewerbsbedenken gebe, hätten die vorgeschlagenen verhaltensbezogenen Maßnahmen nur sehr beschränkte Auswirkungen gehabt, und die Überwachung ihrer Durchführung hätte angesichts der sehr großen Zahl von Erzeugnissen und Händlern, für die diese Verpflichtungszusagen hätten gelten sollen, erhebliche Schwierigkeiten mit sich gebracht.

–       Würdigung durch das Gericht

248    Wie aus Randnr. 48 des Beschlusses des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, hervorgeht, war die Kommission berechtigt, nach Erlass des Urteils Schneider I die Überprüfung des Zusammenschlusses in Phase I wiederaufzunehmen.

249    Da die Kommission beschlossen hatte, die Kontrolle des Zusammenschlusses in diesem Stadium wiederaufzunehmen, konnte sie in Anbetracht des Umstands, dass durch die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 Phase II der Kontrolle des Zusammenschlusses eingeleitet worden war, nur das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung verankerte Kriterium des Bestehens ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt anwenden.

250    Die Klägerin wirft der Kommission daher zu Unrecht vor, dass sie nicht das Kriterium der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zugrunde gelegt hat, auf das sich die Kommission stützen muss, wenn sie eine Entscheidung erlässt, mit der ein Zusammenschluss nach Art. 8 Abs. 3 für unvereinbar mit dem Markt erklärt wird.

251    Was die Eignung der Korrekturmaßnahmen der Klägerin angeht, die von der Kommission festgestellten verbleibenden Wettbewerbsbedenken auf den französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel zu beseitigen, so ist unstreitig, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Übertragung von Geschäftsbereichen von Legrand ein zentrales Element des Gefüges der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen darstellten.

252    Hieraus folgt, dass die der Klägerin von der Cour d’appel de Versailles aufgegebene Rücknahme ihrer Ausgliederungsvorschläge, die die Vermögenswerte von Legrand betrafen und die ohne deren Billigung abgegeben worden waren, dazu beitrug, die Bedenken zu rechtfertigen, die die Kommission nach ihrem Bekunden an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hegte.

253    In Anbetracht insbesondere der Macht, über die der Konzern Schneider/Legrand aufgrund seiner starken Präsenz in allen verschiedenen Marktsegmenten für ergänzende Erzeugnisse der Stromverteilung im Niederspannungsbereich, aufgrund des Wegfalls der überkommenen Rivalität zwischen den beiden am Zusammenschluss Beteiligten und aufgrund des Umstands, dass die Beteiligten allgemein bekannte Marken besaßen, in Frankreich verfügte, ist überdies nicht zu erkennen, dass die Kommission ihr Ermessen erheblich und offensichtlich verkannte, als sie die Auffassung vertrat, dass die Korrekturmaßnahmen der Klägerin nicht ausreichend seien, um jedes ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu beseitigen.

254    Es ist somit nicht bewiesen, dass die Weigerung der Kommission, anzuerkennen, dass die genannten Maßnahmen die ernsthaften Bedenken, die sie hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt weiterhin hegte, beseitigen konnten, in einer – wie die Klägerin behauptet – fehlerhaften, unredlichen und diskriminierenden Analyse dieser Maßnahmen begründet lag.

255    Die Ausführungen der Klägerin in dieser Hinsicht sind somit zurückzuweisen.

256    Aus alledem folgt, dass keiner der Rügen, die das Gesamtverhalten der Kommission während des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses betreffen, ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm zu entnehmen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

257    Es ist daher auszuschließen, dass der Kommission wegen dieses allgemeinen Verhaltens ein weiterer Schaden zuzurechnen ist, der der Klägerin nach ihren Behauptungen aufgrund der der Unvereinbarkeitsentscheidung anhaftenden hinreichend qualifizierten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist, oder dass ihr die der Klägerin im Trennungsverfahren oder vor den französischen Gerichten entstandenen Kosten auferlegt werden können.

258    Folglich kann nur der Umstand, dass der Klägerin wegen der Unstimmigkeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 und der Unvereinbarkeitsentscheidung die Möglichkeit genommen wurde, Korrekturmaßnahmen anzubieten, die geeignet waren, das Problem der Verflechtung ihrer Stellung auf den relevanten französischen Einzelmärkten mit der von Legrand zu lösen, einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens begründen, der ihr aufgrund dieses pflichtwidrigen Verhaltens entstanden ist.

259    Es ist daher zu prüfen, ob der Fehler in der Unvereinbarkeitsentscheidung, der eine die außervertragliche Haftung der Kommission auslösende Pflichtverletzung darstellt, mit den insoweit geltend gemachten Schäden in einem hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang steht.

 Zu dem behaupteten Kausalzusammenhang zwischen dem der Unvereinbarkeitsentscheidung anhaftenden hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und den insoweit geltend gemachten Schäden

 Zum Wertverlust der im Besitz der Klägerin befindlichen Vermögenswerte von Legrand

260    Die Klägerin begründet den von ihr in erster Line geltend gemachten Schaden damit, dass ihr durch die Verpflichtung, die Vermögenswerte von Legrand zu einem niedrigeren Preis als dem Preis für deren Erwerb weiterzuveräußern, ein Vermögensschaden entstanden sei.

261    Die Trennungsentscheidung, die rechtswidrig war, weil sie eine Maßnahme zur Durchführung einer ihrerseits rechtswidrigen Unvereinbarkeitsentscheidung darstellte, setzte der Klägerin für die Übertragung der Vermögenswerte von Legrand eine Frist und untersagte ihr zugleich jede gesonderte Übertragung von Teilen dieser Vermögenswerte.

