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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim (Polen), eingereicht am 19. März 2018 – Strafverfahren gegen B. S.

(Rechtssache C-195/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

B. S.

Prokuratura Okręgowa w Piotrkowie Trybunalskim

Łódzki Urząd Celno-Skarbowy w Łodzi

Urząd Celno-Skarbowy w Piotrkowie Trybunalskim

Vorlagefrage

Ist Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG1 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/872 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, bei dem zur Herstellung der Stammwürze Malzextrakt, Glukosesirup, Zitronensäure und Wasser verwendet wurden, auch dann ein Bier aus Malz gemäß KN-Code 2203 der Kombinierten Nomenklatur sein kann, wenn der Anteil nicht gemälzter Bestandteile in der Würze im Verhältnis zum Anteil gemälzter Bestandteile überwiegt und der Glukosesirup zu der Würze vor dem Gärungsprozess der Würze hinzugefügt wurde, und welche Kriterien sind bei der Bestimmung des Verhältnisses der Anteile gemälzter und nicht gemälzter Bestandteile in der Stammwürze anzuwenden, um das hergestellte Erzeugnis als Bier gemäß KN-Code 2203 einzustufen?

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1 ABl. 1992, L 316, S. 21.

2 ABl. 1987, L 256, S. 1.