262    Konnte die Klägerin daher innerhalb der Frist, die die Kommission ihr mit einer rechtsgrundlosen Entscheidung gesetzt hatte, die Vermögenswerte, von denen sie sich trennen musste, nicht veräußern, ohne dass ihr wegen der zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Zeitpunkt der angeordneten Veräußerung eingetretenen Wertminderung der genannten Vermögenswerte ein Verlust entstand, so war dieser Verlust die unmittelbare Folge der Verpflichtung, eine rechtswidrige Entscheidung zu vollziehen, und zwar unabhängig davon, weshalb die fraglichen Vermögenswerte in dem betreffenden Zeitraum an Wert verloren hatten.

263    Um jedoch den Schaden zu bestimmen, der auf ein rechtswidriges Verhalten eines Gemeinschaftsorgans zurückzuführen ist, sind die Wirkungen der die Haftung auslösenden Pflichtverletzung zu berücksichtigen, nicht aber die Wirkungen der Maßnahme, in deren Zusammenhang die Pflichtverletzung erfolgte, sofern das Organ eine Maßnahme mit gleicher Wirkung treffen konnte oder musste, ohne gegen die Rechtsnorm zu verstoßen.

264    Die Untersuchung des Kausalzusammenhangs kann, mit anderen Worten, nicht von der unzutreffenden Prämisse ausgehen, dass das Organ ohne die rechtswidrige Maßnahme von einer Maßnahme abgesehen oder eine gegenteilige Maßnahme getroffen hätte, was wiederum ein rechtswidriges Verhalten des Organs darstellen könnte, sondern sie muss anhand eines Vergleichs zwischen der Lage, wie sie sich für den betroffenen Dritten aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darstellt, und der Lage erfolgen, die sich für ihn aus einem die Rechtsnorm wahrenden Verhalten des Organs ergeben hätte.

265    Steht die den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit einer Entscheidung, die bewirkt, dass einem Antragsteller eine Genehmigung oder eine andere begünstigende Maßnahme versagt wird, so kann für die Untersuchung der Wirkungen der Pflichtwidrigkeit oder für den Vergleich zwischen der tatsächlichen Lage und der Lage, wie sie dem Gesetz entspräche, nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne den festgestellten Mangel zwangsläufig in den Genuss der von ihm begehrten Genehmigung oder anderen begünstigenden Maßnahme gekommen wäre.

266    Ebenso ist bei einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine Entscheidung, mit der ein Unternehmenszusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, nicht davon auszugehen, dass ohne diesen Verstoß der angemeldete Zusammenschluss ausdrücklich oder stillschweigend für vereinbar erklärt worden wäre, sondern es sind die Wirkungen zu prüfen, die der Mangel auf den Inhalt der Entscheidung haben konnte.

267    Im vorliegenden Fall kann sich somit der Schaden, für den die Gemeinschaft verantwortlich ist, nicht aus dem Vergleich zwischen der Lage, wie sie aufgrund der Unvereinbarkeitsentscheidung besteht, und der Lage ergeben, die durch eine Erteilung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung des Zusammenschlusses gekennzeichnet ist, es sei denn, der Gemeinschaftsrichter kann feststellen, dass die Kommission die Unvereinbarkeit als unmittelbare und bestimmte Folge des unstreitigen Verstoßes gegen ihre Rechtspflichten erklärt hat.

268    Um über das Bestehen eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten Verstoß und dem behaupteten Schaden zu entscheiden, ist somit die Wirkung des im Urteil Schneider I festgestellten Mangels auf das weitere Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses zu prüfen.

269    Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Schneider I zwar, dass der hinreichend qualifizierte Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung führte, doch geht aus ihm deshalb nicht hervor, dass der Zusammenschluss ohne diesen Verstoß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt hätte erklärt werden müssen.

270    Im Urteil Schneider I wurde nämlich in Randnr. 465 festgestellt, dass die Kommission im Rahmen der Maßnahmen, die nach Art. 233 EG aufgrund der Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung wegen der genannten Rechtswidrigkeit zu ergreifen sind (vgl. Urteil Schneider I, Randnrn. 462 und 463), die Klägerin in die Lage zu versetzen hat, sich sachgerecht gegenüber den Beschwerdepunkten, die die Kommission für jeden der vom Zusammenschluss betroffenen französischen Einzelmärkte für Niederspannungs-Betriebsmittel angeführt hatte, zu verteidigen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, den Beschwerdepunkten zu entsprechen, um gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung des Zusammenschlusses eine Entscheidung zu erreichen, mit der die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses festgestellt wird.

271    Wie die Klägerin in ihrer Erwiderung selbst eingeräumt hat, wurde die der Unvereinbarkeitsentscheidung zugrunde gelegte wirtschaftliche Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte nicht für ungültig erklärt.

272    Im Rahmen der sich aus dem Urteil Schneider I ergebenden Maßnahmen war die Kommission somit verpflichtet, die Kontrolle des Zusammenschlusses wiederaufzunehmen, ohne dabei auszuschließen, dass der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden konnte, und zu diesem Zweck die Klägerin zum Beschwerdepunkt der Verflechtung anzuhören sowie die Korrekturmaßnahmen zu berücksichtigen, die die Klägerin und Legrand gegebenenfalls zur Lösung der Fragen vorschlagen würden, die sich im Rahmen der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der Verflechtung ihrer jeweiligen Stellung auf den betreffenden französischen Einzelmärkten ergaben.

273    Die Kommission traf daher bei der Durchführung des Urteils Schneider I keinerlei verfahrensrechtliche Verpflichtung, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

274    Zurückzuweisen ist ferner die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass für einen angemeldeten Zusammenschluss die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vermutet werde.

275    Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte stellt die Verordnung keine Vermutung hinsichtlich einer Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auf. Die Kommission hat sich in jedem Einzelfall eine eindeutige Meinung zu dieser Vereinbarkeit zu bilden und dementsprechend zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 61).

276    Ein Zusammenschluss gilt zwar stillschweigend als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, wenn insbesondere die Kommission weder eine Entscheidung über die Einleitung der Phase II innerhalb der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Frist von einem Monat erlassen noch über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt innerhalb der in Art. 10 Abs. 3 vorgesehenen Frist von vier Monaten entschieden hat.

277    Hier ist jedoch unstreitig keiner dieser beiden Fälle gegeben, da die Kommission die beiden Phasen der Kontrolle der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses innerhalb der Fristen ordnungsgemäß durch Erlass der von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vorgesehenen Rechtsakte beendete.

278    Durch den festgestellten Mangel in der Unvereinbarkeitsentscheidung wurde der Klägerin daher nicht ein Anspruch auf eine Entscheidung entzogen, mit der der Zusammenschluss ausdrücklich oder stillschweigend für vereinbar erklärt wird und die es rechtfertigen würde, alle finanziellen Konsequenzen, die sich aus dem Entzug dieses Rechts und insbesondere aus der Pflicht zur Übertragung der Vermögenswerte von Legrand ergeben, als Schaden anzusehen, für den die Kommission haftet.

279    Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei wegen des Fehlers der Unvereinbarkeitsentscheidung ein Schaden in Höhe des gesamten Wertverlusts entstanden, den die am 10. Oktober 2001 in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerte von Legrand erfahren haben, d. h. ein Betrag zwischen 2,483 und 3,326 Mrd. Euro, denn zwischen diesem Schaden und dem die Schadenshaftung auslösenden Verstoß besteht kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang.

280    Zwar hätte für die Klägerin, auch wenn ihr kein Anspruch auf Anerkennung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses zustand, die ernsthafte Chance auf eine günstige Entscheidung bestehen können, so dass ihr durch die Vorenthaltung dieser Chance ein sicherer und erstattungsfähiger Schaden entstanden wäre.

281    Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin durch ihre Stellungnahme zum Beschwerdepunkt der Verflechtung und durch Ausgliederungsvorschläge, mit denen im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses verringert oder ausgeglichen werden konnten, in der Lage gewesen wäre, die Kommission zu einer Entscheidung zu zwingen, mit der diese, wollte sie keinen Beurteilungsfehler begehen, die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hätte feststellen müssen.

282    Es ist jedoch schwierig – wie im Übrigen das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Feststellung des angeblichen Schadens feststellt –, Art und Umfang der Ausgliederungen zu bestimmen, die erforderlich gewesen wären, um die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu erreichen und die Zustimmung der Kommission zu seiner Durchführung zu erlangen. Noch schwieriger ist es, die Auswirkung der Übertragungen und Transaktionen, die diese Korrekturmaßnahmen beinhaltet hätten, auf den Gesamtwert der im Besitz der Klägerin befindlichen Vermögenswerte zu bestimmen.

283    Die Bewertung der Änderungen der wirtschaftlichen Parameter, die zwangsläufig mit einer etwaigen Vereinbarkeitserklärung einhergegangen wären, ist folglich zu unsicher, um einen sachgerechten Vergleich mit der Lage anstellen zu können, wie sie sich infolge der Unvereinbarkeitsentscheidung darstellt. Selbst wenn die Klägerin um eine tatsächliche Chance gebracht worden sein sollte, eine Entscheidung zu erreichen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, wäre doch die Realisierung dieser Chance von Parametern abhängig gewesen, die zu unwägbar sind, um in überzeugender Weise quantifiziert werden zu können.

284    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Übertragung von Vermögenswerten von Legrand aus Gründen des innerstaatlichen Rechts sich als nicht durchführbar hätte erweisen können und dass zum anderen keine Aussage darüber möglich ist, ob die Übertragung von Vermögenswerten der Klägerin in einem Umfang, der ausgereicht hätte, um die Wirkung der Verflechtung der Stellung der Klägerin mit der von Legrand auszugleichen, nicht jedes Interesse der Klägerin an einem Zusammenschluss beseitigt hätte.

285    Ein Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden ist, weil sie um eine ernsthafte Chance gebracht wurde, die Vermögenswerte von Legrand behalten zu können, scheidet demnach aus.

286    Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen dem begangenen Rechtsverstoß und der Versagung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses kein hinreichend enger Kausalzusammenhang besteht, um die Haftung der Gemeinschaft wegen der der Klägerin auferlegten Verpflichtung zur Übertragung ihrer Anteile an Legrand begründen zu können, so dass ein Schaden in Höhe des gesamten Wertverlustes, den diese Anteile in der Zeit zwischen ihrem Erwerb durch die Klägerin und ihrer späteren Veräußerung erfahren haben, der Gemeinschaft nicht angelastet werden kann.

287    Aus denselben Gründen kann sich die Klägerin auch weder darauf berufen, dass die rechtswidrige Unvereinbarkeitsentscheidung es ihr unmöglich gemacht habe, die von dem Zusammenschluss erwarteten Synenergieeffekte zu nutzen, und damit die Konzernstrategie vereitelt habe, noch darauf, dass die genannte Entscheidung durch ihre negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin deren Ruf geschadet habe.

288    Dagegen existiert zwischen dem begangenen Rechtsverstoß und zwei Arten des der Klägerin entstandenen Schadens ein Kausalzusammenhang, der eng genug ist, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der erste Schaden besteht in den Kosten, die dem Unternehmen durch die Teilnahme an der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses nach den vom Gericht am 22. Oktober 2002 ausgesprochenen Nichtigerklärungen entstanden sind. Der zweite Schaden besteht in dem Preisnachlass für die Veräußerung, den die Klägerin dem Übernehmer der Vermögenswerte von Legrand einräumen musste, um die Wirkung der Veräußerung solange aufzuschieben, dass die damals vor dem Gemeinschaftsrichter anhängigen Gerichtsverfahren nicht vor ihrem Abschluss gegenstandslos wurden.

 Zu den Honorarkosten, den Verwaltungsauslagen und den Rechtsverfolgungskosten der Klägerin

289    Was die Kosten der Klägerin aufgrund der Honorare für den Ad-hoc-Bevollmächtigten angeht, liegt die Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Bevollmächtigten in den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung, die das Unternehmen, das, wie im vorliegenden Fall, vor der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses im Wege des öffentlichen Aktientauschangebots Inhaber der Vermögenswerte einer anderen Gesellschaft geworden ist, nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. 3 verpflichten, die Stimmrechte, die mit den auf diesem Wege erworbenen Anteilen verbunden sind, nur mit einer von der Kommission nach Art. 7 Abs. 4 erteilten Genehmigung auszuüben.

290    Die Kommission erteilte der Klägerin aufgrund dieser Bestimmung am 4. Dezember 2001 antragsgemäß die Genehmigung, durch einen von der Klägerin bestellten Bevollmächtigten unter den Bedingungen, die in einem von der Kommission genehmigten Bevollmächtigungsvertrag geregelt waren, die mit ihren Anteilen an Legrand verbundenen Stimmrechte auszuüben.

291    Das Vorbringen der Klägerin in Randnr. 149 ihrer Klageschrift, dass das Tätigwerden des Bevollmächtigten aufgrund des Erlasses der Unvereinbarkeitsentscheidung erforderlich geworden sei, ist demnach ebenso unbegründet wie ihr Vorbringen in Randnr. 252 der Erwiderung, dass, wenn der Zusammenschluss nicht zu Unrecht am 10. Oktober 2001 verboten worden wäre, sie sich nie eines Bevollmächtigten hätte zu bedienen brauchen, um ihre Rechte in der Hauptversammlung von Legrand im Dezember 2001 auszuüben, da sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar die ausschließliche Kontrolle ausgeübt hätte.

292    Wie nämlich bereits ausgeführt, hatte die Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung nicht automatisch eine Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zur Folge, da auf den französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel einige Wettbewerbsbedenken infolge des Zusammenschlusses fortbestanden.

293    Was die Kosten für die Beratung durch die Rechtsbeistände, die Steuern und Bankspesen sowie die sonstigen Verwaltungsauslagen für die Durchführung der Trennung nach den von der Kommission vorgegebenen Modalitäten angeht, so können diese ebenfalls nicht als Folge des von der Kommission beim Erlass der Unvereinbarkeitsentscheidung begangenen Rechtsverstoßes anerkannt werden.

294    Zum einen nämlich führt die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung und damit der Trennungsentscheidung, wie bereits festgestellt, nicht dazu, dass der Zusammenschluss als vereinbar anerkannt werden musste oder dass die Unternehmen weiterhin eine fusionierte Einheit bilden konnten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungskosten, die der Klägerin normalerweise entstanden wären, um die Trennung der Vermögenswerte durchzuführen, nicht angefallen wären, wenn die Kommission eine rechtmäßige Entscheidung erlassen hätte.

295    Soweit die Klägerin zum anderen geltend macht, sie habe wegen der fehlerhaften Trennungsmodalitäten, die ihr von der Trennungsentscheidung vorgeschrieben worden seien, und wegen der Unnachgiebigkeit, die die Kommission insoweit gezeigt habe, außergewöhnliche Ausgaben bestreiten müssen, so hängt dieser behauptete Schaden nicht mit dem im Urteil Schneider I festgestellten Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, sondern mit den selbständigen Rügen zusammen, die im vorliegenden Urteil nicht als zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs hinreichend qualifizierte Verstöße angesehen worden sind.

296    Zu den Kosten für das von Legrand eingeleitete nationale Gerichtsverfahren genügt der Hinweis, dass die Klägerin selbst der Auffassung ist, dass diese nicht durch die rechtswidrige Unvereinbarkeitsentscheidung, sondern durch das Verhalten der Kommission verursacht wurden, mit dem die Spannungen zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten ausgenutzt wurden und das im vorliegenden Urteil nicht als eine Rüge angesehen worden ist, aufgrund der die Gemeinschaft haften müsste.

297    Bei den Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung vor dem Gemeinschaftsrichter ist davon auszugehen, dass sie von den Kostenentscheidungen erfasst werden, die nach den für diese Art von Kosten geltenden spezifischen Verfahrensvorschriften in den Entscheidungen, die den Rechtszug beenden, sowie nach Durchführung der besonderen Verfahren getroffen werden, die bei Widerspruch gegen die Höhe der Kosten vorgesehen sind (vgl. im vorliegenden Fall Beschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission, T‑310/01 DEP und T‑77/02 DEP). Diese Verfahren schließen die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft aus, und zwar auch dann, wenn die Klage von Personen erhoben wird, die, wie die Klägerin in den Rechtssachen T‑48/03 und C‑188/06 P, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, weil sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind.

298    Was schließlich die Beratungskosten, die Honorare und die verschiedenen Verwaltungskosten angeht, die der Klägerin aufgrund der Beteiligung an der durch die Urteile Schneider I und Schneider II erforderlich gewordenen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, so ist dagegen festzustellen, dass diese Aufwendungen mit der Pflichtwidrigkeit der Kommission in einem unmittelbaren und sicheren Kausalzusammenhang stehen.

299    Weil es die Kommission nämlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 unterließ, ein Wettbewerbsbedenken anzuführen, auf dem die Unvereinbarkeitsentscheidung beruht, war es der Klägerin unmöglich, zu diesem Problem Stellung zu nehmen und geeignete Gegenmaßnahmen anzubieten, weswegen die fragliche Entscheidung für nichtig erklärt wurde. Die Nichtigerklärung machte zwingend eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich, durch die die Klägerin in die Lage versetzt werden sollte, zum streitigen Beschwerdepunkt gehört zu werden und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, um die Wirkungen des Zusammenschlusses in diesem Punkt zu korrigieren, wozu ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt traf.

300    Die Kosten, die der Klägerin durch die Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren der Fusionskontrolle entstanden sind, das nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wiederaufgenommen wurde, wären nicht entstanden, wenn die Kommission von vornherein eine die Verteidigungsrechte wahrende Entscheidung erlassen hätte, die nicht aus diesem Grund für nichtig zu erklären gewesen wäre und durch die das Kontrollverfahren hätte endgültig beendet werden können, indem der Zusammenschluss entweder für vereinbar oder für unvereinbar erklärt worden wäre.

301    Wäre der Beschwerdepunkt der Verflechtung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 angeführt worden, hätte die Klägerin sich hierzu zwar vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses äußern und gegebenenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen vorbereiten müssen, wie sie es nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung und der nachfolgenden Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses tun musste. Es ist jedoch kaum zu bestreiten, dass die Wiederaufnahme eines seit zwölf Monaten unterbrochenen Verwaltungsverfahrens auf neuen rechtlichen Grundlagen für den Verhandlungspartner des Regelungsorgans zwangsläufig einen Aufwand bedeutete, der unvergleichlich höher war als der, den die Stellungnahme im ursprünglichen Kontrollverfahren zu demselben Beschwerdepunkt durch das Unternehmen und ihre Berater, die in die Treffen und den Meinungsaustausch mit den zuständigen Dienststellen der Kommission bereits voll einbezogen waren, verursacht hätte.

302    Hieraus folgt, dass die Kosten, die der Klägerin durch ihre Teilnahme an dem nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, mit der Pflichtwidrigkeit der Kommission in einem Kausalzusammenhang stehen, der ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

 Zu dem Nachlass auf den Preis für die Veräußerung von Legrand, der Wendel/KKR gewährt wurde, um die Wirkung der Veräußerung aufschieben zu können

303    Es ist zu prüfen, ob der Rechtsverstoß, mit dem die Unvereinbarkeitsentscheidung behaftet ist, nicht zu einer Minderung des Wertes führte, der in dem mit Wendel/KKR geschlossenen Abtretungsvertrag für die von der Klägerin gehaltenen Anteile am Kapital von Legrand ermittelt wurde.

304    Unstreitig sind die Aufnahme von Verhandlungen über die Veräußerung von Legrand und der Abschluss des Übertragungsvertrags durch die Klägerin und Wendel/KKR am 26. Juli 2002 unmittelbar auf die Unvereinbarkeitsentscheidung vom 10. Oktober 2001 zurückzuführen, die bis zu ihrer Nichtigerklärung durch das Urteil Schneider I vom 22. Oktober 2002 trotz ihrer Rechtswidrigkeit alle ihre Rechtswirkungen entfaltete.

305    Die Klägerin sah sich wegen dieser Entscheidung genötigt, Verhandlungen mit Wendel/KKR über die Abtretung ihrer Anteile an Legrand aufzunehmen und abzuschließen, noch bevor das Urteil über ihre Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erging, denn sonst wäre sie im Fall einer Klageabweisung gezwungen gewesen, Verkaufsverhandlungen unter für die Verteidgung ihrer Interessen von vornherein ungünstigen Bedingungen einzunleiten und abzuschließen, da die Verhandlungen dann angesichts des auf den 5. Februar 2003 festgesetzten Ablaufs der Trennungsfrist und der Ungewissheit, ob die Kommission eine weitere Fristverlängerung gewähren würde, sehr kurzfristig zu einem Ergebnis hätten führen müssen.

306    Die Klägerin musste daher wegen der Unvereinbarkeitsentscheidung in dem am 26. Juli 2002 geschlossenen Übertragungsvertrag einen Preis für die Veräußerung von Legrand vereinbaren und sich darüber hinaus die Möglichkeit sichern, den tatsächlichen Vollzug dieser Übertragung bis zum 10. Dezember 2002 aufzuschieben.

307    Dieses Datum lag nämlich weit genug nach dem Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich das Urteil Schneider I am Ende eines beschleunigten Verfahrens verkündet werden würde, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, im Fall einer Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu erhalten oder ihr im umgekehrten Fall einer Nichtigerklärung, wie sie später tatsächlich erfolgte, die Möglichkeit zu verschaffen, mittels des Angebots neuer Korrekturmaßnahmen noch die Überprüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission im Hinblick auf den Erlass einer endgültigen und rechtmäßigen Entscheidung über seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.

308    Weil somit die Unvereinbarkeitsentscheidung zwei Rechtsverstöße enthielt, die der Klägerin offensichtlich erscheinen konnten, und weil die Klägerin zu Recht eine rechtmäßige Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses anstrebte, war sie gezwungen, den Vertrag über die Veräußerung von Legrand auszuhandeln und am 26. Juli 2002 abzuschließen sowie den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Übertragung bis zum 10. Dezember 2002 aufzuschieben.

309    Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Übertragungsvertrag vor dem 26. Juli 2002 hätte unterzeichnet werden können, selbst wenn die Klägerin in der streitigen Entscheidung keine offensichtlichen Rechtsverstöße ausgemacht hätte, die sie durch das Gericht geahndet sehen wollte.

310    Für die Zeit ab dem 10. Oktober 2001 ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die für die Konzeption und Bereitstellung der komplexen finanziellen Mechanismen, die mit dem Verkauf eines Unternehmens in der Größenordnung von Legrand notwendig verbunden sind, erforderliche Frist nicht verkürzen ließ, wie die Bemühungen der Klägerin, von der Kommission eine Verlängerung der ursprünglichen Trennungsfrist von sechs Monaten zu erreichen, zeigen.

311    Die Notwendigkeit, die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand aufzuschieben, die sich ergeben hatte, weil die Klägerin zu Recht eine rechtmäßige Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt anstrebte, brachte die Klägerin zwangsläufig dazu, dem Konsortium Wendel/KKR auf den Preis für die Veräußerung von Legrand einen Nachlass im Verhältnis zu dem Preis einzuräumen, den sie bei einem festen Vertragsabschluss erzielt hätte, zu dem es ohne eine Unvereinbarkeitsentscheidung, die von Anfang an ersichtlich mit zwei offenkundigen Rechtsverstößen behaftet war, gekommen wäre.

312    Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Aufschub des tatsächlichen Verkaufs der Vermögenswerte von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 dazu führte, dass Wendel/KKR eine Vergütung für das Risiko einer Wertminderung der Vermögenswerte von Legrand erhielt, dem Wendel/KKR sich mit der Zustimmung zu diesem Aufschub aussetzte, sei es auch nur wegen etwaiger ungünstiger Kursänderungen der Industrieaktien in der Zeit zwischen dem Tag der Unterzeichnung des Übertragungsvertrags und dem Ablauf der von den Vertragsparteien für die tatsächliche Durchführung des Kaufvertrags vereinbarten Frist.

313    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das als Anlage 29 zur Klageschrift vorgelegte Gutachten auf Opportunitätskosten bezieht, die der Klägerin entstanden, weil sie den Zeitpunkt für den Weiterverkauf von Legrand nicht wählen konnte.

314    Die Gegenleistung in Form eines Nachlasses auf den Preis für die Veräußerung ist unabhängig von dem im Übertragungsvertrag vereinbarten Reugeld, das die Klägerin in dem Fall zu zahlen hatte, dass sie vom Übertragungsvertrag zurücktrat.

315    Die Verletzung der Verteidigungsrechte, die die Unvereinbarkeitsentscheidung rechtsfehlerhaft macht, steht daher in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufschub der im Übertragungsvertrag vereinbarten Frist für die tatsächliche Durchführung des Vertrags über den Kauf von Legrand bis zum 10. Dezember 2002, denn dieser Aufschub war notwendig, damit die Klägerin das jedem Einzelnen zustehende Recht auf eine rechtmäßige Entscheidung über die Vereinbarkeit eines ordnungsgemäß angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt sachgerecht wahrnehmen und gegebenenfalls in einem Verfahren, das ihr die erforderlichen Garantien bot, gehört werden konnte.

316    Infolgedessen steht der vom Gericht festgestellte qualifizierte Verstoß gegen des Gemeinschaftsrecht auch in einem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Schaden, der der Klägerin aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Veräußerung von Legrand entstanden ist, der seine Ursache in dem Aufschub der tatsächlichen Durchführung der Übertragung auf Wendel/KKR hat.

317    Nach alledem steht der hinreichend qualifizierte Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der der Unvereinbarkeitsentscheidung anhaftet, in einem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zum einen mit den Kosten, die der Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme an dem nach Erlass der Urteile Schneider I und Schneider II wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen mit dem Nachlass auf den Preis für die Übertragung der Vermögenswerte von Legrand, der Wendel/KKR eingeräumt worden war, um einen Aufschub des Termins für die Übertragung zu erreichen.

 Zu den beiden Schäden und ihrer Bemessung

318    Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 eine prozessleitende Maßnahme getroffen und die Verhandlung auf den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und auf die Methode der Schadensbemessung beschränkt hat.

319    Was die Kosten der Klägerin durch ihre Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, sind der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Trennung, der Klagen T‑310/01, T‑77/02 und T‑77/02 R und schließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses Kosten entstanden, über die sie in Randnr. 150 der Klageschrift eine Gesamtaufstellung vorgelegt hat.

320    Um den Betrag zu bestimmen, den die Kommission der Klägerin als Kosten des wiederaufgenommenen Kontrollverfahrens zu ersetzen hat, sind somit von den in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Gesamtkosten die gesamten Kosten, die der Klägerin in den Rechtssachen T‑310/01, T‑77/02 und T‑77/02 R entstanden sind, die oben in Randnr. 293 genannten Kosten und schließlich die Kosten abzuziehen, die der Klägerin zwangsläufig wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären, die sie vor Erlass einer Unvereinbarkeitsentscheidung, die unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erlassen worden wäre, auf jeden Fall hätte vorschlagen müssen.

321    Es obliegt den Parteien, dem Gericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils entweder mitzuteilen, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf diesen Schaden gemäß der in der vorstehenden Randnummer bezeichneten Berechnungsart geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht zustande kommt, ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

322    Der Schaden, der in dem Nachlass auf den Preis für die Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR besteht, der wegen des Aufschubs der tatsächlichen Durchführung des Verkaufs von Legrand an den Erwerber auf den 10. Dezember 2002 gewährt wurde, entspricht der Differenz zwischen dem im vorliegenden Fall von den Vertragsparteien vereinbarten Preis für die Übertragung von Legrand und dem Preis, den die Klägerin vom Erwerber hätte erhalten können, wenn ihr am Ende des ersten Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses am 10. Oktober 2001 eine rechtmäßige Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses vorgelegen hätte.

323    Die Gemeinschaft ist somit zum Ersatz des der Klägerin insoweit entstandenen bestimmten und messbaren Schadens zu verurteilen.

324    Um die Höhe des Schadens zu bemessen, der der Klägerin aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand entstanden ist, den die Klägerin Wendel/KKR als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand an den Erwerber auf den 10. Dezember 2002 einräumen musste, ist gemäß den Art. 65 Buchst. d, 66 § 1 und 70 der Verfahrensordnung nach vorheriger Anhörung der Parteien und Aufforderung an sie, sich zur Bestimmung eines Sachverständigen zu äußern, die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anzuordnen.

325    Zu diesem Zweck wird der Sachverständige eine Kopie des Übertragungsvertrags vom 26. Juli 2002 und des Gutachtens vom 1. Oktober 2003 zur Feststellung des von der Klägerin behaupteten Schadens erhalten, die der Klageschrift als Anlagen 8 und 29 beigefügt sind.

 Zum Mitverschulden der Klägerin an dem entstandenen Schaden

 Vorbringen der Beteiligten

326    Die Kommission ist der Ansicht, die Klägerin habe ein rechtliches Vorgehen gewählt, das im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Fusionskontrolle mit einem hohen Risiko behaftet gewesen sei, obwohl ihr das französische Recht Möglichkeiten zur Verständigung mit Legrand eröffnet habe, die bei der Kommission hätten angemeldet werden können, ohne dass ein öffentliches Aktientauschangebot hätte eingeleitet werden müssen.

327    Die Klägerin erwidert, der eingeschlagene Weg sei der einzig mögliche gewesen, da andernfalls die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Sicherheit des Zusammenschlusses beeinträchtigt worden wären. Es habe sich weder der grundsätzliche Widerstand, den die Kommission ihr entgegengesetzt habe, noch der zukünftige Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte voraussehen lassen.

 Würdigung durch das Gericht

328    Unstreitig erwarb die Klägerin die Aktien von Legrand im Wege eines öffentlichen Umtauschangebots unter Berufung auf die Ausnahme, die Art. 7 Abs. 3 der Verordnung von dem sich aus der Verordnung ergebenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung für Zusammenschlüsse vorsieht.

329    Die Klägerin erwarb damit in rechtmäßiger Weise sowohl nach französischem Wettbewerbsrecht als auch nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Kontrolle über Legrand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, ging jedoch zugleich das Risiko ein, dass die Kontrolle des Zusammenschlusses nach Ablauf der von der Verordnung vorgesehenen Fristen zu einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit des Vorhabens eines juristisch vollzogenen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, sowie zu einer entsprechenden Verpflichtung führt, die Vermögenswerte der bereits fusionierten Unternehmen zu trennen.

330    Angesichts des Umfangs der durchgeführten Fusion und der erheblichen Verstärkung der wirtschaftlichen Macht, die sie für die beiden einzigen maßgeblichen Akteure auf den französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel mit sich brachte, konnte es der Klägerin nicht verborgen bleiben, dass die durchgeführte Fusion zumindest in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohte und dass sie deshalb von der Kommission aufgrund des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung verboten werden würde.

331    Die Macht der an dem Zusammenschluss Beteiligten auf den französischen Einzelmärkten und die Verstärkung der Marktstellungen der beiden Partner infolge der Fusion ergaben sich aus den Anlagen 7 bis 17 zum Musterformular CO vom 12. Dezember 2000, die nicht mehr vertraulich sind (Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 21. Februar 2006 in der vorliegenden Rechtssache, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25) und in denen die Anmelder die prozentualen Anteile an den französischen Einzelmärkten, die von den wichtigsten Anbietern des Sektors im Geschäftsjahr 1999 gehalten wurden, wie folgt angegeben hatten:

Segment

Schneider

Cible

Hager

Siemens

ABB

Segment 1

Gesamtverteiler‑schalttafeln


32




2


2

Segment 2

Trennverteiler‑schalttafeln


30


7


2


0


1

Segment 3

Kabelführungen




4



Segment 4

Endverteiler‑schalttafeln


32


15


15


0,1


1

Segment 5

Betriebsmittel für Endverbraucher


9


67


3



Segment 5.A.1

Steckdosen und Trennschalter


6


87




Segment 5.A.2

Überwachungs- und Kontrollsysteme






Segment 5.A.3

Sicherheitssysteme






Segment 5.A.4

Kommunikations‑netze






Segment 5.B

Installationssysteme


31


66




Segment 5.C

Kabelführungen



38


10




332    Die Klägerin hat daher selbst zum Entstehen des Schadens beigetragen, indem sie das Risiko einging, dass ein juristisch vollzogener Zusammenschluss später für unvereinbar erklärt werden würde und dass es infolgedessen zu einem zwangsweisen Weiterverkauf der erworbenen Vermögenswerte kommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 54).

333    Diese Erwägung gilt indessen nicht für den Schaden, der der Klägerin durch ihre Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden ist, da diese Beteiligung nicht vom Zeitpunkt der Durchführung des Zusammenschlusses abhing.

334    Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles erscheint es daher angemessen, dass die Klägerin ein Drittel des ersatzfähigen Schadens trägt, der ihr aufgrund des Wendel/KKR eingeräumten Nachlasses auf den Preis für die Übertragung entstanden ist.

335    Nach alledem ist die Kommission zu verurteilen, in der vorstehend genannten Weise die der Klägerin durch ihre Beteiligung an dem nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund des Wendel/KKR eingeräumten Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand entstanden ist.

 Zu den Zinsen

 Vorbringen der Beteiligten

336    Die Klägerin beantragt, ihr auf den zugesprochenen Schadensersatz Ausgleichszinsen in Höhe von 4 % jährlich seit der Entstehung des Schadens am 4. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung der Phase II, bis zur Verkündung des das vorliegende Verfahren abschließenden Urteils zuzuerkennen.

337    Der Zinssatz von 4 % sei auch für die Verzugszinsen auf den zugesprochenen Schadensersatz ab Verkündung des vorliegenden Urteils anzusetzen.

338    Die Kommission macht geltend, die Klägerin weise nicht nach, dass sie Opfer einer außergewöhnlichen Fallkonstellation gewesen sei, aufgrund deren ihr ein Anspruch auf Ausgleichszinsen zugestanden hätte. Auf den Schadensersatz seien allenfalls Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils zu zahlen.

339    Die Kommission behält sich im Übrigen vor, Einwände gegen den von der Klägerin geltend gemachten überhöhten Zinssatz von 4 % zu erheben.

 Würdigung durch das Gericht

340    Nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen, auf die Art. 288 Abs. 2 EG verweist, ist ein Zinsanspruch im Rahmen einer Schadensersatzklage im Allgemeinen gegeben (Urteil Dumortier Frères u. a./Rat, Randnr. 25).

341    Der Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der Einrichtungen der Gemeinschaft entstanden ist, soll so weit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen.

342    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C‑308/87, Slg. 1994, I‑341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, Slg. 2005, II‑2741, Randnr. 138).

343    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens festgestellt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 1992, I‑3061, Randnr. 35, und Urteil Camar/Rat und Kommission, Randnrn. 142 und 143).

344    Da die Höhe des Schadensersatzanspruchs jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist, können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des Urteils über den Ersatz des entstandenen Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung.

345    Der Betrag der der Klägerin seit dem 10. Dezember 2002 geschuldeten Entschädigung ist also bis zum Tag der Verkündung des Urteils über den Ersatz des Schadens neu zu bewerten. Hinzuzurechnen sind sodann Verzugszinsen ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zur vollständigen Zahlung.

346    Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssätze zu berechnen, die nacheinander während der beiden fraglichen Zeiträume jeweils galten, zuzüglich von zwei Punkten, höchstens jedoch der in den Klageanträgen geltend gemachte Satz von 4 % (Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

 Zu dem Antrag, den Schadensersatz um den nationalen Steuerbetrag zu erhöhen

 Vorbringen der Beteiligten

347    Die Klägerin beantragt eine Erhöhung des zugesprochenen Schadensersatzes um den Betrag der Steuer, die sie auf den Betrag des Schadensersatzes zu entrichten haben wird.

348    Die Kommission erwidert, mangels Bemessungsgrundlage könne man nicht einen Schadensersatz wegen Aufwendungen steuerlicher Art konstruieren, die nicht mehr zur Schadensberechnung gehörten, sondern der Sachprüfung unterlägen.

 Würdigung durch das Gericht

349    Der zugesprochene Schadensersatz kann nicht um den Betrag einer nationalen Steuer erhöht werden, die möglicherweise zukünftig auf diesen Schadensersatz erhoben wird.

350    Nach dem von der Klägerin als Anlage 29 zu ihrer Klageschrift vorgelegten Gutachten ist nicht sicher, dass die vom Gericht zugesprochene Entschädigung zu versteuern ist.

351    Der Antrag auf Erhöhung des Schadensersatzes ist jedenfalls mangels Angaben über die Höhe der zugesprochenen Entschädigung und über den Steuersatz, der gegebenenfalls bei der Steuererhebung von der nationalen Finanzverwaltung angewandt werden wird, verfrüht.

352    Auf jeden Fall ist daher der Antrag, den Schadensersatz um den Betrag der nationalen Steuer zu erhöhen, mit dem der Schadensersatz belastet werden könnte, zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

durch Zwischenurteil für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Gemeinschaft wird verurteilt, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01 und T‑77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf den ersten Schaden gemäß den in Randnr. 320 dieses Urteils bezeichneten Modalitäten geeinigt haben.

4.      Kommt eine Einigung nicht zustande, legen die Parteien innerhalb dieser Frist dem Gericht ihre bezifferten Anträge vor.

5.      Es wird ein Gutachten eingeholt, um die Höhe des vorstehend in Nr. 1 genannten zweiten Schadens von Schneider Electric zu ermitteln.

6.      Schneider Electric und die Kommission werden aufgefordert, sich zur Bestimmung eines Sachverständigen zu äußern oder dem Gericht eine Liste mit Sachverständigen vorzulegen, aus der das Gericht einen Sachverständigen bestimmen wird.

7.      Für die Erstattung des Gutachtens übermittelt die Kanzlei dem Sachverständigen eine Kopie der Anlagen 8 und 29 zur Klageschrift.

8.      Der Sachverständige hat sein Gutachten innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist zu erstatten.

9.      Das Gutachten wird den Parteien von der Kanzlei des Gerichts zugestellt.

10.    Nach Maßgabe der in den Randnrn. 345 und 346 dieses Urteils genannten Kriterien wird eine Neubewertung der Entschädigung nebst Festsetzung der Verzugszinsen erfolgen.

11.    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Legal

Wiszniewska-Białecka

Vadapalas

Moavero Milanesi

 

      Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2007.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Allgemeines Vorbringen der Beteiligten

Vorbemerkungen des Gerichts

Zu den Rechtsverstößen in der Unvereinbarkeitsentscheidung

Zu den festgestellten Fehlern in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zu dem sonstigen rechtsfehlerhaften Verhalten der Kommission, das den durch die Unvereinbarkeitsentscheidung erlittenen Schaden vergrößert oder einen weiteren Schaden verursacht haben soll

Zur Unredlichkeit

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung des Rechts der Klägerin auf Anhörung durch eine unparteiische Behörde

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zur Unnachgiebigkeit der Kommission bei der Festlegung der Modalitäten für die Trennung der Klägerin von Legrand

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zur Ausnutzung der Spannungen zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zu dem Umstand, dass die Kommission ihre ausschließliche Zuständigkeit verkannt habe

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum treuwidrigen Vollzug des Urteils Schneider I

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zur fehlerhaften, unredlichen und diskriminierenden Analyse der von der Klägerin im November 2002 vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen

– Vorbringen der Beteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zu dem behaupteten Kausalzusammenhang zwischen dem der Unvereinbarkeitsentscheidung anhaftenden hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und den insoweit geltend gemachten Schäden

Zum Wertverlust der im Besitz der Klägerin befindlichen Vermögenswerte von Legrand

Zu den Honorarkosten, den Verwaltungsauslagen und den Rechtsverfolgungskosten der Klägerin

Zu dem Nachlass auf den Preis für die Veräußerung von Legrand, der Wendel/KKR gewährt wurde, um die Wirkung der Veräußerung aufschieben zu können

Zu den beiden Schäden und ihrer Bemessung

Zum Mitverschulden der Klägerin an dem entstandenen Schaden

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zu den Zinsen

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zu dem Antrag, den Schadensersatz um den nationalen Steuerbetrag zu erhöhen

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht


* Verfahrenssprache: Französisch.